Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2006

LArbG Mainz: auflösende bedingung, ausbildung, aufschiebende wirkung, persönliche eignung, beendigung, auflage, staatsprüfung, klagefrist, form, berufsfreiheit

LAG
Mainz
01.12.2006
3 Sa 725/06
Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses unter auflösender Bedingung
Aktenzeichen:
3 Sa 725/06
9 Ca 529/06
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 01.12.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 18.08.2006 Az.: 9 Ca 529/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch
Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Mit Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 wurde der Kläger als Angestellter im öffentlichen Schuldienst des
Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Seine Vergütung beläuft sich auf 3.749,61 EUR. Der Kläger
unterrichtete Mathematik und Physik an einem Gymnasium in L..
In dem als Ausbildungsvertrag überschriebenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 u. a.
folgendes:
"…
Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.01.2007 befristet.
Zusätzlich zur Unterrichtserteilung nimmt der Angestellte an der pädagogischen Zusatzausbildung im
Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung,
Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die
"Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an
Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildende Schulen ablegen" teil.
Gemäß Ziffer 7.4 dieser Verwaltungsvorschrift findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine
Überprüfung statt, in der festgestellt wird, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen
Grundkenntnisse erworben worden sind. Wird die Überprüfung nach Ziff. 7.4 ein zweites Mal nicht
bestanden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der
Überprüfung bekannt gegeben wird.
Am Ende der Ausbildung erfolgt eine Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfung zur
Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien
oder an Berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit einer pädagogischen Zusatzausbildung vom
17.07.2002.
…"
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.
Bei der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und des
Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.07.2001 (MBFJ 94C-Tgb.Nr.3215/01) über die
"Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an
Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen ablegen" (GAmtsbl. S
148 = Bl. 14 ff. d. A.).
Die genannte Verwaltungsvorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
"…
7 Ausbildung im Studienseminar
7.1 Die Lehrkräfte werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt
im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des
Studienseminars.
7.2 Im Allgemeinen Seminar werden die pädagogisch-didaktischen Grundlagen der Unterrichtsplanung, -
durchführung und -analyse im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt.
7.3 In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des
Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehrkräfte behandelt. Die Lehrkräfte
nehmen an den Fachseminaren ihrer jeweiligen Fächer teil.
7.4 Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird bei Lehrkräften ohne Erste Staatsprüfung in einer
Überprüfung festgestellt, ob die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse
erworben worden sind. Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder vom Seminarleiter zusammen
mit einer Fachleiterin oder einem Fachleiter durchgeführt. Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht
mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb
von acht Wochen nach diesem Termin einmal wiederholt werden."
Ziffer 4.3.3 der genannten Verwaltungsvorschrift lautet:
"Wird die Überprüfung nach Nummer 7.4 ein zweites Mal nicht bestanden, endet das
Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Überprüfung bekannt
gegeben wird."
Am Ende der Ausbildung erfolgt nach dem Arbeitsvertrag eine Prüfung nach der "Landesverordnung über
die Prüfung zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen,
an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen von Lehrkräften mit einer pädagogischen
Zusatzausbildung" vom 17.07.2002, GVBL 2002, S. 346 ff.
Die genannte Landesverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1
Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften, die eine mindestens zweijährige
pädagogische Zusatzausbildung nach der Verwaltungsvorschrift über die "Pädagogische
Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen ablegen" vom 16. Juli 2001
(GAmtsbl. S. 148) absolvieren, die Befähigung für das Lehramt
1. an Grund- und Hauptschulen,
2. an Realschulen,
3. an Gymnasien oder
4. an Berufsbildenden Schulen
nach § 123 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13. Juli 1002 (GVBl. S 336) BS 2030-5, zuerkannt werden kann.
§ 5
Zulassung
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer ein Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren
Hochschule in einem von dem für da Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium festgelegten
Bedarfsfach
1. a) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen von mindestens sechs Semestern
oder
b) für das Lehramt an Gymnasien oder Berufsbildenden Schulen von mindestens acht Semestern
mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
oder
1. a) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen oder
b) für das Lehramt an Realschulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder
c) für das Lehramt an Gymnasien mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
d) für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
abgeschlossen hat und die pädagogischen Zusatzausbildung (§ 1 absolviert.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt."
Der Kläger legte am 09.03.2006 die Prüfung nach Ziff. 7.4 der Verwaltungsvorschrift und am 26.04.2006
eine Wiederholungsprüfung ab. Beide Prüfungen wurden mit "mangelhaft" bewertet. Am 11.05.2006
erhielt er die Mitteilung des Studienseminars, dass die Prüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden
worden sei. Das beklagte Land teilte durch seine C. T. dem Kläger mit Schreiben vom 12.05.2006 mit,
dass aufgrund des wiederholten Nichtbestehens der Prüfung das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit
Ablauf des 26.05.2006 ende. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2006, auf das
Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d. A.) erhob der Kläger gegen den "Prüfungsbescheid" Widerspruch, den
das beklagte Land mit einem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid (Bl. 122 ff. d. A.)
zurückwies. Das vom Kläger daraufhin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
Mit seiner am 02. Juni 2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau/Pfalz -
eingegangenen, als "Befristungskontrollklage" überschriebenen Klage begehrte der Kläger die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 26.05.2006 hinaus fortbestehe und die
Verurteilung der Beklagten zu seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung über den 26.05.2006 hinaus.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug
genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige
Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.08.2006, 9 Ca 529/06. Mit dem genannten Urteil hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 06.09.2006
zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.09.2006 beim Landesarbeitgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Die auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden. Selbst wenn
aber von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen für den Eintritt
der auflösenden Bedingung nicht eingetreten. Die Verknüpfung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
mit dem Ergebnis der Überprüfung gemäß Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift sei unzulässig, da es sich
um eine unverhältnismäßige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit
handele. Die Verwaltungsvorschrift lasse keinen für den Kläger nachprüfbaren Prüfungsmaßstab
erkennen und enthalte keine ausreichende Spezifizierung der Prüfungsgegenstände. Zudem dürfe eine
derartige Beschränkung der Berufsfreiheit nicht auf eine bloße Verwaltungsvorschrift gestützt werden,
sondern bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Dies gelte umso mehr, als das beklagte Land als
Arbeitgeber unmittelbar den Grundrechten verpflichtet sei.
Die auflösende Bedingung sei sachlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die pädagogische
Zusatzausbildung gemäß der im Tatbestand genannten Verwaltungsvorschrift Voraussetzung für die
Zulassung zur Prüfung gemäß der Landesverordnung vom 17.07.2005 sei. Die Landesverordnung setze
lediglich voraus, dass die pädagogische Zusatzausbildung überhaupt, nicht aber zwangsläufig
erfolgreich absolviert worden ist.
Selbst wenn aber die Vereinbarung der auflösenden Bedingung sachlich gerechtfertigt wäre, sei die
Bedingung nicht eingetreten, da der vom Kläger eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Jedenfalls dürfte das beklagte Land zumindest vorläufig keine Handlungen vornehmen, die einem
faktischen Vollzug des Verwaltungsaktes gleichkommen.
Da die Vereinbarung der auflösenden Bedingung offenkundig rechtswidrig sei, bestehe auch ein
Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
15.09.2006 (Bl. 83 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern
Landau/Pfalz - vom 18.08.2006 - 9 Ca 529/06 -
a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Eintritt der im Arbeitsvertrag der
Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung beendet worden ist und
b) das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 26.05.2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als
angestellten Lehrer im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz zu einer monatlichen
Bruttovergütung von 3.749,61 EUR bei einer zu leistenden Pflichtstundenzahl von 24 Wochenstunden, zu
auch im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.01.2006 weiter zu
beschäftigen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Es vertritt die Auffassung,
dass die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 17 TzBfG keinen
der genannten Vorschrift entsprechenden Klageantrag, sondern nur einen allgemeinen
Feststellungsantrag gestellt habe. Die auflösende Bedingung sei auch sachlich gerechtfertigt. Sie sei im
Arbeitsvertrag ausreichend bestimmt bezeichnet. Es sei anerkannt, dass Befristungen aus dem
Gesichtspunkt der Fort- und Weiterbildung und auch zu speziellen Weiterbildungszwecken sachlich
gerechtfertigt sind. Seiteneinsteiger hätten nicht die fachpädagogische und didaktische Ausbildung eines
Lehrerstudiums. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei zweimaligem Nichtbestehen der in der
Verordnung genannten Prüfung beruhe darauf, dass ein Seiteneinsteiger bei zweimaligem Nichtbestehen
für den Unterricht an allgemein bildenden Schulen einfach nicht geeignet sei. Der Staat sei aber
verpflichtet, seinen gesetzlichen Schulauftrag nur mit pädagogisch geeigneten und entsprechend
ausgebildeten Lehrkräften zu erfüllen. Die Nichtbefähigung des Klägers ergebe sich aus dem Inhalt des
Widerspruchsbescheids. Die Überprüfungen hätten deutliche Schwächen und Mängel bei der
Beantwortung gezeigt. Grundlegende Fragen, wie z. B. nach den Inhalten bzw. Vorgaben oder Strukturen
des Lehrplans, hätten nur mit Hilfe der Prüfer oder gar nicht beantwortet werden können. Zweck der
Zwischenüberprüfung sei es zu verhindern, dass nicht die zweijährige Ausbildung insgesamt absolviert
werden müsse, wenn sich bereits nach einem Jahr im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung ergäbe,
dass der Seiteneinsteiger nicht die notwendige Qualifikation erlangt habe. Dies sei aus
haushaltsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Der Kläger übersehe
zudem, dass der Inhalt der Verwaltungsvorschrift zum Inhalt des Ausbildungsvertrages gemacht worden
sei. Damit sei losgelöst von der Verwaltungsvorschrift die Überprüfung nach einjährigem Ablauf der
Ausbildungszeit und die Beendigung des Ausbildungsvertrages bei nicht erfolgreichem Abschluss selbst
Gegenstand der Befristungsabrede in Form der auflösenden Bedingung geworden.
Auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe nicht. Jedenfalls überwiege das Interesse des
beklagten Landes an einer Nichtweiterbeschäftigung aus haushaltsrechtlichen Gründen und vor allem
aus Gründen ihrer Fürsorgepflicht und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Schulgesetz.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes
vom 23.10.2006 (Bl. 111 ff. d. A.) verwiesen.
Auch im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt
und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete
aufgrund Eintritt der im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingungen mit Ablauf des 26.05.2006.
Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.
1)
Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des beklagten Landes, die Vereinbarung der auflösenden
Bedingung gelte als von Anfang an rechtswirksam nach § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG, da der Kläger die
Klagefrist nach §§ 21, 17 TzBfG versäumt habe.
Bedingungseintritt war hier das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 26.04.2006, wobei das
beklagte Land die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Schreiben vom 12.05.2006, dem Kläger
zugestellt am 23.05.2006, diesen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet hat. Zwar ist
im Einzelnen streitig, auf welchen Zeitpunkt in Bezug auf die Wahrung der Klagefrist nach §§ 17 TzBfG, 7
KSchG dann abzustellen ist, wenn nach § 15 Abs. 2 TzBfG eine schriftliche Unterrichtung über den
Zeitpunkt der Zweckerreichung, hier des Bedingungseintritts, erforderlich ist. Zum Teil (z. B. Däubler in:
Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage, § 17 TzBfG Randziffer 5) wird von einem
Fristbeginn nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG ausgegangen. Nach anderer
Auffassung (z. B. Erfurter Kommentar Müller/Glöwe, 6. Auflage, § 17 Randziffer 9; KR-
Kündigungsschutzgesetz Bader, 7. Auflage, § 17 TzBfG, Randziffer 21, 22) soll die Klagefrist bereits mit
Zugang der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG beginnen. Die Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen,
da selbst dann, wenn man auf den Zeitpunkt des Zugangs der hier erforderlichen Mitteilung nach § 15
Abs. 2 TzBfG abstellt, dieser Zugang erst am 23.05.2006 erfolgte und deshalb durch Klageeingang bereits
am 02.06.2006 die 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG gewahrt wurde.
Eine Fristversäumung liegt auch nicht deshalb vor, weil der Kläger innerhalb der Klagefrist keine Klage mit
einem dem Wortlaut des § 17 TzBfG entsprechenden Antrag (so genannter punktueller
Feststellungsantrag), sondern einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16.04.2003 - 7 AZR 119/02 -, EZA § 17 TzBfG Nr.
3) zur entsprechenden Problematik bei einer vereinbarten Befristung ist es ausreichend, wenn aus dem
Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass
der jeweilige Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem
bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin
geendet. Diese Rechtsprechung hält die Berufungskammer für ohne weiteres übertragbar auf die
gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer vereinbarten auflösenden Bedingung. In
Anwendung der genannten Grundsätze lässt sich der Klage des Klägers unschwer im Wege der
Auslegung entnehmen, dass er mit seiner Klage geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht
durch den Eintritt der arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingung geendet. Der Wille zu einer
entsprechenden Klageerhebung ergibt sich bereits aus der Überschrift der Klageschrift
"Befristungskontrollklage". Diese Bezeichnung ist zwar insoweit unzutreffend, als es nicht um die
Überprüfung einer vereinbarten Befristung, sondern die einer auflösenden Bedingung geht. Gleichwohl
verdeutlicht schon diese Überschrift, dass es sich um eine Klage im Sinne des § 17 TzBfG handeln soll.
Eventuell noch verbleibende Zweifel werden aber jedenfalls durch die Klagebegründung ausgeräumt.
Unter Ziffer II. seiner Klageschrift hat der Kläger sich detailliert auf die aus seiner Sicht bestehende
Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung berufen.
2.)
Ungeachtet dessen hat die Berufung aber keinen Erfolg, weil die arbeitsvertraglich vereinbarte Bedingung
eingetreten und die vereinbarte Bedingung sachlich gerechtfertigt und auch aus anderen Gründen
rechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Die arbeitsvertraglich vereinbarte Bedingung ist eingetreten. Maßgeblich für die Definition der
vereinbarten Bedingung und die Beantwortung der Frage, ob diese eingetreten ist, ist die
arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien. Als Bedingung wurde ausweislich von § 1 des
Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Überprüfung nach Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift ein zweites
Mal nicht bestanden wird. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, erst ein ggf. bestandskräftiger
Verwaltungsakt über das Prüfungsergebnis könne die Bedingung erfüllen, teilt die Berufungskammer
diese Auffassung nicht. Eine derartige Auslegung der vertraglichen Vereinbarung würde dem
erkennbaren Zweck der Vereinbarung zuwider laufen:
Zweck der getroffenen Vereinbarung ist es, eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbei
zu führen, wenn eine Nicht-Eignung des Arbeitnehmers besteht. Träfe die Auffassung des Klägers zu,
könnte dieser Zweck nicht erreicht werden. Im Falle des Klägers belief sich die beabsichtigte
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, die
sich unter Berücksichtigung der Dauer der Mitteilung des Prüfungsergebnisses, der Widerspruchsfrist, der
erforderlichen Zeit zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides, der verwaltungsgerichtlichen Klagefrist
und der Dauer des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergebe, liefe die vertraglich
vereinbarte Bestimmung praktisch leer und bliebe ohne praktischen Anwendungsbereich.
b) Die rechtliche Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung folgt auch nicht aus dem Fehlen einer
gesetzlichen Grundlage für die bei Bedingungseintritt erfolgende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des
Klägers. Gesetzliche Grundlage sind vielmehr die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,
hier die der §§ 14, 21 TzBfG selbst, die die Möglichkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung
unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Zutreffend ist allerdings, dass dann, wenn sich ein
staatlicher Hoheitsträger eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbestimmung zugewiesene
öffentliche Verwaltungsaufgabe in privat-rechtlicher Form wahrnimmt, grundsätzlich eine Bindung an
Grundrechte besteht (vgl. etwa BGH 17.06.2003, IX ZR 195/02, BGHZ 155, 166 ff.;
Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2006 - 1 BVR 2027/02 -). Flankiert wird dies dadurch, dass die
Fachgerichte zu verfassungsgeleiteter Auslegung vor allem bei der Ausfüllung unbestimmter
Rechtsbegriffe und der Konkretisierung von Generalklauseln verpflichtet sind (vgl. Erfurter Kommentar
Dietrich, 6. Auflage, Einl. GG, Randziffer 80 m. w. N.). Demgemäß sind bestehende verfassungsrechtliche
Vorgaben auch bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes Rechnung zu tragen (KR - Bader, a. a. O., § 21, Randziffer 19).
c) Die vereinbarte auflösende Bedingung wird diesen Anforderungen gerecht. Dies gilt zunächst in
formeller Hinsicht. Die nach §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die Bedingung ist
im Arbeitsvertrag der Parteien auch hinreichend bestimmt bezeichnet.
Auch die zum Teil unabhängig von der Frage des Bestehens eines sachlichen Grundes genannte
allgemeine Voraussetzung, dass als Bedingung regelmäßig nur ein objektives, nicht vom Willen des
Arbeitgebers abhängiges Ereignis vereinbart werden könne(vgl. etwa KR-Bader, a. a. O., f 21 TzBfG,
Randnr. 20), ist vorliegend erfüllt. Durch diese Anforderung an die in Betracht kommende Bedingung soll
die Möglichkeit einer willkürlichen Bedingungsherbeiführung durch den Arbeitgeber verhindert werden.
Vorliegend hat das beklagte Land sich durch Bezugnahme der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf die
im Tatbestand genannte Verwaltungsvorschrift an das dort geregelte Prüfungsverfahren gebunden.
Dessen Ausgestaltung stellt nach Auffassung der Berufungskammer hinreichend sicher, dass eine vom
Willen des Arbeitgebers abhängige oder willkürliche Herbeiführung des Bedingungseintritts verhindert
wird:
In verfahrensmäßiger Hinsicht wird die Prüfung nicht von der personalsachbearbeitenden Stelle des
Landes durchgeführt, sondern nach 7.4 der Verwaltungsvorschrift von der Seminarleiterin/Seminarleiter
zusammen mit einer Fachleiterin/Fachleiter. Hierdurch ist zum einen organisatorisch eine Trennung
zwischen personalbearbeitender Stelle und überprüfender Stelle sichergestellt und verfahrensmäßig das
so genannte "2-Prüfer-Prinzip" (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Randziffer 180 ff.)
realisiert. Durch die Festlegung der als Prüfer in Betracht kommenden Personengruppe (Seminarleitung,
Fachbereichsleitung) ist zugleich gewährleistet, dass die Prüfenden die erforderliche Sachkunde besitzen.
Zugleich wird durch das Vorhandensein mehrerer Prüfer in (noch) ausreichender Weise sichergestellt,
dass eine nachträgliche gerichtliche Aufklärung des Prüfungsgeschehens durch Zeugeneinvernahme
möglich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, DVBL 1994, 641 ff.). Ferner sieht §
7.4 der Verwaltungsvorschrift eine Wiederholungsmöglichkeit im Falle des erstmaligen Misserfolgs der
Überprüfung vor und trägt damit der Rechtsansicht Rechnung, die aus Art. 12 Abs. 1 GG die Gewährung
einer Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung folgert (vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O., Randziffer 26 m. w.
N.).
Auch ist hinreichend erkennbar, welcher Prüfungsstoff Inhalt der Überprüfung sein kann. Ziffer 7.4 der
Verwaltungsvorschrift umschreibt dies zum einen inhaltlich-thematisch ("pädagogische/fachdidaktische
Kenntnisse"), wobei der unmittelbare Zusammenhang mit Ziffer 7.2 und 7.3 belegt, dass es sich um die
Themenbereiche handelt, die Gegenstand der Veranstaltungen im Allgemeinen Seminar (7.2
Verwaltungsvorschrift) und der Fachseminare (7.3 Verwaltungsvorschrift) handelt. Auch die inhaltliche
Dichte der zu überprüfenden Kenntnisse wird umschrieben, da Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift die
Überprüfung auf Grundkenntnisse beschränkt. Ebenso lässt sich der Verwaltungsvorschrift unschwer der
Bewertungsmaßstab entnehmen. Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift verlangt zumindest ausreichende
Leistungen. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich außer aus dem allgemeinen Sprachgebrauch auch
aus Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift.
d) Die vereinbarte auflösende Bedingung ist auch durch einen sachlichen Grund im Sinne der §§ 21, 14
Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund besteht zunächst unter dem Gesichtspunkt der
Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran,
vor einer längeren Bindung die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmer kennen zu lernen
und zu erproben (KR-Lipke, a. a. O., § 14 TzBfG, Randziffer 157 m. w. N.). Eine zeitlich begrenzte
Erprobungsphase rechtfertigt sich regelmäßig dadurch, dass der Arbeitgeber im Falle der Bewährung eine
längerfristige, nur im Wege der Kündigung zu beseitigende arbeitsvertragliche Bindung beabsichtigt (vgl.
BAG 12.09.1996, EZA § 620 BGB Nr. 144; BAG 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 -, EZA § 620 BGB Nr. 127).
Vorliegend beabsichtigte das beklagte Land ausweislich von § 8 des Arbeitsvertrages eine längerfristige
Bindung, da dem Kläger zugesagt wurde, im Falle der erfolgreichen Absolvierung der am Ende der
Zusatzausbildung vorgesehenen Prüfung, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder aber in ein
unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Der Erprobungszweck hat auch hinreichenden
Niederschlag im Arbeitsvertrag der Parteien gefunden. In § 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Überprüfung zur Feststellung, ob die erforderlichen
pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse erworben worden sind, erfolgt.
Vorliegend ergab sich ein besonderes Erprobungsbedürfnis schon daraus, dass der Kläger die regulären
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer nicht erfüllte. Auch die vorgesehene Dauer der
Erprobungsphase, die durch Festlegung des Zeitpunktes der genannten Überprüfung auf das Ende des
ersten Ausbildungsjahres vertraglich fixiert wurde, begegnet keinen Bedenken. Sie orientiert sich am
Befristungsgrund. Die Zeit von einem Jahr lag nahe, da im Schulbetrieb unterschiedliche Aufgaben
anfallen und ein Gesamtüberblick über diesen Zeitraum eine zuverlässigere Leistungsbewertung
ermöglichte. Im Übrigen ist es ein einleuchtendes pädagogisches Anliegen, einen kontinuierlichen
Unterricht für die Schüler zu gewährleisten und möglichst einen Lehrerwechsel während des Schuljahres
zu vermeiden. Zudem lässt sich die Befähigung eines Lehrers, insbesondere eines Berufsanfängers, nur
über einen längeren Zeitraum hinreichend zuverlässig beurteilen (vgl. BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93 -,
EZA § 620 BGB Nr. 127).
Die sachliche Rechtfertigung der vereinbarten auflösenden Bedingung ergibt sich ferner daraus, dass der
Vertrag der Fortbildung des Klägers diente. Insoweit ist anerkannt, dass der Zweck einer zielgerichteten
Fort- oder Weiterbildung zum Beispiel eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann, da
derartige Verträge für beide Parteien erkennbar und von beiden Parteien gewollt ihrem Zweck nach nicht
auf Dauer angelegt sind (BAG 29.09.1982 - 7 AZR 147/80 -, EZA § 620 BGB Nr. 58;
Kittner/Däubler/Zwanziger, a. a. O., § 14 TzBfG, Randziffer 135). Dem entsprechend ist die
Berufungskammer der Auffassung, dass auch ein sachlicher Grund für eine vereinbarte auflösende
Bedingung dann besteht, wenn diese an ein Ereignis anknüpft, durch welches ausreichende tatsächliche
Anhaltspunkte begründet werden, dass der Zweck der Fortbildung nicht mehr erreicht werden wird.
e) Die in der Vereinbarung der genannten auflösenden Bedingung liegende Einschränkung der
Berufsfreiheit des Klägers ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Berufungskammer verkennt hierbei nicht,
dass es bei Bedingungseintritt nicht nur zu einer Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit kommt,
sondern es sich um eine Regelung handelt, die auf die Berufswahlfreiheit ausstrahlt. Dies ergibt sich
daraus, dass die in Ziffer 7.4 der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Überprüfung und die im Falle
positiver Prüfungsleistungen vorgesehene weitere Fortsetzung der Zusatzausbildung bis zu ihrem Ende
Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach Maßgabe der Landesverordnung vom
17.07.2002 ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das beklagte Land einen gesetzlichen
Schulauftrag hat und in dessen Erfüllung sicherstellen muss, dass die in Schulen eingesetzten Lehrkräfte
entsprechend befähigt und ausgebildet sind. Bei der Erfüllung des Schulauftrages handelt es sich um ein
wichtiges Gemeinschaftsgut. Zur Sicherstellung der demnach erforderlichen Qualifikation ist eine
Überprüfung der bisher absolvierten Ausbildung und der Ausbildungserfolge ein geeignetes Mittel. Dieses
ist auch verhältnismäßig, denn einerseits lässt die vertragliche Regelung in Vollzug der
Verwaltungsvorschrift dem Arbeitnehmer genügend Zeit (ein Jahr), um die erforderlichen pädagogischen
und fachdidaktischen Grundkenntnisse zu erwerben. Auf der anderen Seite trägt diese Ausgestaltung dem
Interesse des Landes Rechnung, die Arbeitsverhältnisse mit nicht geeigneten Arbeitnehmern zu beenden.
Eine derartige Ausgestaltung dient nicht nur dem fiskalischen Interesse an der Vermeidung nutzlosen
Ausbildungsaufwands, sondern auch unmittelbar der Gewährleistung eines geordneten
Unterrichtsbetriebs und damit insbesondere dem Schutz der Ausbildungsansprüche der Schüler (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, 30.07.2004 - 2 B 11152/04 -, NVWZ-RR 2005, 253 ff.). Insbesondere stellt es nach
Auffassung der Berufungskammer kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar, die pädagogisches
Zusatzausbildung in jedem Falle bis zu ihrem zeitlichen Ablauf durchzuführen und jeden Teilnehmer an
dieser Ausbildung zur staatlichen Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfung zur Erlangung
und Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien oder an Berufsbildenden
Schulen vom 17.07.2002 zuzulassen. Dem steht zum einen entgegen, dass dann ggf. in Kauf genommen
werden müsste, dass fachlich nicht ausreichend qualifizierte Lehrer für die Dauer zumindest eines
weiteren Jahres im Unterricht eingesetzt würden. Zum anderen käme es zu einer Bindung von
Haushaltsmitteln und einer Blockierung zur Verfügung stehender Stellen für die pädagogische
Zusatzausbildung für qualifiziertere Bewerber. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch
Rechnung getragen, dass nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen
Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung besteht.
f) Eine Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Bedingung ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Regelung der Überprüfung der erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Grundkenntnisse in
einer Verwaltungsvorschrift und nicht in Form eines Gesetzes oder zumindest einer Rechtsverordnung
durch das beklagte Land geregelt worden ist.
Zutreffend ist zwar, dass für die Prüfungen eine gesetzesförmige Rechtsgrundlage erforderlich ist und die
wesentlichen Prüfungsbestimmungen einer parlamentarischen Legitimation bedürfen (vgl. etwa
Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, § 2, Randziffer 4 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es in
der Tat bedenklich, dass die Regelungen über die Überprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres
lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift erfolgte.
Vorliegend ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Grundlage der Beendigung des
Vertragesverhältnisses nicht die Verwaltungsvorschrift ist, sondern insoweit eine gesetzliche Grundlage in
Form der §§ 21, 14 TzBfG besteht. Zum anderen hat das Fehlen einer erforderlichen Rechtssatzqualität
nicht zwangsläufig die Nichtanwendbarkeit der Rechtssatzqualität nicht aufweisenden Regelung zur
Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa 08.05.1989 - 7 B 58/89 -,
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262) ist eine Regelung, der die erforderliche Rechtssatzqualität fehlt,
zur Vermeidung eines aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erträglichen Zustandes jedenfalls für eine
Übergangszeit weiter anzuwenden. Ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedarf, spricht
vieles dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind:
Die Nichtanwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift hätte zur Folge, dass bis zu einer ggf. erforderlichen
Regelung mit ausreichender Rechtssatzqualität die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2,
letzter Halbsatz der Verordnung vom 17.07.2002 nicht erfüllt werden könnten. Diese verlangt gerade nicht
lediglich die Absolvierung (irgend einer) pädagogischen Zusatzausbildung. § 5 Abs. 1 letzter Satz der
genannten Verordnung bezieht sich auf die pädagogische Zusatzausbildung nach § 1 der genannten
Verordnung. § 1 der Verordnung bezieht sich seinerseits auf die genannte Verwaltungsvorschrift.
Hierdurch wird deutlich, dass die Verordnung gerade die Ableistung der Zusatzausbildung in Vollzug der
genannten Verwaltungsvorschrift erfordert und damit auch die erfolgreiche Überprüfung nach 7.4 der
Verwaltungsvorschrift voraussetzt.
2)
Das Arbeitsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Da das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch Bedingungseintritt endete, besteht auch kein Anspruch auf tatsächliche
Weiterbeschäftigung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung
sind nicht erfüllt.