Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007
LArbG Mainz: era, ausführung, bad, begriff, einweisung, erfüllung, arbeitsgericht, montage, wörterbuch, enzyklopädie
LAG
Mainz
29.08.2007
8 Sa 146/07
Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz.
Aktenzeichen:
8 Sa 146/07
7 Ca 2264/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 29.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 26.10.2006, AZ: 7 Ca 2264/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die einen Produktionsbetrieb für Autozulieferteile betreibt, im Bereich
Spritzguss/Montage als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Arbeitsbereich Spritzguss/Montage
werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:
- Montieren
- Verpacken
- maschinelles Bekleben
- manuelles Bekleben
- optische Kontrolle von Spritzgussteilen
- Montieren/Vormontieren von Kleinteilen
Am 09.12.2004 schlossen die Beklagte und die I einen Einführungstarifvertrag zum
Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA-ETV). Nach dem
Inhalt dieses Einführungstarifvertrages war bei der Beklagten spätestens ab dem 01.07.2005 das
Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz einzuführen.
Die Klägerin wird von der Beklagten derzeit nach Entgeltgruppe E 1 vergütet. Die Klägerin ist jedoch der
Ansicht, sie sei in die Entgeltgruppe E 3, zumindest jedoch in die Entgeltgruppe E 2 eingruppiert.
Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug
genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 26.10.2006 (Bl. 147-155 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E 3 des zwischen der
Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E 2 des
zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004
einzugruppieren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2006 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 21 dieses Urteils (= Bl. 155-166 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2007 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.04.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
10.05.2007 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einem
falschen Verständnis der einschlägigen tariflichen Bestimmungen sowie deren fehlerhafter Anwendung.
Zu Unrecht werde in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung beanstandet, dass die von ihr - der
Klägerin - vorgenommene Aufspaltung ihrer Tätigkeit in einzelne Arbeitsschritte nicht den Sachvortrag
über eine Anforderungsbewertung ersetzen könne. Mehr als eine detaillierte Beschreibung der
übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten könne insoweit nicht verlangt werden. Die Beklagte habe
ihrerseits nicht näher beschrieben, auf welche Art und Weise denn aus ihrer Sicht die Einweisung in die
jeweiligen Tätigkeiten konkret erfolge und wie sie angesichts dessen zu der von ihr behaupteten Dauer
der Anlernzeit komme. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es sehr wohl darauf an, ob eine
Arbeitsaufgabe darin bestehe, bestimmte Tätigkeiten immer an der gleichen Maschine mit den gleichen
Teilen auszuüben oder aber an einer Vielzahl unterschiedlicher Maschinen mit jeweils unterschiedlich
herzustellenden Teilen. Keinesfalls könne bei der Prüfung der tarifgerechten Eingruppierung zunächst auf
die tariflichen Niveaubeispiele abgestellt werden. Diese dienten lediglich als zusätzliche Informations-,
Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsaufgaben.
Maßgeblich für die Eingruppierung seien aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Es könne auch
nicht jede Tätigkeit für sich isoliert betrachtet werden, da nach § 3 I (1) ERA eine ganzheitliche
Betrachtung der Arbeitsaufgabe erfolgen müsse, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten
umfasse. Die ihr übertragene Arbeitsaufgabe erfordere Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel
durch ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erworben würden. Daher seien die
Merkmale der Entgeltgruppe E 3 erfüllt. Bereits erstinstanzlich habe sie - die Klägerin - die für die
jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen Anlernzeiten angegeben und addiert. Innerhalb der von der
Beklagten genannten kurzen Zeiten könnten die betreffenden Tätigkeiten nicht angemessen erlernt
werden. Wenn man eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 verneine, so sei jedenfalls -
entsprechend des gestellten Hilfsantrages - eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 2 vorzunehmen,
da aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten ein
systematisches Anlernen von jedenfalls mehr als vier Wochen erforderlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
10.05.2007 (Bl. 182-190 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.10.2006 - 7 Ca
2264/05 - abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E3 des zwischen der
Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E2 des
zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004
einzugruppieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im
Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.06.2007 (Bl. 197-209 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.
II.
Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 3 ERA. Auch der
hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe E 2 ERA ist
nicht gegeben.
Das unstreitig aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
anzuwendende Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz
enthält bezüglich der Eingruppierung - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:
§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung
I. Eingruppierungsgrundsätze
(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende
Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich
umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und
auszuführenden Tätigkeiten umfasst.
(2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen
beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des
Beschäftigten das Gepräge gibt.
…
§ 5 Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele
(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff (4) beschriebenen
Entgeltgruppen eingruppiert.
…
(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:
E 1
Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von bis zu 4 Wochen
verrichtet werden können.
Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.
E 2
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von
bis zu 6 Monaten erworben werden.
E 3
Tätigkeiten , deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sind in der Regel durch ein systematisches Anlernen
von mehr als 6 Monaten erworben werden.
…
(6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zuge-
ordnet . Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der
Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den
Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.
…
Bei Anwendung dieser Tarifnormen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin in Entgeltgruppe E 3 oder
zumindest in Entgeltgruppe E 2 eingruppiert ist.
Die Entgeltgruppe E 1 einerseits und die Entgeltgruppen E 2, E 3 andererseits unterscheiden sich in ihren
Anforderungen u. a. wesentlich dadurch, dass die der Entgeltgruppe E 1 unterfallenden Tätigkeiten bereits
"nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung" verrichtet werden können, wohingegen die
Entgeltgruppen E 2 und E 3 Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie "in der Regel durch ein
Entgeltgruppen E 2 und E 3 Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie "in der Regel durch ein
systematisches Anlernen" erworben werden.
Im Streitfall hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan, dass für die
Ausführung der ihr übertragenen Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der
Regel durch ein systematisches Anlernen erworben werden. Unter dem Begriff "systematisch" wird im
allgemeinen Sprachgebrauch eine auf einem System beruhende, methodische bzw. planvolle
Vorgehensweise verstanden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24. Bänden; Wahrig, Deutsches
Wörterbuch). Ob der von den Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. (4) ERA verwendete Begriff "systematisch"
ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen bzw. auszulegen ist, kann offen bleiben. Dem Sachvortrag der
Klägerin lässt sich nämlich bereits nicht entnehmen, dass sie für die Durchführung der ihr übertragenen
Tätigkeiten solche Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt, die nicht bereits im Rahmen einer
zweckgerichteten Einarbeitung und Übung ("learning by doing") erlernt werden können. Zwar hat die
Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 13.06.2006 (Bl. 68-125 d. A.) bis ins einzelne gehend die
jeweiligen Arbeitsschritte, bezogen auf jede ihrer Tätigkeiten geschildert. Aus dieser Schilderung lässt
sich indessen nicht ansatzweise herleiten, ob und welche Kenntnisse bzw. Fertigkeiten die Klägerin dabei
benötigt, welche nicht bereits durch eine bloße zweckgerichtete Einarbeitung und Übung erworben
werden können. Der Sachvortrag der Klägerin zielt insoweit erkennbar auf die Darlegung, dass die
notwendige Einarbeitungs- bzw. Anlernzeit den in § 5 Ziff. (4) bei der Entgeltgruppe E 1 genannten
Zeitraum von vier Wochen überschreitet. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen der
Entgeltgruppe E 1 einerseits und den Entgeltgruppen E 2 und E 3 andererseits ist jedoch - wie bereits
ausgeführt - nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut die erforderliche Art und Weise, in welcher dem
Arbeitnehmer die etwa notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Regel vermittelt werden. Hierzu
hat die Klägerin keinerlei konkreten Sachvortrag gehalten. Demgegenüber hat die Beklagte bereits
erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.10.2006 (dort Seite 9 = Bl. 137 d. A.) vorgetragen, dass die
betreffenden Tätigkeiten regelmäßig bereits durch ihre bloße Ausführung (nach vorheriger Einweisung
sowie unter anfänglicher Hilfestellung seitens einer Führungskraft) erlernt werden, mithin lediglich eine
zweckgerichtete Einarbeitung und Übung im Sinne der Entgeltgruppe E 1 erforderlich ist. Soweit die
Klägerin pauschal vorgetragen hat, es müssten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die in der
Regel ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erforderten, so erweist sich dieses
Vorbringen als unsubstantiiert.
Auch ein Rückgriff auf die von den Tarifvertragsparteien im Anhang C zum Entgeltrahmenabkommen
formulierten Niveaubeispiele vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Niveaubeispiele dienen
nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Ziff. (6) ERA nur als zusätzliche Informations-, Orientierungs-,
und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsaufgaben zu den Entgeltgruppen.
Maßgeblich bleiben aber für die Eingruppierung die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Die
Niveaubeispiele erheben daher nicht den Anspruch, die Eingruppierung abschließend zu regeln. Sie
dienen vielmehr lediglich als Anwendungshilfe, um die Auslegung der abstrakten
Eingruppierungsmerkmale plastischer zu machen, d. h. sie bieten Anhaltspunkte für die Auslegung der
abstrakten Oberbegriffe im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG v.
15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - AP Nr. 9 zu § 22, 23 BAT Krankenkassen), nach der dann, wenn eine
tarifliche Vergütungsgruppe sowohl allgemeine Oberbegriffe als auch konkrete Tätigkeitsbeispiele enthält,
bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels die Prüfung der Oberbegriffe entbehrlich ist, ist auf die hier in Frage
stehenden tariflichen Bestimmungen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Ziff. (6) ERA nicht
übertragbar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 31.05.2007 - 9 TABV 14/07 -). Deshalb macht auch die
etwaige Erfüllung eines nach § 5 Ziff. (6) ERA gebildeten Niveaubeispiels keineswegs die Prüfung der in §
5 Ziff. (4) ERA normierten abstrakten Eingruppierungsmerkmale entbehrlich, die im vorliegenden Fall - wie
bereits ausgeführt - nicht erfüllt sind.
III.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.