Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.08.2004

LArbG Mainz: erlöschen des anspruchs, verzug, urlaub, beendigung, befristung, arbeitsgericht, bevollmächtigung, mahnung, geschäftsführer, leiter

LAG
Mainz
31.08.2004
5 Sa 209/04
Urlaubsabgeltung
Aktenzeichen:
5 Sa 209/04
4 Ca 1891/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 31.08.2004
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
21.01.2004 - am 18.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Mainz - 4 Ca 1891/03 - teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird
- für die I. Instanz auf EUR 2.044,40 und
- für das Berufungsverfahren auf EUR 1.199,90
festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.04.2002 vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2003 bei
der Beklagten als Altenpflegerin (Nachtwache) beschäftigt gewesen. Auf ihren Urlaubsantrag vom
30.08.2002 (= Bl. 8 des Anlagenordners zu - 4 Ca 1891/03 -) war der Klägerin Urlaub für die Zeit vom
16.10.2002 bis zum 22.10.2002 gewährt worden. Im Anschluss an diesen Urlaub belief sich der
Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002 auf 12 Tage. Dieser Resturlaub von 12 Tagen wurde
unstreitig über den 31.12.2002 hinaus übertragen. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des
stellvertretenden Pflegedienstleiters W. A. vom 04.12.2002 (= Bl. 9 des Anlagenordners) behauptet die
Klägerin - von der Beklagten bestritten -, dass ihr Resturlaub aus 2002 (auch) über den 31.03.2003 hinaus
übertragen worden sei.
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse beansprucht die Klägerin demgemäß mit ihrer Klage, die
der Beklagten am 10.07.2003 zugestellt worden ist, die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 12
Urlaubstage aus dem Jahre 2002. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und die
Beklagte zur Zahlung von EUR 1.199,90 brutto verurteilt (= 12 - [Tage] x EUR 99,95 brutto).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht am
18.02.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 verkündet hat (s. dort Seite 2 ff = Bl.
68 ff d.A.).
Gegen das ihr am 16.03.2004 zugestellte Urteil vom 21.01./18.02.2004 - 4 Ca 1891/03 - hat die Beklagte
am 22.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2004 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.04.2004
(Bl. 98 ff d.A.) verwiesen. Weiter äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 18.06.2004 (Bl. 122 ff
d.A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 160 f d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Zur Berufungsbegründung
macht die Beklagte insbesondere geltend, dass der Resturlaubsanspruch der Klägerin für 2002 im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erloschen gewesen sei. Eine Übertragung des
Anspruchs über den 31.03.2003 hinaus habe nicht stattgefunden. Der geltend gemachte
Abgeltungsanspruch stehe der Klägerin - so führt die Beklagte weiter aus - auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Sie, die Beklagte, habe sich nicht in Verzug befunden.
Diesbezüglich fehle es an der notwendigen Mahnung der Klägerin. Ein etwaiger
Schadensersatzanspruch scheitere auch daran, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bis zu seinem
Erlöschen erfüllbar gewesen sei. Insoweit verweist die Beklagte auf die ab dem 05.03.2003 (erneut)
einsetzenden Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin (s. dazu im einzelnen die Kopien der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bl. 28 ff des Anlagenordners). Schließlich rügt die Beklagte - von ihr
behauptete - Verfahrensverstöße des Arbeitsgerichts.
Die Beklagte beantragt,
das am 18.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Mainz - 4 Ca 1891/03 - abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihres Vorbringens in den
Schriftsätzen vom 27.04.2004 (Bl. 111 ff d.A.), vom 27.05.2004 (Bl. 117 ff d.A.), vom 19.08.2004 (Bl. 149
d.A.) und vom 23.08.2004 (Bl. 153 f d.A.). Hierauf wird jeweils verwiesen.
Zur Berufungsbeantwortung bezieht sich die Klägerin insbesondere auf den Zeugen W. A. und auf dessen
Schreiben vom 04.12.2002. Da ihr die Übertragung des Resturlaubsanspruches aus dem Jahr 2002 über
den 31.03.2003 zugesagt worden sei, habe sich die Beklagte mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug
befunden. Einer ausdrücklichen Aufforderung der Klägerin habe es nicht mehr bedurft. Die Stellung eines
förmlichen Urlaubsantrages sei wegen der bestehenden Personalnot von vornherein aussichtslos
gewesen. Die Beklagte sei deswegen - wegen des von ihr zu unrecht verweigerten Urlaubs - zum
Ersatzurlaub verpflichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der noch erfüllbare Urlaubsanspruch nur
infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar gewesen sei und sich dem
entsprechend in einen Anspruch auf Schadensersatz umgewandelt habe.
Weiter trägt die Klägerin insbesondere noch dazu vor, wie es zu dem Schreiben des W. A. vom
04.12.2002 gekommen sei (s. dazu insbesondere Bl. 118 d.A.) und dazu, dass die Pflegedienstleiterin F.
am 17.02.2003 auf die Bitte der Klägerin geantwortet habe:
"Machen Sie sich keine Gedanken, - Sie bekommen die Bestätigung in den nächsten Tagen in die Fächer
gelegt".
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
(einschließlich des Anlagenordners zu - 4 Ca 1891/03 -) verwiesen. Im Anlagenordner befinden sich
Kopien der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; diese bescheinigen der Klägerin
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 07.02.2003, für die Zeit vom 05.03.2003 bis zum
16.03.2003 und dann erneut für die Zeit ab dem 18.03.2003 bis einschließlich 30.04.2003.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. und der Zeugin F.. Die
Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004. Hierauf wird zwecks
Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme Bezug genommen (s. Bl. 163 ff d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.
II.
Die Klage ist - soweit ihr vom Arbeitsgericht stattgegeben wurde - unbegründet.
1.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den Resturlaub aus dem Jahre 2002 abzugelten. Der
Abgeltungsanspruch des § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Urlaub wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt
es vorliegend. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2003 war der Resturlaub der
Klägerin aus dem Jahr 2002 bereits erloschen. Der Erlöschenstatbestand ist mit Ablauf des 31.03.2003
eingetreten.
Dies ergibt sich daraus, dass der Urlaubsanspruch nach näherer Maßgabe von Gesetz (BUrlG) und
höchstrichterlicher Rechtsprechung befristet ist. Die Bestimmungen des BUrlG sind auf den in § 5 des
Arbeitsvertrages vertraglich vereinbarten Urlaub der Klägerin (entsprechend) anwendbar.
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG schließt sich nach der - hier zu bejahenden -
Übertragung des Urlaubs (- über das Ende des Urlaubsjahres, - hier: 31.12.2002 -, hinaus) eine Befristung
bis zum 31.03. des Folgejahres - hier also bis zum 31.03.2003 - an. Mit der Urlaubsübertragung gem. § 7
Abs. 3 S. 2 BUrlG wird die - zunächst für die Dauer des Urlaubsjahres (- hier also bis zum 31.12.2002 -)
bestehende Befristung durch eine neue Befristung ersetzt (vgl. dazu Dörner/Dieterich u.a., Erfurter
Kommentar, 4. Aufl., BUrlG § 7 Rz 56, 59 und 63). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten
3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Da die Klägerin ihren
Resturlaub bis zum 31.03.2003 unstreitig nicht genommen hat, ist der Resturlaub mit Ablauf des
31.03.2003 erloschen.
2.
Diese Rechtsfolge (= Erlöschen des Anspruchs) wäre nur dann nicht eingetreten, wenn
- entweder die Beklagte sich mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hätte oder
- wenn die Parteien einvernehmlich die Übertragung des Resturlaubsanspruches aus 2002 über den
31.03.2003 hinaus vereinbart hätten.
Diese Tatbestände sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Weder hat sich die Beklagte in Verzug befunden, -
noch hat sie sich mit der Klägerin einvernehmlich über die weitere Urlaubsübertragung über den
31.03.2003 hinaus geeinigt.
a) Dem Erlöschen des Resturlaubsanspruches aus 2002 steht nicht entgegen, dass die Klägerin im
gesetzlichen Übertragungszeitraum (- d.h. in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 -) zeitweise so
arbeitsunfähig krank gewesen ist, wie sich dies aus den diesbezüglichen ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 28 ff des Anlagenordners) ergibt (- vgl. dazu Leinemann/Linck
Urlaubsrecht - 1995 - BUrlG § 7 Rz 110; Dörner aaO. BUrlG § 7 Rz 78).
In Verzug ist die Beklagte deswegen nicht geraten, weil die Klägerin es im Übertragungszeitraum
unterlassen hat, einen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag zu stellen. Es fehlt folglich an einer Mahnung.
Ein entsprechender Urlaubsantrag war vorliegend nicht entbehrlich. Soweit die Klägerin darauf abstellt,
dass "wegen der bestehenden Personalnot" ein förmlicher Urlaubsantrag von vornherein aussichtslos
gewesen wäre und deswegen zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich gewesen sei, ist ihr in dieser
Argumentation nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Beklagte (ja auch) den krankheitsbedingten mehrwöchigen (zeitweisen) Ausfall der Klägerin in der Zeit
vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 dienstplanmäßig kompensieren musste. In ähnlicher Weise hätte die
Beklagte die urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin - hätte diese nur für die restlichen 12 Urlaubstage
aus dem Jahre 2002 einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt - kompensieren können und müssen.
Von daher fehlt der Annahme der Klägerin, die Stellung eines Urlaubsantrages sei quasi "reine Förmelei"
gewesen, die notwendige konkrete Tatsachengrundlage.
Die Beklagte ist auch nicht etwa dadurch in Verzug geraten, dass sie die Klägerin - wie mit dem Schreiben
vom 10.03.2003 geschehen - unter Anrechnung des restlichen Jahresurlaubs von der Arbeit freistellte.
Damit nahm die Beklagte - wie an sich in § 7 Abs. 1 BUrlG vorgesehen - die zeitliche Festlegung des
Urlaubs der Klägerin vor. Dass diese Festlegung nicht zum beabsichtigten Erfolg (= tatsächliche
Urlaubsgewährung) führte, beruht alleine darauf, dass die Klägerin damals - wie aus den ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ersichtlich - arbeitsunfähig krank gewesen ist. Damit war der
Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Dieser Umstand bewirkte aber noch keinen Verzug der Beklagten.
b) aa) Aufgrund des Schreibens vom 04.12.2002 des W. A. - "WBL/stv.PDL im Hause" - ist es nicht zu einer
wirksamen Übertragungsvereinbarung gekommen. Bei dem Unterzeichner dieses Schreibens handelt es
sich um den Ehemann bzw. Lebensgefährten der Klägerin. A. konnte die Beklagte nicht wirksam
verpflichten. Ihm stand insoweit weder gesetzliche Vertretungsmacht, noch eine rechtsgeschäftliche
Vollmacht zu. Soweit es um den Urlaub geht, den die Klägerin mit dem Antrag vom 30.08.2002 beantragt
hatte, ist dieser - entsprechend dem "Genehmigungsteil" des Antragsformulars - von der Direktion - also
von dem Residenzleiter U. - bewilligt worden. (Auch) die Urlaubsfreistellung vom 10.03.2003 erfolgte
durch den Direktor U.. Die Beklagte hat die Befugnis von A., der Klägerin Zusagen - insbesondere - in
Bezug auf den Urlaubsanspruch und die Urlaubsübertragung zu machen, ausreichend bestritten.
(Jedenfalls) im Hinblick auf diese substantiiert bestreitende Einlassung der Beklagten war es Sache der
Klägerin im einzelnen darzulegen (- und ggf. zu beweisen -), dass A. doch befugt gewesen sein soll, ihr
eine Urlaubsübertragung über den 31.03.2003 hinaus zuzusagen. Der Klägerin ist es insoweit aber
bereits nicht gelungen, die ihr obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Aus den diesbezüglichen
Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass A. - als stellvertretender Pflegedienstleiter - von der
Pflegedienstleiterin oder gar von dem Leiter der Seniorenresidenz, - geschweige denn von einem der
Geschäftsführer der Beklagten bevollmächtigt worden wäre, der Klägerin rechtsverbindlich die
Übertragung des Urlaubs über den 31.03.2003 hinaus zuzusagen. Entgegen der Ansicht der Klägerin
ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung und Befugnis auch nicht aus der Stellenbeschreibung von A.
bzw. aus der Position, die A. im Betrieb innehatte. Eine entsprechende Bevollmächtigung ist auch nicht im
Rahmen des Gespräches erfolgt, das die Klägerin für die "48. Kalenderwoche" oder den "02. oder
03.12.2003" bzw. "zeitnah noch vor dem 04.12.2003" behauptet. (Auch) aus den schriftsätzlichen
Ausführungen der Klägerin vom 27.05.2004 ergibt sich nicht, dass A. von F. beauftragt worden wäre, der
Klägerin eine Mitteilung - wie sie im Schreiben vom 04.12.2002 enthalten ist - zukommen zu lassen.
bb) Schließlich kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen
werden, dass der Klägerin die Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2003 hinaus am 17.02.2003
durch die Zeugin F. zugesagt worden sei. Der Zeuge E. hat die in sein Wissen gestellte Behauptung der
Klägerin ebenso wenig bestätigt wie die Zeugin F.. Auf die Zeugin T. bzw. S. hat sich die Klägerin zuletzt -
nachdem sie die ihr gem. § 356 ZPO gesetzte Beibringungsfrist versäumt hatte - nicht mehr berufen.
Schließlich haben (auch) die Angaben, die die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Befragung
gem. § 141 Abs. 3 ZPO gemacht hat, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgereicht, um der Berufungskammer die
gem. § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung zu vermitteln, die Behauptung, die die Klägerin in
Bezug auf den 17.02.2003 aufgestellt hat, sei wahr.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 25 Abs. 2
GKG a.F..
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.