Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2007

LArbG Mainz: angebot der arbeitsleistung, geschäftsführer, kündigungsfrist, wiederaufnahme, unterlassen, beendigung, erfüllung, arbeitsgericht, zeugenaussage, nichtigkeit

LAG
Mainz
20.03.2007
3 Sa 893/06
Beendigung des Annahmeverzuges
Aktenzeichen:
3 Sa 893/06
8 Ca 997/06
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 20.03.2007
Tenor:
I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.397,12 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.198,56 EUR brutto abzüglich
von der Agentur für Arbeit erhaltener 888,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 11.370,38 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 29.04.1959 geborene Klägerin ist in dem Betrieb der Beklagten seit dem 01.08.1976 als
Steuerfachangestellte beschäftigt gewesen. Am Nachmittag des 30.06.2005 unterzeichnete die Klägerin
die - aus Bl. 134 d.A. - 7 Ca 1169/05 - = 5 Sa 908/05 - (folgend: Beiakte = BA) ersichtliche - "Vereinbarung"
der Parteien.
Dort heißt es u.a.:
"1. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin unter Einhaltung der
Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung zum 31.07.2005.
2. Die Arbeitnehmerin verzichtet auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bzw. einer sonstigen
Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber.
3. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
- seien sie bekannt oder unbekannt -, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme etwaiger
Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmerin, abgegolten.
4. …"
Nach der Unterzeichnung der "Vereinbarung" vom 30.06.2005 verließ die Klägerin den Betrieb der
Beklagten. Am Abend des 30.06.2005 wurde der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 30.06.2005 (Bl.
4 BA), mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005 kündigte, in den Hausbriefkasten
geworfen. In der Folgezeit hat die Klägerin die Arbeit nicht (mehr) für die Beklagte aufgenommen. Mit dem
Anwaltsschreiben vom 12.07.2005 (Bl. 45 f. BA) erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer (zur
"Vereinbarung" vom 30.06.2005 führenden) Willenserklärung. (Annähernd) zeitgleich erhob die Klägerin
die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005, die der Beklagten am 15.07.2005 zugestellt wurde. Der
Kündigungsschutzprozess - 7 Ca 1169/05 - = 5 Sa 908/05 - wurde rechtskräftig mit der Feststellung
abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.06.2005 nicht
aufgelöst worden ist (Urteil des LAG vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 -, Bl. 202 ff. BA). Erstinstanzlich hatte
die Güteverhandlung - 7 Ca 1169/05 - am 26.07.2005 stattgefunden. Darüber verhält sich die
Sitzungsniederschrift vom 26.07.2005 (= Bl. 7 f. BA; diese Sitzungsniederschrift weist nicht aus, dass an
der Güteverhandlung die Klägerin und/oder einer der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen
hätten).
Über die Kammerverhandlung des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens - 7 Ca 1169/05 - verhält
sich die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 (Bl. 51 ff. BA; dort ist festgehalten, dass damals bei Aufruf
der Sache erschienen:
1. die Klägerin persönlich und ihr Prozessbevollmächtigter RA B. sowie
2. für die Beklagte, deren Geschäftsführer C. D. und der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten,
RA A.; dass die Klägerin im Verlauf der Kammerverhandlung vom 06.10.2005 - 7 Ca 1169/05 - den
Sitzungssaal verlassen hätte, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht).
Mit dem Schriftsatz vom 13.03.2006 (Bl. 139 f. BA) äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
RA B. in dem Berufungsverfahren - 5 Sa 908/05 - u.a. wie folgt:
"… Das vorliegende Verfahren sowie die unberechtigten Vorwürfe der Beklagten belasten die Klägerin
derart, dass diese in einer Unterbrechung des Kammertermines in der 1. Instanz im Gerichtsgebäude
zusammengebrochen ist. …"
Im vorliegenden - durch die Klageschrift vom 24.07.2006 eingeleiteten - Verfahren beansprucht die
Klägerin (im Wesentlichen) gestützt auf behaupteten Annahmeverzug der Beklagten die Zahlung
- des monatlichen Gehalts in Höhe von jeweils 2.198,56 € brutto für die Monate von August 2005 bis
Februar 2006 sowie
- eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 2.198,56 € brutto; diesbezüglich beruft sich die Klägerin
(jedenfalls) auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer "betrieblichen Übung".
Von den eingeklagten Beträgen setzt die Klägerin das ihr gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von
monatlich jeweils 888,30 € ab.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - dort
S. 3 ff. = Bl. 32 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 31 d.A.) stattgegeben.
Gegen das am 19.10.2006 zugestellte Urteil vom 10.10.2006
- 8 Ca 997/06 - hat die Beklagte am 20.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 08.01.2007 - innerhalb
verlängerter Berufungsbegründungsfrist - mit dem Schriftsatz vom 08.01.2007 (Bl. 62 ff. d.A.) begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2007
verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus, dass ab dem 01.08.2005 kein Annahmeverzug der
Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte behauptet dort u.a., dass die Klägerin im Kammertermin (vom
06.10.2005) des Vorverfahrens - 7 Ca 1169/05 - von den Zeugen St. D. und RA A. aufgefordert worden
sei, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Aufforderung sei an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA B., gerichtet worden. Dieser - RA B. - habe diese Aufforderung
der Klägerin (auch) mitgeteilt. Die Klägerin sei daher darüber informiert gewesen, dass sie am nächsten
Tag zur Arbeit erscheinen müsse. Im Übrigen führt die Beklagte dazu aus, dass die von den Parteien am
30.06.2005 getroffene "Vereinbarung" nicht insgesamt unwirksam sei.
Die Beklagte hält schließlich vorliegend ein böswilliges Unterlassen eines möglichen
Zwischenverdienstes (durch die Klägerin) für gegeben. Gründe, die die Weiterbeschäftigung und die
Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Klägerin unzumutbar gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Ergänzend
äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 18.01.2007 (Bl. 86 d.A.), vom 23.02.2007 (Bl. 111 f. d.A.)
und vom 15.03.2007 (Bl. 138 f. d.A.); hierauf wird jeweils Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung
vom 07.02.2007 (Bl. 99 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die ergänzenden Ausführungen im
Schriftsatz vom 12.03.2007 (Bl. 131 ff. d.A.). Die Klägerin macht dort u.a. geltend, dass selbst wenn die von
der Beklagten behauptete Arbeitsaufforderung erfolgt wäre - was nicht der Fall gewesen sei -, so wäre
hierdurch der Annahmeverzug der Beklagten keinesfalls beendet worden. Der Annahmeverzug werde
allein durch eine Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne die unwirksame
Kündigung gelten würde. Die Beklagte habe von der Kündigung gerade keinen Abstand genommen,
sondern (- insoweit unstreitig -) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.10.2005 (- 7 Ca 1169/05 -)
ein Berufungsverfahren durchgeführt.
Die Klägerin stellt unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen RA B., dass sie zu keiner Zeit,
insbesondere nicht im Kammertermin vom 06.10.2005,
- persönlich oder über ihren Prozessbevollmächtigten - aufgefordert worden sei, ab dem 07.10.2005
wieder ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Klägerin verweist auf den Schriftsatz der Beklagten vom
19.09.2006 (Bl. 15 ff. d.A.). Dort wurde für die Beklagte - von ihren früheren Prozessbevollmächtigten - u.a.
vorgetragen:
" …Bereits im Kammertermin des Verfahrens - 7 Ca 1169/05 - … erfolgte der richterliche Hinweis des
Kammervorsitzenden … auf die Unwirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung und Kündigung und wies
darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis über den 15.07.2005 hinaus fortbestehen werde… Aufgrund dieser
Äußerung wurde die im Sitzungssaal anwesende Klägerin nochmals von dem Geschäftsführer der
Beklagten auf ihre Arbeitsverpflichtung bereits am Tage nach dem Kammertermin ausdrücklich
hingewiesen…".
Ein "böswilliges Unterlassen eines möglichen Zwischenverdienstes" sieht die Klägerin nicht als gegeben
an. Ihr sei aufgrund der fristlosen Kündigung und der
- haltlosen - Vorwürfen, die die Beklagte erhoben habe, aufgrund des diskriminierenden Charakters
derartiger Kündigungen eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar gewesen. Die Ausführungen der
Beklagten zu einer vermeintlichen "Teilwirksamkeit" der "Vereinbarung" vom 30.06.2005 hält die Klägerin
für nicht nachvollziehbar.
In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbeantwortung legt die Beklagte die Ereignisse am Ende des
Kammertermins vom 06.10.2005 - 7 Ca 1169/05 - u.a. wie folgt dar:
Der Kammervorsitzende habe den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefragt, ob sich die Klägerin
darüber bewusst sei, dass sie, wenn sie gewinne, am Tage nach der Urteilsverkündung wieder bei ihrem
alten Arbeitgeber antreten müsse. Rechtsanwalt B. habe daraufhin geantwortet: "Ja, das ist sie. Sie will
auch dort weiter arbeiten". Daraufhin habe Rechtsanwalt A. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin erklärt, dass er dies nicht glauben könne, - sinngemäß habe er erklärt: "Nie im Leben wird die
Klägerin zur Arbeit kommen. Wenn sie aber weiter arbeiten möchte, soll sie auch antreten". Der Zeuge St.
D. habe dann, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt, gefordert: "Dann soll Frau C. auch
zur Arbeit kommen". Rechtsanwalt B. habe geantwortet: "Das wird sie auch".
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den bisherigen Geschäftsführer St. D.
abberufen. Geschäftsführer der Beklagten ist nunmehr alleine Ch. D. (s. dazu Bl. 113 ff. d.A.).
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen St. D., RA A., RA B. und Dr. E. (- dessen
Aussagegenehmigung befindet sich in Bl. 140 d.A. -). Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der
Sitzungsniederschrift vom 20.03.2007 (Bl. 143 ff. d.A.); hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der
Beweisaufnahme Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung ist lediglich wegen eines Teils des jeweiligen Zinsbegehrens begründet, - im
übrigen ist sie unbegründet.
II.
Die Klage ist mit den Hauptansprüchen begründet.
1.
von August 2005 bis Februar 2006 (in rechnerisch jeweils unstreitiger Höhe) zu zahlen.
a)
der Klägerin schlüssig vorgetragenen - Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist durch den
Ausspruch der nicht-fristgerechten Kündigung vom 30.06.2005 deswegen in Annahmeverzug geraten,
- weil diese Kündigung - soweit sie zum 31.07.2005 erklärt worden ist - rechtsunwirksam war
und
- weil die Klägerin rechtzeitig ausdrücklich zu erkennen gegeben hat , dass sie die Kündigung nicht
anerkennt.
Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sowie der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum
28.2.2006 steht aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bestandsstreitigkeit - 7 Ca 1169/05 = 5 Sa
908/05 - zwischen den Parteien mit bindender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren fest. Aus dem
eben (auch) zitierten erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich (weiter), dass die Klägerin gegen die
Kündigung vom 30.06.2005 die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005 - 7 Ca 1169/05 - erhoben hat.
Bei der hier gegebenen Sachlage reichte die Erhebung der Kündigungsschutzklage für ein
ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung für die Zeit nach dem 31.07.2005 aus (vgl. BAG
24.11.1960 - 5 AZR 545/59; ähnlich BAG 10.4.1963 - 4 AZR 95/62 -). Ein anderes Ergebnis ergibt sich
(erst recht ) dann nicht, wenn man auf die (neuere) Rechtsprechung abstellt, die auf den Grundgedanken
des § 296 BGB zurückgreift. Diese Grundsätze sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen die
Kündigung des Arbeitgebers zwar grundsätzlich wirksam ist, der Arbeitgeber jedoch eine zu kurze
Kündigungsfrist gewählt hat. Auch in diesem Falle gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen,
daß er nach Ablauf der von ihm genannten Kündigungsfrist (= hier: 31.7.2005) auf die Dienste des
Arbeitnehmers verzichtet. Dementsprechend muß er von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der rechtlich
gebotenen Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihm
Arbeit zuweisen, will er nicht in Annahmeverzug geraten oder den Annahmeverzug beenden.
b)
dieser nicht durch. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen (dort S. 4 unter Ziffer II.), dass
sie während des streitgegenständlichen Zeitraums einzig und allein aufgrund der rechtswidrigen
Kündigung der Beklagten zum 31.07.2005 ihre Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Dadurch hat die
Klägerin, - die ja seit dem 01.08.1976 langjährig für die Beklagte gearbeitet hat -, in Verbindung mit ihrem
weiteren Vorbringen zumindest konkludent (auch) vorgetragen, dass sie durchgehend arbeitswillig
gewesen sei. Davon ist auszugehen. Wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - rechtzeitig
Kündigungsschutzklage erhebt, kann - je nach Lage des Einzelfalles - einer derartigen Klage die
Leistungswilligkeit des gekündigten Arbeitnehmers entnommen werden (vgl. LAG Bremen v. 17.09.2001 -
4 Sa 43/01 -). Dies ist hier der Fall. Die Kündigungsschutzklage vom 12.07.2005 ist der Beklagten am
15.07.2005 zugestellt worden. (Annähernd) zeitgleich ist der Beklagten die Anfechtungserklärung (=
Anwaltsschreiben vom 12.07.2005) der Klägerin zugegangen. Unter den gegebenen Umständen ist
festzustellen, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2005 arbeitswillig gewesen ist. Dies ist der
Kündigungsschutzklage und der Anfechtungserklärung (konkludent) zu entnehmen. Jedenfalls ist der
Beklagten nicht der
- ihr obliegende - Beweis gelungen, die Klägerin sei während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht
arbeits- bzw. leistungswillig gewesen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 297 BGB:
Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 297 Rz 3). Allerdings ist die (Kündigungsfolgen-)Vereinbarung vom
30.06.2006 (Bl. 134 d. Beiakte) zunächst nicht ungeeignet gewesen, eine mangelnde
Leistungsbereitschaft der Klägerin zum Ausdruck zu bringen, - zumal die Klägerin dann nach dem
30.06.2005 (auch) nicht mehr im Betrieb erschienen ist. Dies reicht jedoch zum Beweis eines fehlenden
Arbeitswillens der Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2005 nicht aus. Aufgrund der Entscheidung des
Vorprozesses - 7 Ca 1169/05 = 5 Sa 908/05 - steht nämlich nicht nur rechtskräftig fest, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.06.2005 zum 31.07.2005 beendet worden ist, - es
steht vielmehr auch fest , dass die (Kündigungsfolgen-) Vereinbarung vom 30.06.2006, mit der die
Klägerin möglicherweise ihre mangelnde Leistungsbereitschaft hätte zum Ausdruck bringen können, von
der Klägerin erfolgreich angefochten worden - und deswegen als von Anfang an nichtig anzusehen - ist
(§§ 123 Abs. 1 und 142 Abs. 1 BGB). Zumindest führen die Erwägungen, mit denen im Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 - (dort S. 6 ff. - unter Ziffer II - = Bl. 207 ff. BA) die
Nichtigkeit der (Kündigungsfolgen-)Vereinbarung begründet worden ist, auch vorliegend zur Feststellung
der Nichtigkeit. Das Urteil vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 - ist den Parteien bekannt.
c)
aa)
nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung das beseitigen, was den Annahmeverzug
begründet hat. Soweit es um den möglichen Beendigungstatbestand "Annahme der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers" geht, so liegt eine rechtserhebliche Annahme in diesem Sinne nach der Rechtsprechung
nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Leistung als Erfüllung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis
annimmt (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 7. Aufl., BGB § 615 Rz 67 mwN.). Dass die Beklagte die Klägerin
während des Laufs der Kündigungsfrist bzw. insbesondere am 06.10.2005 dahingehend zur
Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hätte, die Arbeitsleistung der Klägerin als Erfüllung des
bestehenden Arbeitsvertrages annehmen zu wollen, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat am
06.10.2005 in der Bestandsstreitigkeit - 7 Ca 1169/05 - mit dem Klageabweisungsantrag streitig
verhandelt (s. Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 = 7 Ca 1169/05 - dort S. 2 - unten - = Bl. 52 BA).
Durch den Klageabweisungsantrag hat die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht
nach das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.07.2005 beendet worden war. Damit fehlt es an der Erklärung
der Beklagten, die Arbeitsleistung der Klägerin als Erfüllung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis
annehmen zu wollen.
bb)
bewiesen wäre, dass die Klägerin ab diesem Tag (= 07.10.2005) nicht mehr arbeitswillig gewesen ist. Auf
diese - innere - Tatsache (= fehlender Arbeitswille) könnte eventuell dann geschlossen werden, wenn
feststehen würde, dass die Beklagte die Klägerin am 06.10.2005 zur Wiederaufnahme der Arbeit für den
07.10.2005 aufgefordert hat. Diese Feststellung lässt sich aber nach durchgeführter Beweisaufnahme
unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Zeugenaussagen nicht treffen.
Dass die Beklagte die Klägerin selbst, d.h. unmittelbar und persönlich, im Termin zur Wiederaufnahme der
Arbeit aufgefordert hätte, behauptet die Beklagte zuletzt selbst nicht mehr. Sie hat vielmehr zuletzt nach
näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23.02.2007 behauptet, die Arbeitsaufforderung
sei über den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA B., erfolgt. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit
RA B. überhaupt bevollmächtigt war, eine für die Klägerin bestimmte Arbeitsaufforderung der Beklagten
entgegenzunehmen. Die Berufungskammer hat bereits nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige
Überzeugung gewonnen, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Zeuge RA A.,
gegenüber RA B. erklärt habe, wenn die Klägerin weiter arbeiten möchte, solle sie auch antreten.
Ebensowenig ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass der damalige Geschäftsführer der
Beklagten, der Zeuge St. D., - an RA B. gewandt - gefordert habe, dass die Klägerin dann auch zur Arbeit
kommen solle. Erst recht steht nicht fest, dass RA B. der Klägerin eine Arbeitsaufforderung (der Beklagten
aus dem Termin vom 06.10.2005) mitgeteilt hätte. Es lässt sich keineswegs feststellen, dass die Klägerin
darüber informiert gewesen wäre, dass sie am 07.10.2005 zur Arbeit erscheinen müsse. Aus dem
Umstand, dass die Klägerin an diesem Tag und in der Folgezeit die Arbeit nicht wieder bei der Beklagten
aufgenommen hat, lässt sich deswegen hier nicht auf einen fehlenden Arbeitswillen der Klägerin
schließen.
Der Zeuge RA B. hat in einer glaubhaften und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussage überzeugend
bekundet, dass es - nach der Unterbrechung der Verhandlung in der Sache - 7 Ca 1169/05 - im Termin
vom 06.10.2005 - nach Wiederaufnahme der Verhandlung zu an seine Person gerichtete (- für die
Klägerin bestimmte -) Arbeitsaufforderungen, - wie sie freilich von den Zeugen D. und A. bekundet worden
sind -, nicht gekommen ist. In diesem Punkt war sich RA B. ganz sicher. Da es eine derartige
Arbeitsaufforderung im Termin nicht gegeben hat, hat RA B. die Klägerin nicht darüber informiert, dass sie
am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheinen müsse (Zeugenaussage B. S. 8 ff. der Sitzungsniederschrift
vom 20.03.2007 = Bl. 150 ff. d.A.). Zwar handelt es sich bei dem Zeugen B. um den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der fraglos auch selbst am Ausgang des Prozesses interessiert ist.
Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür deutlich geworden, dass sich B. bei seiner Zeugenaussage von
diesem Interesse hätte beeinflussen oder gar leiten lassen. Von seinem gesamten Aussageverhalten her
hat B. auf die Berufungskammer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, so dass die Berufungskammer
seine Aussage als richtig angesehen und sie zur Grundlage ihrer Entscheidungsfindung gemacht hat.
(Auch) aus dem schriftlichen Terminsbericht (= Durchschrift des Anwaltsschreibens vom 06.10.2005 an
die Klägerin; Bl. 141 f. d.A.) ergibt sich nicht, dass im Termin vom 06.10.2005 eine Arbeitsaufforderung von
Seiten der Beklagten erfolgt wäre. Im Terminsbericht ist von einer bereits erfolgten Arbeitsaufforderung
nicht die Rede. Eine Stütze findet die Aussage des Zeugen RA B. in den - ebenfalls - glaubhaften und
widerspruchsfreien Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen Dr. E.. Dieser Zeuge kann es sich nicht gut
vorstellen, dass er (als damaliger Kammervorsitzender) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der
von der Beklagten behaupteten Art und Weise befragt habe. Soweit der Zeuge Dr. E. in
Kündigungsschutzprozessen fragt, ob sich der jeweilige Kläger darüber bewusst sei, dass er, wenn er
gewinne, am Tage nach der Urteilsverkündung wieder beim alten Arbeitgeber antreten müsse, stellt er
diese Fragen um "auszuloten", ob tatsächlich Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
besteht bzw. um Vergleichsmöglichkeiten ausloten zu können. Allerdings pflegt er derartige Fragen immer
an die Partei selbst - also gerade nicht an den jeweiligen Prozessbevollmächtigten - zu richten.
Mit Rücksicht auf die glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen B. und Dr. E. ist die
Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass sich die Zeugen St. D. und A. am 06.10.2005
dahingehend gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußert haben, die Klägerin solle
(am nächsten Tag) die Arbeit wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Beklagte noch im Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2006 hat vortragen lassen, dass "die im
Sitzungssaal anwesende Klägerin nochmals" von dem Geschäftsführer der Beklagten auf ihre
Arbeitsverpflichtung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dieser Wechsel im Vortrag - nunmehr
behauptet die Beklagte eine Arbeitsaufforderung lediglich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin - begründet gewisse Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen. Dahingestellt bleiben kann, ob
dem Arbeitsgericht am 06.10.2005 bei der Feststellung der erschienenen Personen ein
Protokollierungsfehler unterlaufen ist oder nicht. In der Sitzungsniederschrift vom 06.10.2005 - 7 Ca
1169/05 - (dort S. 2 oben = Bl. 52 d.A.) heißt es, dass für die Beklagte neben RA A. Ch. D. erschienen sei.
Wäre diese Protokollierung zutreffend, hätte St. D. im Termin vom 06.10.2005 überhaupt keine
Erklärungen abgeben können.
d)
aufgrund entsprechender Anrechnung - deswegen, weil es die Klägerin böswillig unterlassen hätte, durch
Verwendung ihrer Arbeitskraft (anzurechnendes) Einkommen zu erwerben. Zwar soll eine Anrechnung
wegen unterlassener "anderweitiger" Verwendung "seiner Dienste" auch dann möglich sein, wenn dem
gekündigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber angeboten wird. Eine
derartige Anrechnung scheidet hier jedoch bereits deswegen aus, weil nach dem eben Ausgeführten das
notwendige Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten nicht bewiesen ist. Ob es der Klägerin zumutbar
gewesen wäre, ein derartiges Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten anzunehmen, kann deswegen
dahingestellt bleiben.
Hiernach schuldet die Beklagte der Klägerin das monatliche Gehalt in Höhe von jeweils 2.198,56 € brutto
bis einschließlich Februar 2006. Dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X
tragen die Klageanträge der Klägerin Rechnung, denn diese berücksichtigen das Arbeitslosengeld, das
die Klägerin von der Agentur für Arbeit jeweils erhalten hat.
e)
Fall nicht einschlägig. Der Sachverhalt, über den vorliegend zu befinden ist, unterscheidet sich von dem
Fall, den das BAG in der Sache - 5 AZR 578/04 - entschieden hat. In jenem Fall (- 5 AZR 578/04 -) war der
dortige Kläger - anders als hier die Klägerin - ab einem bestimmten Zeitraum nicht leistungsbereit. Die
fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers - im BAG-Fall - war dadurch zum Ausdruck gekommen, dass
der (dortige) Kläger ein Arbeitsangebot des Arbeitgebers abgelehnt hatte. Der Kläger wollte eine
Arbeitsleistung nur erbringen, wenn der Arbeitgeber - die dortige Beklagte - auf die gerichtliche
Durchsetzung ihrer ordentlichen Kündigung verzichtete. Bietet der Arbeitgeber nach Ausspruch einer
Kündigung eine sogenannte Prozessbeschäftigung an, dann steht nach dem Urteil des BAG vom
13.07.2005 der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem
Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht. So oder so ähnlich
stellt sich das Verhalten der Klägerin vorliegend keineswegs dar.
2.
betrieblicher Übung zu, da die Beklagte der Klägerin in den Jahren 2002, 2003 und 2004 vorbehaltlos
eine entsprechende Zahlung geleistet hat ("13. Gehalt"; s. dazu die Feststellung auf S. 3 im unstreitigen
Teil des Tatbestandes des Urteils vom 10.10.2006 - 8 Ca 997/06 - ArbG Kaiserslautern, Bl. 30 d.A.).
3.
entgegen. Diese Abgeltungsklausel steht in untrennbarem Zusammenhang mit der in der Vereinbarung
angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2005. Die darauf abzielende Vereinbarung
hat die Klägerin aber gestützt auf § 123 Abs. 1 BGB mit Erfolg angefochten. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 - 5 Sa 908/05 -, das den Parteien
bekannt ist, wird auch insoweit verwiesen (dort unter Ziffer II. S. 6 ff. = Bl. 207 ff. BA).
III.
In Schuldnerverzug befand sich die Beklagte mit den jeweils monatlich am Monatsende fällig gewordenen
Zahlungen allerdings erst am jeweiligen Monatsersten des Folgemonats (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1
und 614 BGB). Diesbezüglich war das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit es um den jeweiligen Beginn der
Verzinsung geht - entsprechend abzuändern.
Die Kosten ihrer weitestgehend erfolglosen Berufung muss die Beklagte tragen (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2
Nr. 1 und 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.