Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.07.2004

LArbG Mainz: vergütung, bereitschaftsdienst, zulage, ortszuschlag, begriff, tarifvertrag, arbeitsgericht, eugh, abrede, gegenleistung

LAG
Mainz
29.07.2004
11 Sa 168/04
Vergütung einer ausschließlich im Bereitschaftsdienst eingesetzten Arbeitnehmerin
Aktenzeichen:
11 Sa 168/04
10 Ca 2527/03
ArbG Koblenz
Verkündet am: 29.07.2004
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2004 - 10 Ca
2527/03 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin für die Leistung von Bereitschaftsdiensten.
Die Klägerin ist seit März 1993 in dem von der Beklagten getragenen Krankenhaus als examinierte
Krankenschwester beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 23.03.1993 (in Kopie als Anlage K1 zur
Klageschrift). gilt gemäß § 7 der Bundesangestellten-Tarifvertrag in der kirchlichen Fassung (BAT-KF).
Unter dem 02.11.2001 unterzeichneten die Parteien eine "Mitteilung über Arbeitszeitänderung" (Anlage K
2 zur Klageschrift), in der es zur "Arbeitszeit- und Pausenregelung" heißt:
"Ausschließlich Bereitschaftsdienst. 8 - 10 Dienste pro Monat."
Ab Januar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin für die von dieser ausschließlich geleisteten
Bereitschaftsdienste eine Vergütung, die sie entsprechend § 15 Abs. 6 a BAT-KF ermittelte, wobei der
Bereitschaftsdienst der Klägerin der Stufe C zugeordnet war, d.h. im Grundsatz zu vierzig Prozent als
Arbeitszeit gewertet wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die sich deshalb schon mit Schreiben vom 06.05.2002 an die
Beklagte gewandt hatte, die Weiterzahlung des ihr vor der "Arbeitszeitänderung" gezahlten
Ortszuschlages in Höhe von 388,68 € brutto sowie der allgemeinen Zulage in Höhe von 88,26 € brutto.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste seien im vollen
Umfang auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitszeiten zu werten, weshalb ihr der volle
Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in ungekürzter Höhe zustünden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.880,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, der Bereitschaftsdienst sei nicht als
"Arbeitszeit" im Sinne der maßgeblichen tariflichen Vorschriften zu werten.
Zur ergänzenden Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.02.2004, auf das Bezug genommen wird, der Klage entsprechend
der Zuordnung des Bereitschaftsdienstes in Höhe von vierzig Prozent stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 18.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 02.03.2004 eingegangenem
und am 18.04.2004 begründetem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2004 und denjenigen vom
08.07.2004 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil in ihren am 17.05.2004 und am 22.07.2004 bei Gericht
eingegangenen Schriftsätzen, auf die zur ergänzenden Darstellung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
II.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines
anteiligen Ortszuschlages und einer anteiligen allgemeinen Zulage. Ein entsprechender Anspruch ergibt
sich weder aus den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften noch aus einer
eigenständigen vertraglichen Abrede oder aus §§ 315 ff. BGB.
1.
Aus dem BAT-KF, der in den entscheidenden Vorschriften den Vorschriften des Bundes-
Angestelltentarifvertrages gleichlautend ist, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines
auch nur anteiligen Ortszuschlages für den Klagezeitraum nicht entnehmen.
a)
BAT-KF ist vorliegend nicht einschlägig.
aa)
Abs. 6 a Unterabsatz 1 BAT-KF entspricht, angenommen, dass diese lediglich für Bereitschaftsdienst, der
außerhalb der regelmäßigen Arbeitzeit geleistet wird, einschlägig ist (BAG 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -
NZA 1992, 545).
Als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 15 Abs. 6 a BAT-KF, der die Verpflichtung regelt, sich auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, ist die regelmäßige tarifliche
Arbeitzeit nach
§ 15 BAT zu verstehen. Dies folgt aus dem Wortlaut und aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die
bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff der
regelmäßigen Arbeitszeit in § 15 BAT im Einzelnen bestimmt haben, ist davon auszugehen, dass sie ihn
dieser Weise auch in anderen tariflichen Bestimmungen verwenden. Dies wird auch durch den tariflichen
Gesamtzusammenhang bestätigt. Regelungen wie die in Nr. 8 Abs. 1 SR 2 c BAT - wie ausgeführt
gleichlautend mit der hier in Rede stehenden Vorschrift - enthalten eine Sonderregelung zu § 17 BAT und
in § 17 BAT ist der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit durch Bezugnahme auf § 15 BAT erläutert. Unter
regelmäßiger Arbeitzeit im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 SR 2 c BAT und § 15 Abs. 6 a BAT-KF kann deshalb
auch nur die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 15 BAT verstanden werden. Anhaltspunkte dafür,
dass die Tarifvertragsparteien mit regelmäßiger Arbeitszeit im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 SR 2 c BAT oder § 15
Abs. 6 a BAT-KF etwa die in Krankenhäusern betriebsübliche Arbeitszeit oder bei Teilzeitbeschäftigten die
mit Ihnen vereinbarte Arbeitszeit meinen, lassen sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen
(BAG aaO S.546).
Nur für diesen Bereitschaftsdienst aber, der in § 15 Abs. 6 a Unterabsatz 1 BAT-KF geregelt ist, gilt die in §
15 Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF normierte Vergütungsregelung (BAG aaO S.547). Das
Bundesarbeitsgericht hat, da § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT ebenfalls keine Anspruchsgrundlage bilden konnte
und die sich ergebende Regelungslücke als bewusste Lücke anzusehen ist, und somit von den Gerichten
für Arbeitssachen nicht gefüllt werden kann, im Falle eines Arbeitnehmers, der teilzeitbeschäftigt war,
angenommen, dass eine tarifliche Vergütungsregelung für für die außerhalb seiner vertraglich
vereinbarten, aber innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Sinne von § 15 BAT geleisteten
Bereitschaftsdienste nicht besteht.
bb)
stehenden tariflichen Vorschriften. Nach dieser spricht aber auch nichts dafür, dass die Regelung in § 15
Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF für die von der Klägerin geleisteten Bereitschaftsdienste Anwendung
finden könnte. Die Klägerin ist keine vollbeschäftigte Angestellte, die eine regelmäßige Arbeitszeit
ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich schuldet. Sie hat sich zwar dazu
verpflichtet, an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle sich aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit
aufzunehmen. Von daher leistet sie eine Tätigkeit, die dem Begriff des Bereitschaftsdienstes unterfällt. Sie
leistet diese Tätigkeit aber nicht außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in dem Sinne, wie es das
Bundesarbeitgericht zutreffend ausgeführt hat.
Letztlich kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an. Die Klägerin hat eine Vergütung unter
Heranziehung der Vorschrift des § 15 Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF erhalten und wendet sich nicht
grundlegend gegen die vorgenommene Berechnung. Sie verlangt vielmehr darüber hinaus für den
Klagezeitraum die Zahlung des Ortszuschlages und der allgemeinen Zulage in der von ihr angegebenen
und von der Beklagten rechnerisch nicht in Abrede gestellten Höhe, wobei sie zuletzt, nachdem sie selbst
sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der sie zu sechzig Prozent unterlegen ist, nicht
gewandt hat, lediglich noch vierzig Prozent der ursprünglichen Klageforderung weiterverfolgt.
b)
vom Arbeitsgericht zitierten Vorschrift des § 34 BAT-KF, wonach nicht vollbeschäftigte Angestellte von der
Vergütung im Sinne von § 26 BAT, die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, erhalten.
Insoweit hat die Beklagte zutreffend geltend gemacht, dass mit der Klägerin keine Arbeitszeit im Sinne der
genannten Vorschrift vereinbart ist. Die Parteien haben in der unter dem 02.11.2001 festgehaltenen
Vertragsänderung nicht festgelegt, dass die Klägerin regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Stunden zu
arbeiten habe.
Dass die Parteien im Sinne der Regelung des § 15 Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF vierzig Prozent der
Zeit, die die Klägerin Bereitschaftsdienst geleistet hat, als Arbeitszeit gewertet haben, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich bei dieser Wertung eben um eine Wertung und nicht
unbedingt um tatsächliche Arbeitszeit, da die Wertung sich an dem orientiert, was erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfällt, ohne dass dies bei dem entsprechenden Dienst oder in dem entsprechenden
Monat oder dem entsprechenden Jahr der Fall gewesen sein muss. Zum anderen ist es eine Wertung, die
sich gerade auf die – nicht anwendbare -Regelung in § 15 Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF bezieht.
Schließlich entspricht die gewertete Arbeitszeit der Klägerin nicht vierzig Prozent der regelmäßigen
tariflichen Arbeitszeit, für die der Ortszuschlag geleistet wird, sondern vierzig Prozent der Stunden, die sie
Bereitschaftsdienst geleistet hat. Mit dieser Wertung wird also nicht auf die tarifliche regelmäßige
Arbeitszeit Bezug genommen, wie dies in § 34 BAT-KF geschehen ist.
2.
Das bisher Ausgeführte gilt entsprechend für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Zahlung einer Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte in der kirchlichen Fassung. In §
7 Abs. 1 dieses Tarifvertrages ist nämlich geregelt, dass die Zulagen nur für Zeiträume gezahlt werden, für
die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Damit ist auch die allgemeine
Zulage an die Regelung in §§ 26 Abs. 1 und 34 Abs. 1 BAT-KF angebunden, aus denen sich ergibt, dass
der Ortszuschlag ebenso wie die Grundvergütung voraussetzt, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit
vereinbart wird.
3.
Der Klägerin steht auch nicht etwa aufgrund einer im Zusammenhang mit der Vertragsänderung ab
01.01.2002 stehenden vertraglichen Vereinbarung eine höhere Vergütung als die erhaltene zu.
Die "Mitteilung über Arbeitszeitänderung" schweigt zur Frage der Vergütung. Angesichts dessen und
angesichts des auf den BAT-KF verweisenden Dienstvertrages spricht nichts dafür, dass etwa in der
Zuordnung der geleisteten Bereitschaftsdienste zur Stufe C eine konstitutive - also von den tariflichen
Regelungen unabhängige - Vereinbarung der Vergütung der Klägerin zu sehen wäre. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Parteien irrtümlich davon ausgegangen sind, dass der vertraglich vereinbarte
Tarifvertrag auch für die Tätigkeit der Klägerin, die ausschließlich in dem Leisten von Bereitschaftsdienst
bestehen sollte, eine Vergütungsregelung enthält (vgl. dazu auch BAG aaO S.548). Diese Annahme wird
bestätigt durch das Prozessverhalten der Parteien, die sich allein mit der Frage auseinandersetzen, was
aus den tariflichen Regelungen und gegebenenfalls der Rechtsprechung des EuGH zu folgern ist.
4.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des begehrten - anteiligen - Ortzuschlages und der allgemeinen -
anteiligen - Zulage folgt auch nicht aus § 612 Abs. 2 BGB.
Nach der Vorschrift ist, wenn eine Vereinbarung über die Vergütung fehlt, die übliche Vergütung zu
zahlen. Insoweit käme die tarifliche Vergütung in Betracht (BAG aaO S.548). Nach dem bisher
Ausgeführten ergibt sich aber daraus der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht.
5.
Auch aus §§ 315, 316 BGB, die schließlich noch heran zu ziehen wären, folgt der von der Klägerin
verfolgte Anspruch nicht.
Nach § 316 BGB steht dann, wenn der Umfang der für eine Leistung versprochene Gegenleistung nicht
bestimmt ist, im Zweifel demjenigen das Leistungsbestimmungsrecht zu, welcher die Gegenleistung zu
fordern hat. Dabei ist dann die Regelung nach § 315 Abs. 1 BGB zu beachten, wonach im Zweifel
anzunehmen ist, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. BAG aaO S. 548;
Palandt-Heinrichs § 316 Rn. 4).
Es mag zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass nach der Regelung in § 316 BGB, die
lediglich eine Auslegungsregelung enthält, ihr und nicht der Beklagten das Leistungsbestimmungsrecht
zustehen würde. Jedoch entspräche eine Leistungsbestimmung, die über die bisher gewährte Leistung
hinaus ginge und der Klägerin noch einen vierzigprozentigen Anteil an der allgemeinen Zulage sowie
dem Ortszuschlag gewährte, nicht billigem Ermessen.
Die in § 15 Abs. 6 a Unterabsatz 2 BAT-KF enthaltene Vergütungsregelung, die zur Bemessung der
Vergütung der Klägerin herangezogen wurde, geht entsprechend dem oben Gesagten davon aus, dass
es sich bei dem Bereitschaftsdienst um Überstunden handelt, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geleistet werden. Entsprechend wird die gewertete Arbeitsleistung nach § 35 Abs.3 BAT-KF mit der
Stundenvergütung zuzüglich eines Zeitzuschlages – eben wie Überstunden - vergütet. Dabei fließt in die
Berechnung der Stundenvergütung, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 18.04.2004 und vom 08.07.2004
zutreffend geltend gemacht hat, die Grundvergütung und der Ortzuschlag ein, zu Grunde gelegt wird dabei
die regelmäßige monatliche Arbeitszeit, wie sie sich unter Berücksichtigung der tariflich festgelegten
Wochenarbeitszeit und der Tatsache ergibt, dass der Monat im Durchschnitt nicht – wie die Klägerin
geltend gemacht hat – vier Wochen, sondern etwa 4,3 Wochen hat.
Es spricht nichts dafür, dass eine Arbeitnehmerin, die ausschließlich Bereitschaftsdienste leistet, für diese
Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten sollte, als die Arbeitnehmerin, die diesen Bereitschaftsdienst als
Überstunden neben der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit erbringt.
Insbesondere kann sich die Klägerin nicht etwa auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 21.11.1993 und die dazu ergangene Rechtssprechung des EuGH
berufen. Aus ihr folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst im Sinne des Arbeitszeitgesetztes wie die sonstige
Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienste und so
genannte Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen (BAG 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 -
NZA 2004, 656).
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Klägerin für den Klagezeitraume keine höhere Vergütung verlangen
kann, als die, die ihr für die geleisteten Bereitschaftsdienste von der Beklagten gewährt wurde. Auf die
Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz teilweise, d.h. insoweit als es
der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage in voller Höhe abzuweisen.
In Folge der Tatsache, dass die Klägerin somit insgesamt unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG kein Anlass.