Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, akte, verfügung, erlass, anfang, quelle, geldleistung, datum, nettolohn, hauptsache

LAG
Mainz
04.04.2008
10 Ta 41/08
Kostenentscheidung - unzulässige sofortige Beschwerde
Aktenzeichen:
10 Ta 41/08
4 Ga 51/07
ArbG Koblenz
Beschluss vom 04.04.2008
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2008,
Az.: 4 Ga 51/07, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Verfügung zur Überbrückung eines Notbedarfs die Zahlung von € 1.050,00 brutto beantragt, weil die
Verfügungsbeklagte den Novemberlohn, der am 10.12.2007 fällig war, nicht gezahlt hatte. Der Antrag
wurde der Verfügungsbeklagten am 17.12.2007 vorab per Telefax und am 18.12.2007 förmlich zugestellt.
Am 19.12.2007 ging auf dem Konto des Verfügungsklägers der Nettolohn für November 2007 in Höhe von
€ 1.452,78 ein. Daraufhin erklärte der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Nachdem die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung - trotz Belehrung über die Folgen - nicht
innerhalb der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hatte, hat ihr das Arbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO
mit Beschluss vom 13.02.2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 19.02.2008 zugestellt worden ist, mit am
22.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
sofortige Beschwerde
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe ausweislich der
Überleitungsanzeige der ARGE für die Stadt Koblenz vom 17.12.2007 (Bl. 64 d. Akte) bereits seit dem
14.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, so dass sein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2008 nicht abgeholfen und die
Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die ARGE Koblenz habe mit Schreiben vom
07.01.2008 (Bl. 68 d. Akte) klargestellt, dass der Verfügungskläger am 14.12.2007 lediglich einen
Leistungsantrag gestellt habe. Ihm sei erst am 19.12.2007 eine Geldleistung bewilligt und eine
Barzahlung in Höhe von € 627,29 geleistet worden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
aus § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 78 Satz 1 ArbGG. Bei dem mit der
Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts handelt es sich um eine Kostenentscheidung im
Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Gegen eine Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Diese wertmäßige Voraussetzung der
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist hier nicht erfüllt, weil die Gerichtsgebühren bei einem
Streitwert von € 1.050,00 den Betrag von € 200,00 nicht übersteigen. Es fallen nach Nr. 8311 der Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 GKG zwei Gerichtsgebühren in Höhe von € 55,00 an. Die Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten sind gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu
erstatten.
Nur colorandi causa sei angemerkt, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte,
nachdem die ARGE Koblenz mit Schreiben vom 07.01.2008 ausdrücklich klargestellt hat, dass dem
Verfügungskläger erst am 19.12.2007 eine Barleistung gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.