Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, beschwerdekammer, monatsverdienst, form, vorhersehbarkeit, quelle, datum, vergütung, arbeitszeugnis

LAG
Mainz
13.07.2009
1 Ta 174/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeiten
Aktenzeichen:
1 Ta 174/09
1 Ca 680/09
ArbG Mainz
Beschluss vom 13.07.2009
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom
02.07.2009 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 5/6.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Klägerin einen höheren Gegenstandswert.
Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.04.2008 als Haushaltsassistentin zu einer monatlichen
Vergütung von 1.170,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
03.03.2009 ordentlich zum 03.04.2009 gekündigt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin im vorliegenden
Verfahren; sie hat sich auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Neben ihrem
Kündigungsschutzantrag hat die Klägerin des Weiteren zunächst einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in
Höhe von 324,00 Euro eingeklagt und diesen dann noch vor der Gütesitzung um die Hälfte reduziert.
Im Güteverfahren haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich abgeschlossen und
hierbei unter anderem zusätzlich noch festgelegt, dass die Beklagte das der Klägerin erteilte
Arbeitszeugnis in einem Punkt bezüglich ihres Verhaltens abändert.
Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2009 den Gegenstandswert
der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 2.340,00 Euro für das Verfahren
und auf 2.925,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat es für das Kündigungsschutzverfahren
zwei Monatsgehälter der Klägerin veranschlagt mit der Begründung, im Kündigungszeitpunkt habe das
Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 09.06.2009 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der er geltend macht, der
Gegenstandswert sei für den Kündigungsschutzantrag auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen, auch
habe das Arbeitsgericht die Urlaubsvergütung in Höhe von 162,00 Euro nicht berücksichtigt; zudem sei
der Wert im Hinblick auf den Zeugnisanspruch um ein weiteres Monatsentgelt, also auf insgesamt
4.842,00 Euro festzusetzen.
Die Vorsitzende hat mit Beschluss vom 02.07.2009 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und hat den
Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 30.03.2009 auf 2.664,00 Euro und danach auf 2.502,00
sowie für den Vergleich auf 3.087,00 Euro festgesetzt. Hierzu hat das Arbeitsgericht angegeben, der
Zahlungsanspruch müsse berücksichtigt werden und die im Vergleich vereinbarte Korrektur des
Zeugnisses in einem Punkt erhöhen den Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr um ein halbes
Bruttomonatsgehalt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; auch ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von
200,00 Euro vorliegend erfüllt.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil begründet.
Das Arbeitsgericht hat jedenfalls in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend den Gegenstandswert für
das Verfahren festgesetzt. Es hat darin insbesondere auch den Zahlungsanspruch berücksichtigt, was in
seinem ursprünglichen Beschluss unterblieben war. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den
Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag mit zwei Monatsvergütungen der Klägerin bewertet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82,
NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechungen des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz und insbesondere der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09)
enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die
Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des
Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem
Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand
von zwölf Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen Grundsätzen ist
das Arbeitsgericht zurecht ausgegangen. Es hat zutreffend den Gegenstandswert auf zwei
Monatsverdienste festgesetzt, weil im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar länger
als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate bestanden hat.
Soweit der Beschwerdeführer zudem den Gegenstandswert für das Verfahren um einen Monatsverdienst
erhöht haben will, ist dieses Begehren offensichtlich unbegründet. Ein Zeugnis- oder
Zeugnisberichtigungsanspruch war nie rechtshängig gewesen. Vielmehr haben die Parteien lediglich im
Vergleich vereinbart, dass das von der Beklagten der Klägerin erteilte Zeugnis in einem Punkt abgeändert
werden soll. Die Erledigung dieses Anspruchs hat damit - was das Arbeitsgericht dem Grunde nach
zutreffend angenommen hat - lediglich den Vergleichswert erhöht.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war dieser Zeugnisberichtigungsanspruchs auch in der
vorliegenden Fallvariante, dass lediglich ein einzelner Punkt des erteilten Zeugnisses abgeändert werden
soll, mit einer vollen Monatsvergütung der Klägerin zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat wegen des
lediglich eingeschränkten Streitgegenstandes den Zeugnisanspruch nur mit einem halben Monatsgehalt
bewertet. Soweit sich das Arbeitsgericht hierfür auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom
06.08.2007 - 1 Ta 181/07 beruft, hat die Beschwerdekammer in diesem Beschluss einen derartigen
Grundsatz nicht aufgestellt. Dort ging es lediglich darum, dass auch ein erstmals in einem Vergleich
genannter Zeugnisanspruch dann nicht den Vergleichswert erhöht, wenn der Anspruch zwischen den
Parteien unstreitig und in keinem Punkt zweifelhaft ist.
Zwar ist die Argumentation des Arbeitsgerichts durchaus vertretbar, dass ein Rechtstreit, in dem lediglich
ein einzelner Punkt eines erteilten Gesamtzeugnisses abgeändert werden soll, nicht unbedingt den
selben Wert haben muss, den ein Rechtstreit über die Erteilung eines gesamten Zeugnisses hat. Diese
Sichtweise entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Vielmehr ist die
Beschwerdekammer in einer typisierenden Betrachtungsweise bisher immer davon ausgegangen, dass
aus Gründen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Entscheidung ein Streit über ein (End-)
Zeugnis stets mit einer Monatsvergütung zu bewerten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das
Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob einzelne, mehrere Punkte oder gar das Gesamtzeugnis zwischen
den Parteien streitig ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09; Beschluss vom
23.04.2009 - 1 Ta 87/09; Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Arbeitsrechtslexikon/ Schwab:
Streitwert/ Gegen standswert, II 2 m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im
Umfang seines Unterliegens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.