Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, entlastung, quelle, selbstkontrolle, kopie, beendigung, datum

LAG
Mainz
14.05.2009
9 Ta 109/09
Beschwerdeverfahren - Pflicht zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung
Aktenzeichen:
9 Ta 109/09
2 Ca 219/09
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 14.05.2009
Tenor:
1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 wird
aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung gem. § 572 Abs. 1
Satz 1 ZPO zurückverwiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers ab, weil bis zur Beendigung der
Instanz kein Antrag eingereicht worden sei.
Gegen diesen ihm am 21.04.2009 über seine Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der
Kläger mit einem am 27.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt
und zur Begründung geltend gemacht:
Bereits mit dem Klageschriftsatz vom 06.02.2009 sei mit einem weiteren Schriftsatz gleichen Datums ein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Diese Unterlagen seien gemeinsam mit
der Klageschrift einkuvertiert und an das Arbeitsgericht auf dem Postweg versandt worden. Nach dem dort
die Klageschrift eingegangen sei, müsse auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe dort eingegangen sein.
Deshalb sei mit Schreiben vom 25.03.2009 darum gebeten worden, über diesen Antrag zu entscheiden.
Am 07.04.2009 habe deshalb auch eine Mitarbeiterin des Arbeitsgerichts fernmündlich um erneute
Übersendung des PKH-Antrags in Kopie gebeten, was erfolgt sei.
Mit Beschluss vom 28.04.2009 hat das Arbeitsgericht - ohne jegliche weitere Begründung - der
Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht
vorgelegt.
II.
Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht zur Durchführung einer erneuten
Abhilfeprüfung.
Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde
abzuhelfen, wenn die Beschwerde für begründet erachtet wird, andernfalls ist die Beschwerde dem
Beschwerdegericht vorzulegen. Nichtabhilfebeschlüsse sind grundsätzlich zu begründen, jedenfalls aber
dann, wenn der angefochtene (Ausgangs-)beschluss nicht genügend begründet worden ist. Das
Erfordernis der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat seinen Grund darin, dass dem
Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben werden soll, die Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu
überprüfen. Ferner besteht der Sinn des Abhilfe-/Prüfungsverfahrens darin, über eine Selbstkontrolle des
Ausgangsgericht für eine Entlastung des Beschwerdegerichts zu sorgen und gleichzeitig dem
Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2009 - 3 Ta 88/09 -).
Ein Begründungserfordernis besteht auch dann, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde
Tatsachen vorträgt, die das Gericht bei seiner Ausgangsentscheidung noch nicht berücksichtigen konnte
und die - wie im vorliegenden Fall - möglicherweise eine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch in
einem derartigen Fall ist eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung erforderlich, um dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Erfolgsaussicht der weiteren Durchführung des
Beschwerdeverfahrens zu überprüfen. Der vorliegende Nichtabhilfebeschluss lässt weder erkennen, ob
das Arbeitsgericht bei seiner Nichtabhilfeentscheidung die vom Beschwerdeführer behaupteten
Tatsachen überhaupt in seine Überprüfung einbezogen hat, noch aus welchen tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen es das Beschwerdevorbringen für unerheblich hält.
In entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO war daher der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dort das gesetzlich
vorgeschriebene Abhilfeprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und - im Falle der erneuten
Nichtabhilfe - durch einen ausreichend begründeten Beschluss abgeschlossen werden kann.
Da die Beschwerde des Klägers demgemäß bislang nicht erfolglos war, bedurfte es keiner
Kostenentscheidung. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.