Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.02.2008

LArbG Mainz: treu und glauben, betriebsrat, arbeitsgericht, kündigungsfrist, unterzeichnung, mitbestimmung, kompetenz, quelle, amtszeit, willenserklärung

LAG
Mainz
27.02.2008
8 TaBV 62/07
Kündigung einer Betriebsvereinbarung.
Aktenzeichen:
8 TaBV 62/07
8 BV 37/07
ArbG Mainz
Beschluss vom 27.02.2008
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5.10.2007 - 8
BV 37/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Kündigung zweier Betriebsvereinbarungen.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich
Banken-Software und IT-Dienstleistungen für ca. 300 Z in den Z-Verbandsgebieten Baden-Württemberg,
Rheinland, Rheinland-Pfalz, Westfalen-Lippe und Bayern. Der Antragsteller ist der im Betrieb Mainz der
Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
Unter dem 09.04.1998 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Arbeitgeberin (die damaligen
Gesellschaften W/V) mit den bei ihr gebildeten Betriebsräten eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines
Interessenausgleichs und Bildung von Funktionsbereichen (im Folgenden: Betriebsvereinbarung
"Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen"). Diese Betriebsvereinbarung, hinsichtlich
deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 197 f. d.A. Bezug genommen wird, enthält unter Ziffer 20 folgende
Bestimmung:
"Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten, erstmals zum 30.06.2004, kündbar, ausgenommen die Punkte 4, 15 und 16. Diese gelten
unverändert fort."
Ebenfalls unter dem 09.04.1998 schlossen die Gesellschaften W/V mit ihren Betriebsräten die
Betriebsvereinbarung "Soziale Harmonisierung". Diese Betriebsvereinbarung, wegen deren Inhalt im
Einzelnen auf Blatt 199 - 201 d.A. Bezug genommen wird, beinhaltet in Ziffer 23 folgende Regelung:
"Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten erstmals zum 31.12.2003 kündbar."
Unter dem 10.01.2000 schloss die X West GmbH (Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin) mit ihrem
Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus Anlass der Gründung der X West Services
GmbH (im Folgenden: Gesamtbetriebsvereinbarung "Produktionszusammenführung X West/West U").
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält in Ziffer 4 Abs. 1 folgende Bestimmung:
„Die Betriebsvereinbarungen „Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen“ und „Soziale
Harmonisierung“, beide jeweils vom 09.04.1998 werden verlängert bis zum Ende der Laufzeit dieser
Gesamtbetriebsvereinbarung und finden analoge Anwendung. Die Laufzeitverlängerung dieser
Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nicht für Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung „Interessenausgleich und
Bildung von Funktionsbereichen“ vom 09.04.1998. Die genannten Betriebsvereinbarungen werden
Bestandteil der Arbeitsverträge der bleibenden wie auch der übergeleiteten Beschäftigten. Sie dürfen bis
zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung nicht zum Nachteil der Beschäftigten verändert werden.“
Ziffer 10 der betreffenden Gesamtbetriebsvereinbarung enthält folgende Regelung:
"Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist erstmals am 31.12.2006
mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende kündbar."
Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.01.2000 im Übrigen wird auf Bl. 203 f. d.A.
Bezug genommen.
In einem Schreiben vom 21. Dezember 2006, gerichtet
„an den Betriebsrat Mainz der
Z Informatik
Frau Monika T (Vorsitzende)
(…)
Herrn Hans-Jörg S (stellvertr. Vorsitzender)
(…)“
führte die Beteiligte zu 2. aus:
Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Sehr geehrte Frau T,
sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündigen wir folgende Betriebsvereinbarungen:
- Gesamtbetriebsvereinbarung „Produktionszusammenführung X West/West U“ vom 10.01.2000 in
Verbindung mit
- der Betriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen“ vom 09.04.1998
sowie
- der Betriebsvereinbarung „Soziale Harmonisierung“ vom 09.04.1998
fristgerecht zum 30.06.2007, vorsorglich zum rechtlich nächstmöglichen Kündigungstermin.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens auf beigefügter Zweitschrift zu bestätigen.“
Dieses Schreiben wurde dem Betriebsrat am 27.12.2006 im Original übergeben. Bereits am 22.12.2006
erhielten sowohl die Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats eine E-mail
mit dem Kündigungsschreiben vom 21.12.2006 als pdf-Datei.
Mit Schreiben vom 02.04.2007 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, zu erklären, dass sie keine
Rechte aus den Kündigungen vom 21.12.2006 herleite. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom
12.04.2007 ab.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung der Betriebsvereinbarungen
"Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen" und "Soziale Harmonisierung" sei unwirksam,
da die Laufzeiten dieser Betriebsvereinbarungen an die Laufzeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom
10.01.2000 gekoppelt seien. Der Gesamtbetriebsrat sei gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG befugt gewesen, die
beiden Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998 zu modifizieren. Er sei nämlich durch einen
entsprechenden Delegationsbeschluss beauftragt worden, die Laufzeit der beiden
Betriebsvereinbarungen zu verlängern. Soweit die Arbeitgeberin das Zustandekommen des
Delegationsbeschlusses bestreite bzw. dessen Vorlage verlange, so handele sie treuwidrig. Dem
Einwand, der Gesamtbetriebsrat sei nicht zur Abänderung der Betriebsvereinbarungen befugt gewesen,
stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Nach dem Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung sei eine
Kündigung der beiden Betriebsvereinbarungen frühestens am 31.12.2006 zulässig gewesen. Darüber
hinaus sei ihm - dem Betriebsrat - gegenüber nur eine Kündigung erklärt worden. Dies ergebe sich
sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der optischen Darstellung des Schreibens vom 21.12.2006.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.12.2006 die Betriebsvereinbarung
"Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen" vom 09.04.1998 bzw. die
Betriebsvereinbarung "Soziale Harmonisierung" vom 09.04.1998 nicht wirksam gekündigt worden sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlichen im Wesentlichen vorgetragen, die beiden Betriebsvereinbarungen
vom 09.04.1998 seien durch das Schreiben vom 21.12.2006 wirksam zum 30.06.2007 gekündigt worden.
Für eine Abänderung der betreffenden Betriebsvereinbarungen durch die Gesamtbetriebsvereinbarung
vom 10.01.2000 habe dem Betriebsrat die Kompetenz gefehlt. Eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrat
nach § 50 Abs. 2 BetrVG habe nicht stattgefunden. Wie sich aus dem Kündigungsschreiben vom
21.12.2006 eindeutig ergebe, beziehe sich die Kündigung auch auf die beiden Betriebsvereinbarungen
vom 09.04.1998.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den tatbestandlichen
Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2007 (dort Seite 2 - 9 = Bl. 127 - 134 d.A.)
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 05.10.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 14 dieses Beschlusses (= Bl. 135 - 139 d.A)
verwiesen.
Gegen den ihm am 12.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12.11.2007 Beschwerde
eingelegt und diesen am 12.12.2007 begründet.
Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen,
die Kündigungserklärung vom 21.12.2006 beziehe sich auch auf die beiden Betriebsvereinbarungen von
1998. Die Auslegung des Kündigungsschreibens führe nicht zu dem Ergebnis, dass es sich um drei
Kündigungserklärungen handele. Vielmehr ergebe sich aus der Formulierung "in Verbindung mit", dass
lediglich eine Kündigung erklärt worden sei. Diese beziehe sich nur auf die Gesamtbetriebsvereinbarung
vom 10.01.2000. Die Kündigung sei unzulässig verfrüht ausgesprochen worden, da eine solche nach
Ziffer 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung erstmals am 31.12.2006 hätte wirksam erklärt werden können.
Der Gesamtbetriebsrat sei auch befugt gewesen, die in den Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998
enthaltenen Kündigungsfristen zu modifizieren. Er - der Betriebsrat - habe durch Delegationsbeschluss
den Gesamtbetriebsrat beauftragt, die Laufzeit der betreffenden Betriebsvereinbarungen zu verlängern.
Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass entsprechende, den
Delegationsbeschluss betreffende Unterlagen nicht aus seiner - des Antrag-
stellers - Amtszeit stammten und bereits älter als fünf Jahre seien. Der arbeitgeberseitige Einwand, ein
Delegationsbeschluss sei nicht erfolgt, erweise sich im Übrigen als treuwidrig.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren wird auf
dessen Beschwerdebegründungsschrift vom 12.12.2007 (Bl. 163 - 165 d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass durch das Schreiben der
Antragsgegnerin vom 21.12.2006 die Betriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Bildung von
Funktionsbereichen" vom 09.04.1998 bzw. die Betriebsvereinbarung "soziale Harmonisierung" vom
09.04.1998 gegenüber dem Antragsteller nicht wirksam gekündigt sind.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Zur Darstellung ihres Beschwerdeverfahrens
im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdeerwiderungsschrift vom 14.01.2008 (Bl. 190 - 196 d.A.) Bezug
genommen.
II.
Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht
hat den Antrag des Betriebsrats vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender
Begründung abgewiesen.
2. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet.
Die Betriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen" vom 09.04.1998
sowie die Betriebsvereinbarung "Soziale Harmonisierung" vom 09.04.1998 sind durch das Schreiben der
Arbeitgeberin vom 21.12.2006 wirksam zum 30.06.2007 gekündigt worden. Die Beschwerdekammer folgt
diesbezüglich uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen
Beschluss (dort Seite 11 - 14 = Bl. 136 - 139 d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich in analoger
Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren bietet
lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
a) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats beinhaltet das Schreiben der Arbeitgeberin vom 21.12.2006
nicht nur eine Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.01.2000, sondern vielmehr gerade
auch eine Kündigung der beiden Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998, nämlich der
Betriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Bildung von Funktionsbereichen" und der
Betriebsvereinbarung "Soziale Harmonisierung".
Das Kündigungsschreiben ist als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 133 BGB
auszulegen, wobei der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist. Dabei ist maßgeblich, wie die
Erklärung vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstanden werden musste.
Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Insoweit sind auch der sprachliche
Zusammenhang der Erklärung und die Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierung im
Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen. Schließlich sind nach Ermittlung des Wortsinnes
auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände zu beachten.
Der Wortlaut des Kündigungsschreiben vom 21.12.2006 ist eindeutig. Bereits aus dem Einleitungssatz
("hiermit kündigen wir folgende Betriebsvereinbarungen") ergibt sich, dass sich die Erklärung der
Arbeitgeberin nicht nur auf eine, sondern vielmehr auf mehrere kollektivrechtliche Vereinbarungen
bezieht. Zwar könnte die Formulierung " in Verbindung mit" darauf hindeuten, dass die beiden
Betriebsvereinbarungen lediglich im Zusammenhang bzw. als Folge der Kündigung der
Gesamtbetriebsvereinbarung beendet werden sollten. Einem solchen Verständnis steht indessen
entgegen, dass die beiden Betriebsvereinbarungen in dem betreffenden Schreiben ausdrücklich
bezeichnet wurden. Insgesamt konnten aus Sicht des Erklärungsempfängers keinerlei Zweifel daran
bestehen, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Erklärung alle dort genannten kollektivrechtlichen
Vereinbarungen beenden wollte. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände, die aus Sicht des
Betriebsrats dafür sprechen konnten, dass die Arbeitgeberin ausschließlich die
Gesamtbetriebsvereinbarung kündigen und dabei lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass damit
zugleich auch die beiden Betriebsvereinbarungen enden, sind nicht ersichtlich.
b) Die Kündigung der beiden Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998 erfolgte auch unter Einhaltung der
maßgeblichen Kündigungsfristen.
Beide Betriebsvereinbarungen waren nach dem Inhalt der in ihnen enthaltenen Regelungen mit einer
Frist von sechs Monaten kündbar. Diese Frist hat die Arbeitgeberin mit ihrer Kündigung vom 21.12.2006
zum30.06.2007 eingehalten.
Die in den Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998 vorgesehenen Kündigungsfristen haben durch die in
Ziffer 4 und Ziffer 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.01.2000 keine wirksame Änderung
erfahren. Dabei kann offenbleiben, ob die Ansicht des Betriebsrats zutrifft, wonach in Ansehung des
Wortlautes von Ziffer 10 Satz 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung eine Kündigung erstmals am 31.12.2006
möglich sein und damit ein vorzeitiger Kündigungsausspruch - unabhängig von der bis zum 30.06.2007
laufenden Kündigungsfrist - unzulässig sein sollte. Die in den Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998
vereinbarten Kündigungsfristen konnten nämlich durch die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht wirksam
modifiziert werden, da es insoweit an einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlte.
Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Änderung von
Regelungen der Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998 bestand schon deshalb nicht, weil die beiden
Betriebsvereinbarungen Angelegenheiten regeln, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterlagen. In
Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung fehlt dem Gesamtbetriebsrat die Kompetenz, in
Vereinbarungen der betrieblichen Ebene einzugreifen und sie durch abweichende überbetriebliche
Regelungen zu ersetzen (BAG v. 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 -).
Auch eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrages nach § 50 Abs. 2 BetrVG war vorliegend
nicht gegeben. Die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG bedarf neben einem
Beschluss des örtlichen Betriebsrats auch der Schriftform (§§ 50 Abs. 2 S. 3, 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Die
Übertragung der Angelegenheit muss dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats schriftlich mitgeteilt
werden. Im Streitfall ist weder die Existenz eines entsprechenden Beauftragungsbeschlusses noch die
schriftliche Übertragung der Angelegenheit auf den Gesamtbetriebsrat ersichtlich. Diesbezüglich hat der
Antragsteller (auch im Beschwerdeverfahren) keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen. Sein
diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr letztlich in einer bloßen pauschalen
Rechtsbehauptung, was sich auch im Rahmen eines Beschlussverfahrens als unzureichend erweist.
c) Der Arbeitgeberin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt,
sich auf die Unwirksamkeit einer Änderung der in den Betriebsvereinbarungen vom 09.04.1998
enthaltenen Kündigungsfristenregelungen durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.01.2000 zu
berufen.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Einwand der Arbeitgeberin, die
Gesamtbetriebsvereinbarung sei (zumindest teilweise) unwirksam, die illoyale verspätete
Geltendmachung eines Rechts darstellt, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der
Betriebsrat darauf vertrauen durfte, die Arbeitgeberin werde eine etwaige Unwirksamkeit von
Kündigungsbestimmungen nicht rügen. Ein Verhalten seitens der Arbeitgeberin, welches einen
diesbezüglichen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, ist nicht ansatzweise erkennbar.
III.
Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.