Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010

LArbG Mainz: ware, kundschaft, verkäuferin, berufsausbildung, versandhandel, arbeitsgericht, erfahrung, nachlass, anweisung, abschlussprüfung

LAG
Mainz
20.01.2010
8 Sa 401/09
Eingruppierung im Einzelhandel.
Aktenzeichen:
8 Sa 401/09
9 Ca 2222/08
ArbG Mainz
Urteil vom 20.01.2010
Tenor:
1: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2009, Az.:9 Ca
2222/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit Juni 1999 in einem SB-Verbrauchermarkt der Beklagten beschäftigt. Nach dem Inhalt
des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages wurde sie von der Beklagten als
Auffüllerin eingestellt. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis
die Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. Die
wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beläuft sich auf 25 Stunden.
Die Klägerin ist in den Bereichen Wäsche, Strümpfe und Lederwaren der Textilabteilung des SB-
Warenhauses eingesetzt. Dort gilt der Grundsatz der Selbstbedienung.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin Arbeitsvergütung unter Zugrundelegung der Lohngruppe III des
Lohntarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Die Klägerin ist dem gegenüber der Ansicht, sie
sei in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert, da sie
das dort genannte Tätigkeitsmerkmal "verkaufen" erfülle.
Mit ihrer am 01.12.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 14.01.2009 erweiterten
Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum von Dezember 2007 bis einschließlich
November 2008 die Nachzahlung von Arbeitsvergütung in Höhe der Differenz zwischen der
Gehaltsgruppe II, 6. Berufsjahr und der Lohngruppe III sowie der sich hieraus bei der tariflichen
Jahressonderzuwendung ergebenden Differenz. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung,
dass sie seit dem 01.12.2008 nach Maßgabe der ihrer Ansicht nach zutreffenden Eingruppierung zu
vergüten ist.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.534,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass sie ab dem 01.12.2008 nach der Gehaltsgruppe II 6. Tätigkeitsjahr des
Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz zu vergüten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2009 (Bl. 38 bis 42 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 42 bis 48 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 24.06.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.07.2009 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.08.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
24.09.2009 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfülle sie das in
Gehaltsgruppe II genannte Tätigkeitsmerkmal "verkaufen". Neben den ihr übertragenen Tätigkeiten
"Verräumen/Auffüllen", "Aufräumen", "Auspreisen", "Putzen" und "Müll entsorgen" obliege ihr nämlich auch
das Bedienen von Kunden. Obwohl es sich um ein Selbstbedienungswarenhaus handele, komme es
seitens der Kundschaft zu Anfragen aller Art. Diese Anfragen reichten von einfachen, relativ kurz zu
beantwortenden Fragen bezüglich der Platzierung von Ware oder dem Vorhandensein von Angeboten bis
zu komplexen, zeitaufwendig zu beantwortenden Fragen nach der Qualität der Ware, der Passform oder
sogar einer individuellen Empfehlung oder Kaufberatung. Die Beklagte erhebe Kundenfreundlichkeit zu
einem hohen Grundsatz und habe daher das gesamte Personal angewiesen, nicht nur freundlich zur
Kundschaft zu sein, sondern Fragen aller Art nach bestem Wissen umfassend zu beantworten. Solche
Anfragen von Kunden erreichten sie - die Klägerin - auch über das in der Abteilung vorhandene
Mobiltelefon. Dabei erteile sie den Kunden beispielsweise Auskunft darüber, ob es eine bestimmte Ware
gebe sowie über den Preis, oder ob Werbeangebote vorrätig seien. Manche Kunden ließen sich auch per
Telefon Waren zurücklegen. Auch von den Kassen kämen an sie gerichtete Preisanfragen; dies
beispielsweise dann, wenn dort Waren vorlägen, bei denen die Etiketten fehlten. Im Zeitraum vom
24.04.2009 bis 31.08.2009 habe sie für längere Kundenkontakte und Kassenanfragen durchschnittlich
143,41 Minuten pro Tag aufgewendet. Hinzu kämen kürzere Kundenkontakte, für die im Schnitt 4,97
Minuten pro Tag anzusetzen seien. Sie sei daher in diesem Zeitraum zu 50,9 % ihrer Arbeitszeit mit
Kundenkontakten und Kassenanfragen beschäftigt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass allen
Beschäftigten im Rahmen einer vom Geschäftsführer und dessen Stellvertreter abgehaltenen Schulung
BKV (Begrüßen, Kümmern, Verabschieden) aufgegeben worden sei, auf die Kundschaft zuzugehen,
Fragen umfassend zu beantworten, Kunden auch in andere Abteilungen zu begleiten oder zumindest eine
dort tätige Kollegin anzurufen. Das Auspreisen von Ware geschehe nur zum Teil nach Anweisung bzw.
nach Vorgabe in einer Lieferliste. Vielmehr müsse auch des Öfteren Ware neu etikettiert werden. Dabei
müsse sie - die Klägerin -, um ein neues Etikett zu erstellen, das gleiche Produkt suchen und sodann am
PC unter korrekter Dateneingabe ein neues Etikett erstellen. Hierzu bedürfe es grundlegender
Fachkenntnisse bezüglich der Ware und der zu erledigenden PC-Arbeit. Sie wirke auch, wie eine
Verkäuferin, bei der Verkaufsförderung mit, indem sie Waren verkaufsfördernd platziere und präsentiere.
Sie sei nämlich berechtigt und aufgefordert, die Ware, soweit dafür nicht feste Plätze und
Platzierungsvorgaben existierten, auf den Tischen und Ständern effektiv zu platzieren und zu
präsentieren. Dabei sei sie weitgehend frei in der Gestaltung. In der Regel habe sie keine detaillierte
Vorgabe, wo und wie die Ware zu platzieren sei. Darüber hinaus beobachte sie, wie sich Ware verkaufe
und unterbreite ihrer Abteilungsleiterin Vorschläge bezüglich der Präsentation von Waren. Letztlich werde
sie regelmäßig von der Kundschaft auf Rabatte angesprochen, etwa bei Fehlerhaftigkeit der Ware. Sie
halte dann mit der Abteilungsleiterin Rücksprache, ob ein Nachlass gewährt werden könne. Die
anschließende Preisreduzierung führe sie sodann eigenständig durch. Insgesamt übe sie somit auf
Anweisung bzw. mit Billigung der Beklagten alle wesentlichen Aufgaben einer Verkäuferin aus.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf
die Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2009 (Bl. 71 bis 94 d. A.) sowie auf den Schriftsätze der
Klägerin vom 13.11.2009 (Bl. 127 bis 134 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.534,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass sie ab dem 01.12.2008 nach der Gehaltsgruppe II, 6. Tätigkeitsjahr des
Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz zu vergüten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 29.10.2009 (Bl.
111 bis 117 d. A.) und vom 25.11.2009 (Bl. 136 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
I.
insgesamt zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu
Recht abgewiesen.
II.
Eingruppierungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 2.) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den
Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz.
Bezüglich der Eingruppierung von Arbeitnehmern enthält der maßgebliche Manteltarifvertrag - soweit
vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:
"§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung
1. …
2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so
erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst
mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die
Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
…"
Der maßgebliche Lohntarifvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 2 Lohngruppen
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert.
Lohngruppe I
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z. B.
Abfüllen, Abwiegen, Abpacken, Etikettieren, Auffüllen, Aufwartekräfte, Putzkräfte, Spülhilfen,
Hilfsarbeiter/in (Haus und Hof), Botin/Bote.
Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, jedoch Fertigkeiten oder besondere
Geschicklichkeiten bzw. Erfahrung erfordern, z. B.
Büffetkräfte, Hilfen in Imbissräumen, Milchbars, Kantinen und Küchen, Auszeichnen mit Kontrollfunktionen,
Näher/in für einfache Arbeiten, Wächter/in am Packtisch im Versandhandel.
Lohngruppe III
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer
Arbeit verbunden sind, z. B.
Bedienen von Imbissräumen, Milchbars und Kantinen, Fachstuhlführer/in, Elektrokarrenfahrer/in,
Lagerarbeiter/in, Packer/in, Heizer/in, Beifahrer/in, Wagenpfleger/in, Bügler/in, Pförtner/in mit
Empfangsaufgaben, Tankstellengehilfe/gehilfin, Endkontrolleur/in im Versandhandel.
….."
Schließlich enthält der Gehalttarifvertrag für den Versand- und Einzelhandel Rheinland-Pfalz u. a.
folgende Eingruppierungsvorschriften:
"§ 2 Eingruppierung und Einstufung
1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9
Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltengruppen eingruppiert.
2. Angestellte, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit
nachweisen können, werden ab 01.05.1991 in das erste Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I eingruppiert.
Ab dem 5. Tätigkeitsjahr erfolgt der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4.
3. Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach
bestandener Abschlussprüfung in das 1. Berufsjahr, Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden
dreijährigen Berufsausbildung nach bestandener Abschlussprüfung in das 3. Berufsjahr der
Gehaltsgruppe II eingestuft. Die davor liegenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt.
4. Ungelernte Aushilfen mit bis zu drei Monaten befristeten Verträgen erhalten bis zur Vollendung des 20.
Lebensjahres 90 % der Gehaltsgruppe 1.
§ 3 Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe 1
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene
Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können.
Gehaltsgruppe 2
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit,
z. B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassier/in), Kontrollieren
an Packtischen, Stenotypist/in mit einfacher Tätigkeit, Telefonist/in, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in
den Bereichen
Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung,
Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in."
Bei Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Klägerin nicht in die Gehaltsgruppe G II
eingruppiert ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in
Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe
genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig
dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit
ausübt (BAG v. 20.03.2003, 8 AZR 656/01; BAG v. 17.04.2003 - 8 AZR 482/01). Richtbeispielen kommt
aber nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe
bzw. Gehaltsgruppe erscheinen (BAG v. 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Großhandel). Auf die allgemeinen Merkmale muss dagegen zurückgegriffen werden, wenn die vom
Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG v.
25.09.1991, a. a. O.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt ihre Tätigkeit nicht das in Gehaltsgruppe II genannte
Regelbeispiel "Verkaufen".
Unstreitig obliegen der Klägerin u. a. die Tätigkeiten "Verräumen/Auffüllen", "Aufräumen", "Auspreisen"
bzw. "Etikettieren", "Putzen" und "Müll entsorgen". Diese Arbeiten unterfallen - jedenfalls für sich
genommen - nicht der Gehaltsgruppe II. Vielmehr handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die der
Lohngruppe I ("Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern") unterfallen. Als
Regelbeispiele sind in dieser Lohngruppe ausdrücklich u. a. "Auffüllen", "Putzkräfte" und "Etikettieren"
genannt. Der Umstand, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Etikettieren von Waren in manchen
Fällen (d. h. beim Fehlen eines Etiketts) ein entsprechendes Kleidungsstück aussuchen und anhand von
dessen Etikett mittels PC ein neues Etikett erstellen muss, führt nicht dazu, dass diese Tätigkeit einer
Gehaltsgruppe zugeordnet werden kann. Die betreffende Tätigkeit unterfällt dann allenfalls der
Lohngruppe II, da sie - entsprechend dem dort genannten Regelbeispiel "Auszeichnen mit
Kontrollfunktionen" - zwar keine Ausbildung, jedoch besondere Erfahrung erfordert.
Die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Kundenkontakten erfüllt
ebenfalls nicht das Regelbeispiel "Verkaufen". Wie aus den von der Klägerin vorgelegten tagebuchartigen
Aufzeichnungen hervorgeht, beinhalten ihre Kundenkontakte zu einem erheblichen Teil die bloße
Auskunft über den Standort der Ware, d. h. sie zeigt den Kunden, wo sich die Ware im Markt befindet. Eine
solche Auskunftserteilung stellt sich indessen noch nicht als "Verkaufen" im Sinne von § 3 des
Gehaltstarifvertrages dar, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr eine Beratung des
Kunden unter Einsatz von Warenkenntnissen zu verstehen ist. Im Übrigen entspricht es bereits dem Gebot
der Höflichkeit und der Kundenfreundlichkeit, Fragen nach dem Standort von Waren zu beantworten. Dies
obliegt jedem in einem Einkaufsmarkt beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Stellung bzw.
der Art der von ihm geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Soweit die Klägerin im Einzelfall darüber
hinaus auch Fragen von Kunden nach der Qualität der Ware o. ä. beantwortet, so führt dies ebenfalls nicht
dazu, dass sie - zumindest bezogen auf diese Tätigkeit - als Verkäuferin im Sinne des
Gehaltstarifvertrages angesehen werden könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine fachliche
Beratung von Kunden von der Klägerin arbeitsvertraglich nicht geschuldet wird. Es ist weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass der Klägerin in irgendeiner Weise die Aufgabe übertragen wurde, Kunden in der
Textilabteilung, wo unstreitig der Grundsatz der Selbstbedienung gilt, zu beraten oder zumindest zu
bedienen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin unstreitig - ebenso wie alle anderen Mitarbeiter -
angewiesen ist, Fragen von Kunden nach bestem Wissen zu beantworten. Eine Verpflichtung, sich
Warenkenntnisse anzueignen bzw. solche Kenntnisse vorzuhalten oder Kunden im eigentliche Sinne zu
bedienen, ist in dieser Aufforderung nicht enthalten. Sie zielt vielmehr erkennbar lediglich darauf ab,
Kunden gegenüber höflich und auch hilfsbereit zu sein. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin
telefonische Kundenanfragen sowie Anfragen der Kasse beantwortet. Auch diesbezüglich handelt es sich
um eine bloße Auskunftserteilung, die nicht mit einem "Verkaufen" i. S. des Gehaltstarifvertrages
gleichgesetzt werden kann.
Aber selbst dann, wenn man - der Auffassung der Klägerin folgend - ihre Aktivitäten im Zusammenhang
mit den Kundenkontakten als Verkaufstätigkeit qualifiziert, so rechtfertigt dies vorliegend keine
Eingruppierung in Gehaltsgruppe II. Nach § 9 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages ist für die tarifliche
Bewertung die vom Arbeitnehmer zeitlich überwiegende Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die
zumindest die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Unter Zugrundelegung des Sachvortrages
der Klägerin (S. 21 der Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2009 = Bl. 91 d.A.) entfallen
durchschnittlich 143,41 Minuten pro Arbeitstag und damit 49,19 % ihrer Gesamtarbeitszeit auf längere
Kundenkontakte und Preisrecherchen für die Kasse. Unabhängig davon, dass die bloße Durchführung
von Preisrecherchen nicht dem Tätigkeitsmerkmal "verkaufen" im Sinne des Gehaltstarifvertrages
entspricht, wird damit der nach § 9 Ziffer 3 erforderliche Zeitanteil nicht erreicht. Soweit die Klägerin
geltend macht, sie habe darüber hinaus noch "kürzere Kundenkontakte", die sie nicht in ihren
tagebuchartigen Aufzeichnungen erfasst habe, und die mit 4,97 Minuten pro Tag anzusetzen seien, so
erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert.
Die Klägerin ist - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht, dem Berufsbild einer Verkäuferin entsprechend,
verkaufsfördernd tätig. Auch wenn ihr, unter Zugrundelegung ihres Sachvortrages, bei der Platzierung von
Ware teilweise ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt, so ist nicht zu erkennen, dass es sich hierbei
um einen nennenswerten Gestaltungsspielraum handelt und in welchem konkreten Umfang ein solcher
besteht. Die Klägerin trägt diesbezüglich lediglich vor, sie habe in der Regel keine detaillierte
Einzelvorgabe bzw. sie sei weitgehend frei in der Gestaltung. Dieses Vorbringen erweist sich als
unsubstantiiert. Im Übrigen widerspricht das Fehlen einer bis ins letzte Detail gehenden Vorgabe
bezüglich der Platzierung von Waren nicht dem Tätigkeitsbild einer Auffüllerin im Sinne der Lohngruppe I
des Lohntarifvertrages.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie unterbreite der Abteilungsleiterin Vorschläge bezüglich etwaiger
verkaufsfördernder Maßnahmen, so erweist sich dieses Vorbringen in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht
als unerheblich. Das Unterbreiten solcher Vorschläge entspricht zwar dem Bild einer engagierten
Mitarbeiterin, ist indessen erkennbar nicht Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung.
Letztlich führt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin in Einzelfällen von den Kunden auf Rabatte
angesprochen wird und sie sodann mit der Abteilungsleiterin Rücksprache hält, ob ein Nachlass gewährt
werden kann, zu der von der ihr geltend gemachten Eingruppierung. Zum einen leitet die Klägerin
insoweit lediglich Kundenanfragen weiter. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher
zeitliche Anteil der Gesamtarbeitszeit der Klägerin hierauf entfällt.
Vorliegend ist auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe II (einfache
kaufmännische und/oder technische Tätigkeiten) erfüllt. Wie bereits ausgeführt, unterfallen wesentliche
Teile der Tätigkeit der Klägerin der Lohngruppe I. Ebenso kann nach Maßgabe vorstehender
Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin darüber hinaus in einem für die
Eingruppierung relevanten zeitlichen Umfang kaufmännische und/oder technische Tätigkeiten im Sinne
der Gehaltsgruppe II ausübt.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.