Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2010

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, wirtschaftliche identität, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, vergleich, bad, beendigung, kongruenz, quelle, abhängigkeit

LAG
Mainz
28.04.2010
1 Ta 60/10
Wertfestsetzung - mehrere Kündigungen - Kündigung und Annahmeverzugslohnanspruch
Aktenzeichen:
1 Ta 60/10
6 Ca 1097/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 28.04.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz- Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2010 - Az. 6 Ca 1097/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe:
I.
seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2008 zu einem Bruttomonatsgehalt von nach eigenen
Angaben durchschnittlich 3.460, 87 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat im Prozess hingegen angegeben,
der Kläger habe durchschnittlich 2.499, 02 Euro brutto monatlich verdient. Am 27.08.2009 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.09.2009. Am 25.11.2009 sprach die
Beklagte dem Kläger eine weitere ordentliche Kündigung zum 31.12.2009 aus. Mit Klage vom 07.09.2009
wandte sich der Kläger in seinem Klageantrag zu 1) gegen die ordentliche Kündigung vom 27.08.2009
und beantragte mit dem Klageantrag zu 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch
andere Beendigungstatbestände geendet habe. Weiter beantragte er mit dem Klageantrag zu 3), die
Beklagte hilfsweise zu seiner Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2009
erweiterte der Kläger seine Klage um den Klageantrag zu 4), mit dem er sich gegen die Kündigung vom
25.11.2009 wandte und den Klageantrag zu 5), mit dem er Zahlung von 5.520,53 Euro
Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2009 begehrte.
Die Parteien haben den Rechtsstreit am 26.01.2010 durch Abschluss eines Vergleiches beendet.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 11.02.2010 den Gegenstandswert für das
Verfahren und für den Vergleich auf 13.443,48 Euro festgesetzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.02.2010 zugestellten Beschluss hat
dieser mit einem am 04.03.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er macht
geltend, für die Kündigung vom 27.08.2009 seien drei Bruttomonatsgehälter von je 3.460,87 Euro
anzusetzen gewesen, für die weitere Kündigung vom 25.11.2009 und den Weiterbeschäftigungsantrag
jeweils ein weiteres Bruttomonatsgehalt. Für den Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn seien
überdies 5.520,53 Euro anzusetzen gewesen, so dass sich der Gegenstandswert insgesamt auf
22.824,88 Euro belaufe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert durch Beschluss
vom 10.03.2010 auf 13.843,48 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das
der Ursprungsberechnung zugrunde gelegte Monatseinkommen sei zu gering angesetzt worden, so dass
bei der Nachberechnung nun von dem vom Kläger angegebenen Bruttomonatsgehalt von 3.460,87 Euro
auszugehen sei. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht damit begründet,
dass der zweite Kündigungsschutzantrag das gleiche Arbeitsverhältnis wie der erste
Kündigungsschutzantrag betroffen habe und die Annahmeverzugsansprüche wegen wirtschaftlicher
Identität mit dem ersten Kündigungsschutzantrag nicht berücksichtigt werden könnten.
II.
übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 Euro, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des
Arbeitsgerichts von 13.843,48 Euro, was einem Wert von 4 Bruttomonatsgehältern des Klägers entspricht,
erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat trotz Einräumung einer
Stellungnahmefrist im Beschwerdeverfahren keinen neuen Vortrag gehalten, der zu einem anderen
Ergebnis hätte führen können.
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.08.2009 war mit dem
Gegenstandswert von 2 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum
Kündigungszeitpunkt noch keine 12 Monate, aber mehr als 6 Monate bestand. Diese Bewertung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. zuletzt Beschl. v.
21.07.2009 - 1 Ta 159/09).
Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war ebenfalls entsprechend ständiger Rechtsprechung mit
einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. instruktiv Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07;
Beschl. v. 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 und zuletzt Beschl. vom 21.08.2009 - 1 Ta 190/09) gelten bei einem
Streit um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen folgende Grundsätze:
Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang
ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer
Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands
des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während jede weitere
Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt. Hierzu zählen insbesondere solche Fälle, in
denen auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher
Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt folgt (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Nur wenn die angegriffenen Kündigungen keinen
unmittelbaren Bezug zueinander haben, ist grundsätzlich die zeitlich erste Kündigung abhängig von der
Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten und jede weitere
Kündigung mit dem auf ein Bruttomonatsgehalt gedeckelten Betrag zu bewerten, der dem
durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des
Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des
Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
11.06.2007 - 1 Ta 103/07).
Vorliegend war für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.11.2009 ein
Gegenstandswert von 1 Bruttomonatsgehalt festzusetzen, da kein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Kündigung vom 27.08.2009 und der Kündigung vom 25.11.2009 besteht. Es ist auch kein
sachlicher Zusammenhang dergestalt erkennbar, dass sich die zweite Kündigung auf denselben
Sachverhalt wie die zeitlich erste stützt oder dass die zweite Kündigung lediglich die erste Kündigung
wiederholt, um Wirksamkeitsmängel der ersten Kündigung zu heilen. Beides ist weder aus dem Wortlaut
wiederholt, um Wirksamkeitsmängel der ersten Kündigung zu heilen. Beides ist weder aus dem Wortlaut
der Kündigung vom 25.11.2009 ersichtlich noch von den Parteien dargetan.
Den Antrag auf Lohnzahlung nach Ziffer 5) hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht streitwerterhöhend
berücksichtigt.
Sowohl zwischen den Lohnansprüchen für Oktober und November 2009 und dem
Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 27.08.2009 (Antrag zu 1) sowie zwischen den
Lohansprüchen für Dezember 2009 und dem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom
25.11.2009 lag wirtschaftliche Identität vor.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sind im Hinblick auf
den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem
Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern
es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dabei
dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage unmittelbar
abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses
gefordert wird(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 167/07; Beschl. v. 21.04.2008 - 1 Ta
65/08). Allerdings kann eine wirtschaftliche Identität oder Teilidentität nur soweit entstehen, wie die
Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht. Ist dieser in Anlehnung an die Rechtsprechung des
BAG sowie die ständige Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur BAG, Beschl. v.
30.11.1984, NZA 1985, 369 ff; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschl. v.
21.07.2008 - 1 Ta 123/08) in Abhängigkeit von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im
Kündigungszeitpunkt mit einem, zwei oder drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, kommt eine
wirtschaftliche Teilidentität mit zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für einen
kongruenten Zeitraum von ein, zwei oder drei Monaten nach dem vermeintlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses -so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt - in Betracht. Insoweit
sind der Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und der Wert der geltend gemachten
Zahlungsansprüche für den entsprechenden Ein-, Zwei- oder Drei-Monatszeitraum auf der anderen Seite
zu vergleichen und der höhere dieser beiden Werte der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen.
Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem vierten Monatnach der vermeintlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, weil es insoweit an einer
wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger Lohnzahlung für die Monate Oktober – Dezember 2009 und damit für
einen an die Kündigungen anschließenden Zeitraum begehrt. Da für die Kündigung vom 27.08.2009 2
Bruttomonatsgehälter und für die Kündigung vom 25.11.2009 1 Bruttomonatsgehalt anzusetzen waren,
liegt eine Kongruenz für alle drei Monate vor. Das Arbeitsgericht hat auch den im Vergleich höheren Wert,
nämlich die drei Buttomonatsgehälter für die Kündigung angesetzt, da hinsichtlich der
Lohnzahlungsansprüche ebenfalls in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern das erhaltene
Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführer.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.