Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2010

LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, nebenkosten, quelle, form, kopie, datum, abgabe

LAG
Mainz
29.09.2010
1 Ta 194/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 194/10
5 Ca 510/09
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 29.09.2010
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen - auswärtige Kammern Landau - vom 20.04.2010 - 5 Ca 510/09 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - auswärtige Kammern Landau - hat dem Kläger für die von ihm
betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob
zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit
Beschluss vom 20.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.04.2010,
aufgehoben.
Mit am 05.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem er das Rechtsmittel in der Folgezeit nicht begründet hat, hat das Arbeitsgericht dem
Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines
ausgefüllten Formulars zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und einer
Kopie seines Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis
zum 30.03.2011 mitgeteilt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht
wesentlich verändert, er erhalte Arbeitslosengeld II in Höhe von zuletzt 522,90 Euro.
II.
Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO
aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer
gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt
hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da §
120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches
Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 522,90 Euro monatlich. Nach Abzug der Freibeträge
nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 395,- Euro sowie für das 1. Kind in Höhe von
276,- Euro und die Ausgaben für Heizungskosten und übrige Nebenkosten in Höhe von 58 Euro sowie 88
Euro, die sich gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht verändert haben, ergibt sich ein
anrechenbares Einkommen von minus 294 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage
ist, Raten zu zahlen.
Der erstinstanzliche Beschluss vom 20.04.2010 war somit aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.