Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.10.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, umlageverfahren, zwangsvollstreckungsverfahren, auflage, handbuch, arbeitsrecht, herausgabe, quelle, vollstreckungstitel

LAG
Mainz
01.10.2004
8 Ta 199/04
Zwangsvollstreckungstitel, Auslegungsbedarf
Aktenzeichen:
8 Ta 199/04
2 Ca 3035/02
ArbG Koblenz
Verkündet am: 01.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
26.07.2004 - 2 Ca 3035/02- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht
mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.
Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich
zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.
1. ………….
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre
2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S - und S , W-Straße, W
zu übersenden.
Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht, nachdem die Beklagte ihrer vergleichsweise übernommenen
Verpflichtung nach seiner Behauptung nicht nachgekommen ist, die Festsetzung eines Zwangsgeldes,
hilfsweise Zwangshaft.
Die Beklagte hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen, es sei ihr unmöglich, die
Lohnnachweiskarten beizubringen. Sie unterfiele nicht dem Tarifvertrag für das Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk, sondern führe einen Betrieb des Baugewerbes.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2004 den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der von der Beklagten
übernommenen Verpflichtung nach Ziffer 2) des Vergleiches vom 13.06.2003 handele es sich nicht um
eine "nicht vertretbare Handlung" im Sinne des § 888 ZPO. Gegenstand der Ziffer 2) des
streitgegenständlichen Vergleiches sei lediglich die körperliche Urkundenübergabe durch Aushändigung
bzw. Übersendung, wofür lediglich die Herausgabevollstreckung in Betracht käme.
Gegen den am 02.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.08.2004 eingelegte
sofortige Beschwerde
des Klägers.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Auffassung des Arbeitsgerichts ließe nicht nur den Verlauf des
Verfahrens, sondern darüber hinaus auch die übereinstimmende Auslegung des hier fraglichen
Vergleiches durch die Parteien außer Acht. Bereits in der Klageschrift vom 05.09.2002 sei beantragt
worden, die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die Lohnnachweiskarten für die Zusatzversorgung
im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu überlassen. Der Klageantrag sei ausführlich materiell
begründet worden. Vor dem Hintergrund richterlicher Hinweise zur Allgemeinverbindlichkeit des
fraglichen Tarifvertrages für das Umlageverfahren bei der Z und der Erklärung der Beklagten in der
Sitzung vom 13.06.2003 sei der fragliche Vergleich vom 13.06.2003 abgeschlossen worden. Hieraus
ergäben sich die im Zwangsvollstreckungsverfahren verfolgten Verpflichtungen. Darüber hinaus habe das
Arbeitsgericht Koblenz in seinem Beschluss wesentlichen Parteivortrag übersehen. Die Beklagte habe ihn
- den Kläger - durch mehrfache Schreiben hingehalten. Die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer
nicht bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme am Umlageverfahren der Z sei ohne jegliche Relevanz.
Im übrigen übersehe das Arbeitsgericht, dass auch ungenaue Einigungen auslegungsfähig und
auslegungsbedürftig seien. Insofern habe sich die Beklagte im Vergleich vom 13.06.2003 verpflichtet,
zugunsten des Klägers und bezogen auf die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 ordnungsgemäß am
Umlageverfahren der Z teilzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12.08.2004 (Bl.
113-119 d. A. nebst den vorgelegten Unterlagen) vollinhaltlich Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2004 wird Bezug genommen.
Dem Kläger war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hatte er durch Schriftsatz vom
07.09.2004 (Bl. 130-132 d. A.) unter Vertiefung seiner in der Beschwerde vorgebrachten Gründe
Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und alle
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 793 ZPO an sich statthaft und wurde
innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten zwei Wochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 26.07.2004 zu Recht zu der Auffassung
gekommen, dass aufgrund der Ziffer 2) des Vergleiches vom 13.06.2003 keine rechtliche Möglichkeit
einer Zwangsgeldfestsetzung ersatzweise Zwangshaft besteht.
Für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt oder die
Herausgabezwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, ist der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend.
Hierbei ist zunächst zu sehen, dass Vollstreckungs- und Erkenntnisprozess - Prozess im engeren Sinne -
keine Einheit sind. Die Zwangsvollstreckung ist niemals die Fortsetzung des Prozesses im engeren Sinne,
selbst wenn ihr ein solcher vorausgegangen ist. Der durch die Zwangsvollstreckung zu erreichende Erfolg
muss nach Art und Umfang aus dem Titel unmittelbar durch Aufnahme des materiellen Anspruchs oder
mittelbar durch Verweisung auf ihn hervorgehen und bestimmt oder bestimmbar sein (Rosenberg,
Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, § 169 II Ziff. 1, 3, § 172 II Ziff. 2 a; Hessisches LAG, Beschluss
vom 17.03.2003
- 16 Ta 82/03 -)
Hat der Vollstreckungstitel einen zweifelsfreien Inhalt, besteht weder ein Auslegungsbedarf (vgl. zu den
Kriterien: BGH NJW 1993,1995), noch kann ihm aus vorgenannten Gründen ein anderer Inhalt
beigemessen werden. Vorliegend ergibt der Titel vom Wortlaut her inhaltlich klar eine
Aushändigungspflicht und alsAnnexeine Übersendungspflicht. Ein solcher Titel macht auch Sinn, denn
die Lohnnachweiskarte, die der Arbeitgeber - unter der hier nicht zu prüfenden Frage eine verpflichtenden
Teilnahme am Urlaubskassenverfahren - auszuhändigen hätte, gehört zu den Arbeitspapieren des
Arbeitnehmers (vgl. Leinemann, Münchener Handbuch -Arbeitsrecht- 2. Auflage § 92 Rn 68). Sie wird vom
Arbeitnehmer benötigt, um eventuelle Entschädigungsansprüche direkt gegenüber der Urlaubskasse
geltend machen zu können.
Aus oben genannten Gründen kann entgegen der Auffassung der Beschwerde der Titel nicht im Wege
einer "Auslegung" mit einem anderen Inhalt versehen werden. In Vollstreckungsverfahren kommt es
angesichts der klaren Formulierung des Titels gerade nicht auf die von der Beschwerde umfassend
dargestellte Geschäftsgrundlage für den Vergleich an, mithin nicht darauf, ob die Parteien von einer
zwingenden tariflichen Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am Z -Verfahren ausgegangen sind.
Einer Auseinandersetzung mit diesen Gründen der Beschwerde bedarf es daher nicht. Im übrigen ist dem
Schriftsatz des Klägers vom 07.09.2004 zu entnehmen, dass zwischen der Beklagten und der Z noch ein
Rechtsstreit hinsichtlich der Zuordnung der Beklagten zur Z schwehlt.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Interesse des Klägers
an der Herausgabe des Arbeitspapiers.
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht
ersichtlich.
Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.