Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.07.2007

LArbG Mainz: arbeiter, anspruch auf beschäftigung, arbeitsgericht, versetzung, ermessen, berufsausbildung, vergütung, gleichwertigkeit, tarifvertrag, konkretisierung

LAG
Mainz
05.07.2007
11 Sa 43/07
Reichtweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Aktenzeichen:
11 Sa 43/07
6 Ca 287/06
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 05.07.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 14.09.2006 - Az: 6 Ca 287/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.
Der Kläger, der eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert hat, ist bei der Beklagten, Die ca. 100
Arbeitnehmer beschäftigt, seit Oktober 1995 als Arbeiter zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2.500 € auf
Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1995 beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages
erfolgt die Beschäftigung als "voll beschäftigter Arbeiter" auf unbestimmte Zeit. Gemäß § 2 des
Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages wird der
Kläger in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, Stufe 1 BMT-G II eingruppiert. Auf den Inhalt des
Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 19 f. d. A.).
Mit Wirkung vom 01.05.1996 wurde der Kläger in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II
höhergruppiert. Mit Wirkung vom 01.07.2000 erfolgte eine erneute Höhergruppierung in die Lohngruppe
6, Fallgruppe 2 des BMT-G II. Auf den Inhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben über die
Höhergruppierung vom 18.04.1996 und 08.06.2000 wird verwiesen (vgl. Bl. 93, 94 d. A.).
Am 01.04.2002 wurde der BMT-G II ersetzt durch den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Aufgrund
der Überleitungsregelung des § 22 Abs. 1 lit. b TV-V wird die Lohngruppe 6 BMT-G der neuen
Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
Mit Schreiben vom 06.04.2005 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise
ordentlich gekündigt. In dem Kündigungsschutzverfahren, welches vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - unter dem Aktenzeichen 6 Ca 335/05 geführt wurde, hat der Kläger
erstinstanzlich obsiegt. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit
Urteil vom 30.03.2006 zurückgewiesen (Az: 11 Sa 644/05).
Nachdem der Kläger bislang die Tätigkeiten eines Kabelmonteurs ausgeführt hatte, versetzte die Beklagte
den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats durch Schreiben vom 13.04.2006 mit sofortiger Wirkung in
die Abteilung T 31 - Tiefbau -. Die Bezahlung erfolgt weiterhin nach der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum
TV-V. Auf den Inhalt des Versetzungsschreibens wird Bezug genommen (vgl. Bl. 22 d. A.). Seitdem ist der
Kläger mit Tiefbauarbeiten betraut, wobei es sich um Aufbruch- und Verfüllarbeiten bei der Erstellung von
Hausanschlüssen und Reparaturen im Versorgungsnetz E/G/W handelt. Der Kläger ersetzt einen ehemals
dort von einer Drittfirma ausgeliehenen Arbeitnehmer, wo er derzeit mit sechs weiteren Kollegen tätig ist.
Die in diesem Bereich fest angestellten Kollegen werden nach der Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 zum TV-
V vergütet.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass diese Versetzungsmaßnahme nicht durch die
Direktionsbefugnis der Beklagten gedeckt sei. Zwar erhalte er weiterhin die ursprüngliche Bezahlung
eines Kabelmonteurs. Gleichwohl stelle das jetzige Tätigkeitsfeld ein gänzlich anderes dar, da er im
Tiefbau lediglich noch zu Schachtungsarbeiten eingesetzt werde. Die Tätigkeit eines Kabelmonteurs
hingegen stelle einen Ausbildungsberuf dar, so dass seine jetzige Tätigkeit qualitativ minderwertig sei.
Eine wesentliche betriebliche Neuorganisation, die diese Versetzung notwendig gemacht habe, werde
bestritten. Zu der personellen Maßnahme hätte es einer Änderungskündigung bedurft. Die Grenzen des
Direktionsrechts seien insbesondere aufgrund der Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses
überschritten.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass seine Versetzung in die so genannte Tiefbauabteilung T 31 bei der Beklagten sozial
ungerechtfertigt ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als
Kabelmonteur habe, denn der abgeschlossene Arbeitsvertrag regele ausdrücklich, dass der Kläger als
"voll beschäftigter Arbeiter" eingestellt werde. Aus dem Sachverhalt, den sie zur Begründung der
damaligen Kündigung herangezogen habe, sei deutlich geworden, dass dem Kläger die notwendige
Qualifikation für einen Kabelmonteur fehle.
Die Versetzung in die Tiefbauabteilung sei im Zuge der betrieblichen Neuorganisation erfolgt und durch
das nahe altersbedingte Ausscheiden von vier Mitarbeitern veranlasst gewesen. Der Kläger habe zudem
einen von einer Drittfirma ausgeliehenen Arbeitnehmer ersetzt. Nachdem sie durch den Einsatz des
Klägers in der Tiefbauabteilung Kosten einspare, weil sie nicht kostenträchtig von außen Arbeitskräfte
einkaufen müsste und gleichzeitig den Kläger selbst seine bisherige Vergütung belassen hätte und ihm
auch eine Änderungs- oder gar Beendigungskündigung erspart hätte, entspreche die beanstandete
Versetzungsentscheidung billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Eine Beschäftigung des Klägers in
seiner alten Funktion sei ihr nicht mehr zumutbar, weil es dem Kläger an der notwendigen Qualifikation
fehle.
Die Arbeitspflicht des Klägers habe sich auch nicht auf die Tätigkeit eines Kabelmonteurs konkretisiert, so
dass ihr Direktionsrecht nicht eingeschränkt sei.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in
der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle des Arbeitsgerichts verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2006 festgestellt, dass die Versetzung des Klägers in die sog.
Tiefbauabteilung T 31 bei der Beklagten unwirksam sei und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzungsmaßnahme unter Verletzung der
Direktionsbefugnis der Beklagten erfolgt sei. Dem Kläger könnten nur solche Tätigkeiten zugewiesen
werden, die gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit gleichwertig seien. Eine solche Gleichwertigkeit
sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies komme unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der
Kläger in der Gehaltsgruppe T 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II eingruppiert sei, während alle übrigen
Arbeitnehmer in der Arbeitskolonne des Klägers in der Lohngruppe T 4 eingruppiert seien. Insbesondere
sei für diese Tätigkeit keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 14.09.2006 am 15.12.2006 zugestellt worden
ist, hat am 15.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.02.2007
ihr Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, dass ihre
Versetzungsverfügung vom 13.04.2006 durch die gesetzliche Regelung des § 106 Satz 1 GewO gedeckt
sei. Sie beschäftige den Kläger weiterhin als "Arbeiter". Das Arbeitsgericht habe geltendes Tarifrecht nicht
angewandt. Entsprechend dem in Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II niedergelegten
Lohngruppenverzeichnis sei der Kläger damals in seiner Eigenschaft als Arbeiter zutreffenderweise in die
Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 eingruppiert worden. Die Höhergruppierung in die Lohngruppe 5, Fallgruppe
2 gemäß Schreiben vom 18.04.1996 sei aus Bewährungsgründen erfolgt. Die weitere Höhergruppierung
mit Schreiben vom 08.06.2000 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 wiederum nur aus
Bewährungsgesichtspunkten. Eine Höhergruppierung aus der Lohngruppe 4 sei also in keinem Falle aus
Gründen der Verrichtung hochwertigerer Arbeiten vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht gehe zu
Unrecht davon aus, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Entgruppe 4 keine abgeschlossene
Berufsausbildung erfordere. Nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erfordere die Lohngruppe
4 nach dem Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf. Anders sei dies auch nicht in der Nachfolgeregelung des TV-V
niedergelegt. In die Entgeltgruppe 4 würden danach Arbeitnehmer eingruppiert, welche Tätigkeiten
ausübten, die gründliche Fachkenntnisse erforderten, sowie Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausübten. In die Entgeltgruppe 5 gehörten
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
entsprechende Tätigkeiten. Nach den Überleitungsregelungen des § 22 TV-V dürfte der Kläger
gegenüber der bisherigen Vergütungsregelung nicht schlechter gestellt werden.
Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass nach § 27 Abs. 3 BMT - G II ein Arbeiter sogar in eine niedrigere
Vergütungsgruppe eingewiesen werden könne, wenn betriebliche Gründe, Arbeitsmangel oder ein an
anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf einer entsprechenden Personalumsetzung vorübergehend
erforderlich machten. Diese Bestimmung erweitere in zulässigerweise das Direktionsrecht des
Arbeitgebers.
Die Beklagte beantragt,
unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er trägt vor,
soweit im Standardarbeitsvertrag eine Einstellung des Klägers als "Arbeiter" erfolgt sei, werde sich dieser
Begriff sowohl bei Mitarbeitern finden, die tatsächlich nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübten, als
auch bei solchen, die aufgrund einer Berufsausbildung und weiteren Qualifikationen von Anfang an eine
höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hätten. Es sei daher bei der Frage, welches Ermessen dem
Arbeitgeber im Sinne von § 106 GewO bei der Zuweisung von Tätigkeit hinzukomme nicht allein auf dem
Wortlaut des Arbeitsvertrages abzustellen, sondern darauf, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt
werde.
Das Ermessen der Beklagten könnte durch eine Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit gedeckt sein.
Werde er jedoch vom qualifizierten Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung zum "Sandschippen"
degradiert, sei das billige Ermessen des Arbeitgebers überschritten. Sein Arbeitsplatz sei nicht
weggefallen, so dass seine Versetzung von seiner ursprünglichen Arbeitsstelle aus diesem Grunde nicht
erforderlich gewesen sei. Auch der ihm im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren angelastete
Fehler begründe eine solche Versetzung nicht. Die damalige Kündigung sei sozial ungerechtfertigt
gewesen.
Die Mitteilungen über die Höhergruppierung vom 18.04.1996 und 08.06.2000 enthielten keinen Hinweis
darauf, dass es sich um einen Bewährungsaufstieg handeln solle. Es sei auch denkbar, dass die Tätigkeit
in dem Tiefbaubereich überbewertet seien, da eine abgeschlossene Berufsausbildung hierfür zweifellos
nicht erforderlich sei.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.07.2007
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die
Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme vom 13.04.2006 festgestellt.
1.
Die Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG ist zulässig.
Ist der Arbeitnehmer mit einer Einzelweisung nicht einverstanden, kann er ihre Rechtmäßigkeit durch das
Arbeitsgericht aufgrund einer Feststellungsklage überprüfen lassen. Insoweit besteht ein rechtliches
Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (vgl.
Dörner/Luczak/Wildschütz; D/L/W, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 6. Auflage, A, Rz. 689 a).
2.
Die Versetzungsmaßnahme vom 13.04.2006, aufgrund derer der Kläger mit sofortiger Wirkung in die
Abteilung T 31 - Tiefbau versetzt werden soll, überschreitet das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Sinne
des § 106 GewO. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind.
Vorliegend scheitert die Zuweisung von Tätigkeiten in der Tiefbauabteilung daran, dass die Tätigkeit des
Klägers in der Tiefbauabteilung nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gleichwertig ist.
Unstreitig wurde der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2000 ab dem 01.07.2000 in die Lohngruppe 6,
Fallgruppe 2 des § 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G II höhergruppiert.
Ursprünglich erfolgte bei Einstellung einer Eingruppierung in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 des BMT-G
II. Zur Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 des BMT-G II gehören Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½
Jahren, die in ihrem oder in einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Der Kläger wurde
sodann mit Schreiben vom 18.04.1996 in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II höhergruppiert.
Die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II erfasst Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 nach
dreijähriger Bewährung in dieser Lohnfallgruppe. Mithin ist dieser Höhergruppierung - wie die Beklagte zu
Recht vorträgt - Folge eines Bewährungsaufstiegs gewesen.
Die Behauptung der Beklagten, die weitere Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.06.2002 in die
Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II sei wiederum Folge eines Bewährungsaufstiegs ist jedoch nicht
nachvollziehbar. Gem. Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II sind Arbeiter der Lohngruppe 5,
Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe erfasst. Bei den Arbeitern der
Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 handelt es sich um Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten, wobei hochwertige Arbeiten definiert werden als solche, die an das
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das
Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann. Mithin ist die
Höhergruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2, nicht Folge eines Bewährungsaufstiegs von der
Lohngruppe 5, Fallgruppe 2, worin der Kläger gem. Schreiben vom 18.04.1996 eingruppiert war, sondern
Folge eines Bewährungsaufstiegs von Arbeitern, die im Verhältnis zu Arbeitern der Lohngruppe 4,
Fallgruppe 1 hochwertige Arbeiten verrichten (Lohngruppe 5, Fallgruppe 1). Der Kläger war aber vorher
nicht in Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 eingruppiert, so dass ein Bewährungsaufstieg auszuschließen ist.
Gegen einen Bewährungsaufstieg spricht auch der in der ersten Instanz erfolgte Vortrag der Beklagten im
Schriftsatz vom 31.08.2006, wonach die Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.06.2000 aufgrund des
veränderten Einsatzbereiches des Klägers erfolgt sei und die Entlohnung dem neuen Aufgabengebiet
angepasst worden sei.
Ob diese Einruppierung (Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II) zu Recht erfolgt ist, kann letztlich
dahingestellt bleiben. Die Beklagte weist zu Recht auf § 22 Abs. 1 lit. b TV-V hin. § 22 TV-V enthält eine
Überleitungsregelung, die im Hinblick auf die Ersetzung des BMT-G II durch den TV-V am 01.04.2002
notwendig wurde. Gemäß § 22 Abs. 1 lit. b TV-V werden die Lohngruppen nach dem BMT-G dem neu im
TV-V geregelten Entgeltgruppen zugeordnet und damit tariflich neu festlegt. Danach entspricht die
Lohngruppe 6 des BMT-G der neuen Entgeltgruppe 6 des TV-V. Die Entgeltgruppe 6 umfasst Arbeiter der
Entgeltgruppe 5/1, die besonders hochwertige und besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe
6.1), Arbeitnehmer, die die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordern (Fallgruppe 6.2) sowie Arbeiter, die aufgrund ihrer
Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 6.3). Soweit
in der Entgeltgruppe 6.1 des TV-V auf die Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1 verwiesen wird, sind dies
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
entsprechenden Tätigkeiten.
Unstreitig übt der Kläger nach Zuweisung von Arbeiten in der Tiefbauabteilung Tätigkeiten aus, die im
Übrigen von Arbeitern getätigt werden, die nach der neuen Entgeltgruppe 4 TV-V vergütet werden. Die
Entgeltgruppe 4 erfasst Arbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
(Fallgruppe 4.1) sowie Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende
gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 4.2). Einen Bewährungsaufstieg von der Entgeltgruppe 4
in die Entgeltgruppe 5 bzw. 6 sehen die Eingruppierungsbestimmungen zum TV-V nicht vor.
Die Betrachtung dieser unterschiedlichen Entgeltgruppen des TV-V belegt, dass der Kläger infolge der
Versetzung in die Tiefbauabteilung eine Tätigkeit auszuüben hat, die zwei Stufen unterhalb seiner durch
die Beklagte geschuldete Entgeltgruppe liegt.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf Tätigkeiten, die die Merkmale der
Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert/eingereiht ist. Den Arbeitnehmern
können dabei grundsätzlich nur neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser
Vergütungsgruppe entsprechen. Mithin hat der Arbeitgeber keine Befugnis, dem Arbeitnehmer im Wege
des Direktionsrechts einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer
niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. BAG 24.04.1996 - 4 AZR 976/94, AP Nr. 65 zu § 75 BPersVG).
Mithin kann die Art der Beschäftigung durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert
werden. Zwar ist bei einer entsprechenden Fassung des Arbeitsvertrages - vorliegend wie hier
Beschäftigung als "vollbeschäftigter Arbeiter" - die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft
Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die
Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und
dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert
sie sich in der Regel an diesem System. Sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das
Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der
Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit
zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (vgl.
BAG, a.a.O.).
Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass nach § 27 Abs. 3 BMT-G II ein Arbeiter in eine niedrigere
Vergütungsgruppe eingewiesen werden könne, wenn betriebliche Gründe, Arbeitsmangel oder ein an
anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf eine entsprechende Personalumsetzung vorübergehend
erforderlich machen, ist zum einen fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt noch auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden kann, da nach eigenem Vortrag der Beklagten der BMT-G II durch
den Tarifvertrag TV-V am 01.04.2002 abgelöst worden ist und nicht ersichtlich ist, dass im TV-V auf diese
Regelung verwiesen wird oder es im TV-V eine vergleichbare Regelung gibt. Selbst wenn diese
Bestimmung noch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden könnte, wäre eine entsprechend § 27 Abs.
3 BMT-G II getroffene Maßnahme nur zeitlich begrenzt möglich. Die Maßnahme darf gegenüber dem
betroffenen Arbeitnehmer höchstens so lange aufrecht erhalten werden, wie die Gründe für die
Einweisung bestehen. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass der Inhalt des bestehenden
Arbeitsvertrages auf Dauer verändert wird (vgl. BAG 23.09.2004 - 6 AZR 442/03 - , AP Nr. 1 zu § 27 BMT-G
II).
Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Zuweisung der Tätigkeit in der
Tiefbauabteilung um eine vorübergehende Maßnahme handeln soll. Im Gegenteil, die Beklagte
beabsichtigt den Kläger dauerhaft nicht mehr als Kabelmonteur einzusetzen, da sie ihn für diese Tätigkeit
als unqualifiziert einschätzt. Mithin ist davon auszugehen, dass auch die mit dem 13.04.2006 verfolgte
Versetzungsmaßnahme dauerhaft erfolgen sollte. Auch aus dem Schreiben vom 13.04.2006 ergibt sich
keine zeitliche Einschränkung.
Nach alledem konnte somit festgestellt werden, dass die Versetzungsmaßnahme entsprechend dem
Schreiben der Beklagten vom 13.04.2006 unwirksam ist, so dass es auf die Frage der Konkretisierung der
Arbeitstätigkeit des Klägers auf eine solche des Kabelmonteurs nicht mehr ankommt.
III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.