Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2011

LArbG Mainz: klageerweiterung, ermächtigung, prozessführungsbefugnis, arbeitsgericht, prozessstandschaft, quelle, einkünfte, datum, zwischenverdienst

LAG
Mainz
10.01.2011
9 Ta 1/11
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
9 Ta 1/11
4 Ca 927/10
ArbG Trier
Entscheidung vom 10.01.2011
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2010, Az. 4 Ca
927/10, teilweise abgeändert und dessen Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 13.07.2010 unter Beiordnung
von Rechtsanwalt O. bewilligt für
den Antrag zu 1) aus der Klageschrift
den Antrag gemäß Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.09.2010
den Antrag gemäß Klageerweiterung im Schriftsatz vom 06.10.2010, beschränkt allerdings auf den Betrag
von 793,- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,- EUR
ab dem 01.08.2010 und aus jeweils 31,- EUR seit 01.09., 01.10. und 01.11.2010.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die dem Kläger zur Last fallende Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit der Kläger sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für seinen Antrag zu 3) aus der Klageschrift wendet. Diesbezüglich hat das
Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und
im Nicht-Abhilfebeschluss vom 28.12.2010 wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG
Bezug genommen. Insbesondere ist es zutreffend, dass ausgehend von den eigenen Lohnberechnungen
des Klägers eine Berufung des Klägers auf eine eventuelles Aufrechnungsverbot rechtsmissbräuchlich
wäre, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot.
2. Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für
die Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 6.10.2010 richtet. Allerdings bestehen hinreichende
Erfolgsaussichten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Hinsichtlich der weitergehend geltend
gemachten Ansprüche fehlt es hingegen an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers.
a) Soweit die Beschwerde Erfolg hat beruht dies darauf, dass der Kläger sich entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Verfahren geäußert hat. Insbesondere im
Schriftsatz vom 06.10.2010 hat der Kläger ausgeführt, dass er aus dieser Tätigkeit mangels Aufträgen
keine Einkünfte erzielt. Es kann daher nicht -wie das Arbeitsgericht angenommen hat- unterstellt werden,
dass der Kläger anrechenbaren Zwischenverdienst in einer Höhe erzielt hat, die den Betrag übersteigt,
den der Kläger mit hinreichenden Erfolgsaussichten für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 geltend
machen konnte.
b) Soweit der Kläger allerdings mit der genannten Klageerweiterung einen über 793,- EUR netto nebst
Zinsen hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat, bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Insoweit waren die evtl. Ansprüche des Klägers nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die B. übergegangen. Damit
fehlte es an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer sog.
gewillkürten Prozessstandschaft für die B. nicht dargelegt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt
neben einem eigenen schutzwürdigen Interesses des Klägers eine entsprechende Ermächtigung des
Berechtigten voraus (vgl. BAG Urteil vom 23.09.2009, 5 AZR 518/08, EzA § 615 BGB 2002 Nr 30). Dass
eine solche Ermächtigung vorliegt ist vom Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
3. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde hat das Beschwerdegericht von der Möglichkeit
der Herabsetzung der Beschwerdegebühr auf die Hälfte Gebrauch gemacht. Ein Grund zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde besteht nicht.