Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ratenzahlung, unterliegen, klagebegehren, subsumtion, quelle, form, anschluss, miete, nebenkosten

LAG
Mainz
24.07.2007
3 Ta 180/07
Begründungserfordernis bei Beschlüssen
Aktenzeichen:
3 Ta 180/07
4 Ca 2956/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 24.07.2007
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
06.06.2007 - 4 Ca 2956/06 - insoweit aufgehoben, als das Arbeitsgericht dort die Zahlung von Raten in
Höhe von 115,-- EUR (monatlich) angeordnet hat.
2. Dem Arbeitsgericht Koblenz wird aufgegeben, erneut über die Frage der Festsetzung von zu zahlenden
Monatsraten gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO zu befinden und seine diesbezügliche Entscheidung unter
Beachtung der in den nachfolgenden Beschlussgründen dargelegten Rechtsauffassung des
Beschwerdegerichts nachvollziehbar zu begründen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Mit der Antragsschrift vom 02.03.2007 beantragte die Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.02.2007 gibt die
Klägerin an:
1. Ihre eigenen Einnahmen mit monatlich 517,00 EUR (Arbeitslosengeld; vgl. dazu den
Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 18.01.2007, Bl. 7 f. d. PKH-Beiheftes),
2. die Einnahmen des Ehegatten mit "2040,00" EUR brutto (s. dazu die Lohn-/Gehaltsbescheinigung für
November 2006, Bl. 9 d. PKH-Beiheftes: 2045,00 EUR).
Hinsichtlich der "Wohnkosten" gibt die Klägerin an (jeweils monatlich):
a) Miete 300,00 EUR
b) Heizungskosten 50,00 EUR und
c) "übrige Nebenkosten" 250,00 EUR.
In dem Prozesskostenhilfebewilligungs- und RA-Beiordnungsbeschluss vom 06.06.2007 - 4 Ca 2956/96 -
ordnet das Arbeitsgericht die Zahlung von Monatsraten in Höhe von jeweils 115,00 EUR an (s.
Sitzungsniederschrift vom 06.06.2007, dort S. 2 = Bl. 110 d.A.).
Mit dem am 02.07.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 15 f. d.A.)
beantragt die Klägerin,
die bewilligte Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von "EUR 105,00" [-
erkennbar gemeint: EUR 115,00 -] dahingehend abzuändern, dass die Klägerin nicht mehr verpflichtet
ist, eine monatliche Ratenzahlung zu erbringen.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Klägerin arbeitslos sei, - die monatliche Leistung seitens
des "Arbeitsamtes" werde nachgewiesen. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Antragsbegründung
wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2007 verwiesen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 03.07.2007 (Bl. 19 d. PKH-Beiheftes) und den Schriftsatz
der Klägerin vom 13.07.2007 (Bl. 21 d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
16.07.2007 - 4 Ca 2956/06 - wie folgt entschieden:
Der sofortigen Beschwerde vom 02.07.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
06.06.2007 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 22 des PKH-Beiheftes verwiesen. Zur
näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
1.
ausgelegt. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat (vorläufigen) Erfolg im Sinne des § 572 Abs. 3 ZPO. Die zulässige Beschwerde ist
nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Ratenfestsetzung sowie zu der Anordnung, dass das Arbeitsgericht erneut über die Frage der Festsetzung
von monatlichen Raten zu befinden und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.
2.
Aufhebung, weil ihn das Arbeitsgericht nicht ausreichend mit Gründen versehen hat. Weder aus dem am
06.06.2007 verkündeten PKH-Beschluss - 4 Ca 2956/06 - (Bl. 110 d.A.), noch aus dem gerichtlichen
Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 19 d. PKH-Beiheftes), noch aus dem Nichtabhilfebeschluss vom
16.07.2007 (Bl. 22 d. PKH-Beiheftes) ergibt sich nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht im einzelnen zu
der Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 115,00 EUR gelangt ist. Soweit Beschlüsse einem
Rechtsmittel unterliegen, müssen sie grundsätzlich begründet werden (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
Dies ist anerkanntes Recht (vgl. Zöller/Vollkommer 25. Aufl. ZPO § 329 Rz 24; LAG Rheinland-Pfalz v.
08.12.2005 - 5 Ta 280/05 - insoweit zu gerichtlichen Wertfestsetzungsentscheidungen gemäß § 33 RVG
und § 63 Abs. 2 GKG). In Prozesskostenhilfe-Sachen sind insbesondere auch die Ratenfestsetzung und
die Berechnung des - der Ratenfestsetzung zugrundeliegenden - einsetzbaren Vermögensteils
nachvollziehbar zu begründen (Zöller/Philippi 25. Aufl. ZPO § 127 Rz 5; OLG Brandenburg v. 24.04.2003 -
10 WF 89/03 - FamRZ 2004, 389). Die bedürftige, grundsätzlich beschwerdebefugte Partei, - aber auch
das Beschwerdegericht müssen wissen, wie das Arbeitsgericht im einzelnen zu dem festgesetzten
Ratenzahlungsbetrag gelangt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vom Arbeitsgericht
angeordnete Ratenzahlung nicht ohne weiteres verständlich ist (- mag sie auch möglicherweise im
Ergebnis letztendlich zutreffend sein). In einem Fall der vorliegenden Art ist die Begründung der
Ratenzahlungsanordnung zwingend geboten. Einer der Sonderfälle, in denen ausnahmsweise einmal
von einer näheren Begründung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die notwendige Begründung der Ratenzahlungsanordnung (auch) nicht - was
freilich möglich gewesen wäre - in seinem Schreiben vom 03.07.2007 oder im Nichtabhilfebeschluss vom
16.07.2007 nachgeholt. Zwar heißt es dort jeweils (sinngemäß), dass die Ratenfestsetzung im Hinblick auf
die Entscheidung des BAG vom 05.04.2006 - 3 AZB 61/04 - erfolgt sei. Dieser allgemein gehaltene
Hinweis ersetzt jedoch die notwendige nachvollziehbare Begründung, dass unter Berücksichtigung des
Prozesskostenvorschussanspruches gegen den Ehegatten gerade Raten in Höhe von 115,00 EUR zu
leisten sind, nicht.
Allerdings ist das Arbeitsgericht durchaus zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den
erstinstanzlichen Klagebegehren/Streitgegenständen um "persönliche Angelegenheiten" im Sinne des §
1360a Abs. 4 BGB handelt. Davon ist auch bei der erneuten Prüfung des Arbeitsgerichts auszugehen. Es
fehlen aber bislang hinreichende tatsächliche Feststellungen des Arbeitsgerichts zum genauen Umfang
des Prozesskostenvorschussanspruches und dazu wie dann weiter das gemäß Tabelle zu § 115 Abs. 2
ZPO "einzusetzende Einkommen" im einzelnen ermittelt worden ist. Das Arbeitsgericht hat Monatsraten in
Höhe von 115,00 EUR festgesetzt. Demgemäß müsste sich aus der Einkommens- und
Vermögenssituation der Klägerin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von bis 350,00 EUR monatlich
ergeben. Dass dem tatsächlich so ist, ergibt sich aus den bisherigen Tatsachenfeststellungen des
Arbeitsgerichts nicht.
Da es hiernach an einer ausreichenden Grundlage für die Nachprüfung der - im angefochtenen Beschluss
enthaltenen - Ratenfestsetzung fehlt, bedarf es der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, das nunmehr
die notwendige Subsumtion und die damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen hat.
Mit der Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung ist zugleich der Nichtabhilfebeschluss vom 16.07.2007 -
4 Ca 2956/06 - gegenstandslos geworden.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit einem
Rechtsmittel nicht anfechtbar.