Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, kündigung, beweismittel, form, arbeitsamt, quelle, beurlaubung, vergütung, schadenersatzklage, datum

LAG
Mainz
25.09.2006
4 Ta 181/06
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
4 Ta 181/06
4 Ca 89/06
ArbG Trier
Entscheidung vom 25.09.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2006
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger auf Schadenersatz, wobei er zuletzt eine Forderung von 7.412,02
€ brutto nebst Zinsen verlangt. Diesen Betrag errechnet der Kläger als Schadenersatzforderung für die
Zeit zwischen dem 01.09.2005 und dem 28.02.2006 und zwar als Differenz zwischen der im Arbeitsvertrag
mit dem Beklagten vereinbarten Vergütung für diesen Zeitraum abzüglich vom Beklagten geleistete
Beträge und abzüglich von Arbeitslosenunterstützung, welche in diesem Zeitraum gezahlt worden sind.
Der Kläger war bei dem Landkreis N beschäftigt, hat dort nach Antrag vom 19.06.2005 und Bewilligung
vom 22.06.2005 einen unbezahlten Urlaub für ein Jahr, beginnend ab 01.09.2005 erhalten. Der Kläger
trägt im Einzelnen vor, er sei aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Landkreis N vom Beklagten
abgeworben worden, dieser habe auf schlechte Auftragssituationen nicht hingewiesen, ihm dann bei
Arbeitsaufnahme ab 01.09.2005 wegen Auftragsmangel und mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit
ordentlich gekündigt. Der Beklagte habe sich durch unterlassene Aufklärung im vorvertraglichen Stadium
schadenersatzpflichtig gemacht.
Der Kläger hat für die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten
beantragt.
Das Arbeitsgericht Trier hat inzwischen durch Urteil vom 19.07.2006 die Schadenersatzklage als
unbegründet abgewiesen, hiergegen ist Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat weiter den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Urteilsgründe zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, mit
welcher der Kläger die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht hätte zumindest über streitige Behauptungen
Beweis erheben müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in
der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger konnte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt
werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Arbeitsgericht hat die
wesentlichen und die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte sorgfältig herausgearbeitet und dargestellt,
insbesondere die Verweisung auf das angefochtene Urteil rechtfertigt diese Einschätzung. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klage nicht schlüssig ist. Dem
Tatsachenvortrag des Klägers fehlt es an jeder
Substantiierung, dass im maßgebenden Zeitraum der Beklagte den Kläger über für seinen Entschluss
maßgebende Umstände getäuscht oder im Unklaren gelassen haben sollte. Das Risiko, dass ein
Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ablaufen kann, besteht bei jeder vertraglichen Vereinbarung. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass man sich hiergegen durch entsprechende
Vereinbarungen schützen kann.
Der Kläger hat aufgrund wechselseitiger Vorbesprechungen und eigenverantwortlicher
Tätigkeitsunterbrechung bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis faktisch für ein Jahr
gelöst, ohne sich bei seinem neuen Arbeitgeber weitgehend individualvertraglich oder kollektivvertraglich
abzusichern. Dies wäre unschwer möglich gewesen.
Die Erfolgsaussicht der Klage des Klägers scheitert aber auch schon daran, dass der Sachvortrag des
Klägers z. T. widersprüchlich und zum größten Teil nicht durch taugliche Beweismittel unterlegt ist.
Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde nach Darstellung des Klägers Mitte Juli 2006
unterzeichnet, der Vertrag selbst datiert vom 17.07.2006.
Die Entscheidung, einen unbezahlten Sonderurlaub bei seinem damaligen Arbeitgeber zu beantragen, ist
aber bereits früher gefallen, der entsprechende Antrag des Klägers datiert aus dem Juni und auch der
entsprechende Bescheid. Die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, erst Ende August sei eine
Beurlaubung erfolgt, ist damit nicht zutreffend. Welche Erklärungen oder unterlassene Erklärungen der
Beklagte bereits vor der Beantragung des Sonderurlaubs des Klägers gegeben hat, bleibt nach dem
Sachvortrag des Klägers im Dunkeln. Nach seiner Darstellung hat er ihm nur erklärt, er brauche ihn
dringend und zu diesem Zeitpunkt bereits Probearbeiten von ihm verlangt. Auch Nachfragen des Klägers
über gesicherte Beschäftigungsverhältnisse sind nicht erfolgt, obwohl der Kläger im hiesigen
Klageverfahren darstellt, ihm seien bereits verminderte Tätigkeiten der Arbeitnehmer des Beklagten
aufgefallen.
Der Sachvortrag des Klägers bleibt weiter diffus bei der behaupteten betriebsbedingt ausgesprochenen
Kündigung. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe versucht, ihn zu einem Eintritt ab 01.10.
zu bewegen und zur Aufklärung eines Überbrückungszeitraums zur Rücksprache mit dem Arbeitsamt
gedrängt. Angesichts dieses Sachvortrags bleibt es unklar, sollte der Beklagte aus betrieblichen Gründen
gekündigt haben, weswegen ab 01.10. eine Beschäftigung des Klägers unterblieb. Dass der Kläger selbst
auf die von ihm vorgetragene ursprüngliche lediglich vorübergehende betriebliche Situation
entsprechende Anfragen an den Beklagten gestellt hat, erschließt sich seinem Sachvortrag nicht.
Der Kläger hat für seine Behauptung, der Beklagte habe ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt und
nicht wie vom Beklagten im Verfahren vorgetragen, in seiner Person liegende Gründe zum Anlass der
Kündigung genommen, lediglich Beweis durch eigene Parteivernehmung angeboten. Dies ist kein
zulässiges Beweismittel, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht ersichtlich sind.
Schließlich und endlich ist die Klageforderung auch deswegen schon nicht in der geltend gemachten
Höhe begründet, weil der Kläger allenfalls Ersatz des negativen Interesses erlangen könnte. Unterstellt,
sein Sachvortrag wäre zutreffend, hätte er die Möglichkeit gehabt, gegen die ausgesprochene Kündigung
im Klagewege vorzugehen, der Kläger hätte, unterstellt sein Sachvortrag wäre richtig, in einem evtl.
Kündigungsschutzverfahren geltend machen können, dass der Beklagte sich mit seinem Verhalten gegen
die im Vorfeld des Vertrages aufgebaute Vertrauensposition gewandt hätte. Nur unter diesen
Voraussetzungen wäre es möglich, eine Vermögenssituation als gesicherte Rechtsposition anzusetzen,
die in dem Verdienst aus dem vereinbarten Arbeitsverhältnis liegen könnte, welche durch das tatsächliche
Verhalten des Beklagten nicht erreicht wurde.
Das negative Interesse des Klägers kann allenfalls dahingehend gerichtet sein, den Schadenersatz zu
verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er seine Stellung bei dem Landkreis N aufgegeben hat. Da
der Kläger vorgetragen hat, bei dem Landkreis N habe er deutlich weniger verdient, stellt diese Position
die monatliche Obergrenze eines etwaigen Schadenersatzanspruches abzüglich erhaltener
Arbeitslosenunterstützung dar.
Da der Kläger vorgetragen hat, es wäre ihm bis Ende August unschwer möglich gewesen, seinen alten
Arbeitsplatz wieder durch Rückgängigmachung des Urlaubs zu erhalten, ist es ebenfalls nicht ersichtlich,
was den Kläger gehindert hat, dieses Ansehen an seinen alten Arbeitgeber zu stellen und es ihm erst
möglich war, ab 01.03.2006 wieder beim Landkreis N eine bezahlte Beschäftigung zu finden.
Auf all diese Fragen kam es letztendlich entscheidungserheblich nicht an, wie vom Arbeitsgericht
zutreffend herausgearbeitet, ist der Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, unterstellt, er trifft zu, einen
Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu begründen.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die
angefochtene Entscheidung war daher zutreffend und die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge
des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, nicht
anfechtbar.