Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.09.2008

LArbG Mainz: vergütung, arbeitsgericht, form, abrede, quelle, beschwerdekammer, arbeitskraft, datum, beendigung, vergleich

LAG
Mainz
16.09.2008
1 Ta 158/08
Gegenstandswert - Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 33 RVG mangels Beschwer des
Beschwerdeführers
Aktenzeichen:
1 Ta 158/08
3 Ca 1117/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 16.09.2008
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss der Richterin vom
28.07.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten als studentischer Mitarbeiter in der Medienbeobachtung tätig. Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren die Änderung eines
ihm erteilten Zeugnisses. Der Rechtsstreit wurde im Gütetermin durch Vergleich erledigt. Im Gütetermin
hat das Arbeitsgericht "auf der Basis der Angabe der Parteien zur Bruttomonatsvergütung des Klägers"
den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters entsprechend einer
Monatsvergütung des Klägers auf 757,00 EUR festgesetzt. Mit gesondertem Beschluss vom 28.07.2008
hat die Vorsitzende der Kammer den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls auf 757,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht "sofortige" Beschwerde eingelegt und sein
Rechtsmittel damit begründet, er gehe davon aus, dass der Wert einer Klage auf Berichtigung eines
Zeugnisses seinem letzten Bruttomonatsentgelt entspreche. Ein Bruttomonatslohn von 757,00 EUR sei
jedoch seiner Tätigkeit nicht angemessen gewesen. Er habe auch zunächst eine wesentlich höhere
Vergütung erhalten gehabt und sei später dann auf den Status einer studentischen Arbeitskraft
zurückgestuft worden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Kläger habe in den
letzten Monaten unstreitig 757,00 EUR monatlich verdient.
Auf den Hinweis des erkennenden Beschwerdegerichts, dass der Kläger durch den festgesetzten
Beschluss nicht beschwert sei, hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Äußerungsfrist
keine Erklärung abgegeben.
II.
gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG
gehandelt. Wenngleich sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel trotzdem
unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch den festgesetzten Beschluss nicht beschwert ist. Ob darüber
hinaus der Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorliegend
erreicht ist und deshalb das Rechtsmittel aus einem weiteren Grund unzulässig ist kann vorliegend
dahingestellt bleiben.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG eine "Beschwer" des
Beschwerdeführers voraus. Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierte Beschwer (gravamen) stellt für
den Rechtsmittelführer eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses dar. D. h., der
Rechtsmittelführer muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und sein
Ziel muss es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen (BAG NZA 2005, 597; Schwab/Weth, Komm. zum
ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rz. 9 und § 64 Rz. 14, 15). Das Arbeitsgericht hat auch bei der Festsetzung des
Gegenstandswertes für den Beschwerdeführer die übereinstimmenden Bekundungen beider Parteien im
Gütetermin vom 10.07.2008 bei der Wertfestsetzung zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer bei
der Beklagten in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses - unstreitig - ein monatliches Entgelt von
757,00 EUR bezogen hat. Dies entsprach einer Monatsvergütung des Beschwerdeführers, was der
ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer entspricht und von dem Beschwerdeführer auch
ausdrücklich nicht in Abrede gestellt wird. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, bei rechtlich
richtiger Sicht seiner Arbeitsvertragsbedingungen hätte ihm eine höhere Vergütung zustehen müssen.
Damit macht der Beschwerdeführer mittelbar geltend, der Gegenstandswert hätte höher festgesetzt
werden müssen. Der Beschwerdeführer begehrt damit in Wirklichkeit nicht die Beseitigung einer
(vermeintlich) materiellen Benachteiligung, sondern die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes,
mit der Folge, dass damit sein Prozessbevollmächtigter auch eine höhere Vergütung geltend machen
kann. Mit dieser Begründung könnte allenfalls der Rechtsanwalt selbst Beschwerde einlegen, nicht jedoch
die Partei. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes
der anwaltlichen Tätigkeit belastet ihn materiell rechtlich nicht, sondern würde ihn - falls seine
Rechtsauffassung zutreffend wäre - allenfalls begünstigen. In diesem Fall verfolgt der Beschwerdeführer
keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden "Beschwer". Sein Rechtsmittel ist in diesem Fall unzulässig
(Schwab/Weth, a. a. O., § 78 Rz. 9).
Nach alledem war das unzulässige Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 33 Abs.
9 RVG zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).