Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.08.2006

LArbG Mainz: angemessene entschädigung, arbeitsgericht, raumpflegerin, stadt, befristung, öffentlich, nichtigkeit, vergütung, begriff, form

LAG
Mainz
08.08.2006
2 Sa 401/06
Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer
Aktenzeichen:
2 Sa 401/06
6 Ca 1428/05
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 08.08.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 28.03.2006, 6 Ca 1428/05, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um
Entgeltansprüche.
Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt
(im Folgenden: A.) vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin
in der Grundschule der zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinde Lu. vorgeschlagen. Die Aufgaben
bestanden in den üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden
und die Tätigkeit war befristet bis zum Jahresende 2005. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche
Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Unter dem 12.04.2005 schlossen die Klägerin
und die A. eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung, auf deren Inhalt (Bl. 36 - 40 d.A.) hiermit
Bezug genommen wird. Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung,
die insbesondere Sanktionen für die Klägerin im Falle von Verletzungen gegen die
Eingliederungsvereinbarung vorsah. Ab August wurde die Klägerin dann aufgrund eines neuen
Arbeitsplatzvorschlages der A. in der Grundsschule der Ortsgemeinde A-Stadt eingesetzt.
Haushaltsmäßig sind in Lu. vier Raumpflegerinnen als Teilzeitkräfte und in der Grundschule in A-Stadt
drei Raumpflegerinnen in Teilzeit beschäftigt.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach Zuweisung der Klägerin durch
die A. wurde die Klägerin von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In
der Folgezeit verrichtete die Klägerin bei der Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag
genannt waren.
Die Klägerin ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor.
Die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten seien insbesondere nicht wettbewerbsneutral und keine
"zusätzlichen" Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Sie sei bei der Beklagten als reguläre
Raumpflegerin beschäftigt worden. Hätte die Beklagte sie nicht beschäftigt, dann hätte sie wegen der
Vielzahl der einschlägig anfallenden Aufgaben andere Raumpflegerinnen einstellen müssen, weil die
regulären Kräfte anderweitig in der Küche eingesetzt worden bzw. weggefallen seien. Dass ein
Dauerbedarf bei der Beklagten an Raumpflegerinnen bestanden habe, ergebe sich auch daraus, dass die
Beklagte in der Vergangenheit Sozialhilfeempfänger mit der Verrichtung der Tätigkeiten betraut habe.
Lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Einsatz nicht vor, dann bestehe zwischen den
Parteien ein reguläres Arbeitsverhältnis, das durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen
sei und für das es keinen sachlichen Grund für eine Befristung gebe. Die Rechtswidrigkeit der
Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der A. führe zum Entstehen eines
Arbeitsverhältnisses, das sich inhaltlich nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts richte. Es stehe
ihr daher auch die übliche von der Beklagten an ihre Raumpflegerinnen gezahlte Bruttovergütung von
775,00 € pro Monat zu. Die Differenzbeträge während ihrer Einsatztätigkeit bei der Beklagten zwischen
der üblichen Vergütung und der bezogenen Arbeitslosenunterstützung inklusive der
Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € ergebe einen Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 1.957,36
€ brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum
31.12.2005 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 hinaus
fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.957,36 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen,
sondern es liege ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art vor, nachdem die Klägerin
ihr von der A. im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II zugewiesen worden sei. Da die Klägerin eine
Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € erhalten habe, seien auch die Voraussetzungen von § 612 BGB
nicht erfüllt. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht vorliegen, dann
könne sich die Klägerin allenfalls an die A., nicht jedoch an sie halten.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, zwischen den Parteien habe ein öffentlich-rechtliches
Beschäftigungsverhältnis eigener Art vorgelegen, wovon auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
ausgegangen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II vorlägen, werde aus einem
öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis kein faktisches Arbeitsverhältnis. Zur näheren Darstellung
der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6-8 des Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise
begründet.
Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines faktischen
Arbeitsverhältnisses verneint, nachdem sie bei der Beklagten auf einem regulären Arbeitsplatz als
Raumpflegerin eingesetzt gewesen sei. Da sie auch in den Dienstbetrieb eingegliedert war, habe sie
diese Tätigkeiten zumindest als arbeitnehmerähnliche Person verrichtet mit der Folge, dass ein normales
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliege, das ohne sachlichen Grund befristet gewesen sei und
ihr auch nicht die übliche Vergütung gezahlt worden sei.
Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
da nach ihrer Auffassung das erstinstanzliche Gericht die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden
habe, weil die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei ihr eingesetzt gewesen sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) und lit. c) ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen, weil zwischen den Parteien weder ein über den 31.12.2005 hinaus fortdauerndes
Arbeitsverhältnis besteht, noch der Klägerin restliche Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten
zustehen.
Dem Landesarbeitsgericht ist vorliegend gemäß § 65 ArbGG die Prüfung verwehrt, ob der beschrittene
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben war, nachdem erstinstanzlich weder eine
Rechtswegrüge der Beklagten erhoben wurde, noch das Arbeitsgericht von Amts wegen im Rahmen von
§ 17 a Abs. 3 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg getroffen hat (vgl. Schwab/Weth, ArbGG,
§ 65 Rz. 3).
Die Klage ist aus mehreren Gründen in der Sache nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon
ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Klägerin
wurde bei der Beklagten unstreitig aufgrund einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen
Arbeitsgelegenheit eingesetzt. Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in diesem Rahmen tätig, so
schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Unstreitig hatten die Parteien selbst kein schriftliches
Vertragsverhältnis und insbesondere kein Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern die Klägerin wurde der
Beklagten von der A. aufgrund der Eingliederungsvereinbarung, die die Klägerin mit der A. unter dem
12.04.2005 abgeschlossen hat, zugewiesen. Eine eigene Vereinbarung über den Einsatz der Klägerin bei
der Beklagten etwa im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, haben die Parteien nicht getroffen. Der
zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung
einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes
abgeschlossen wurde und diesen ersetzt hat (vgl. Waibel, NZS 2005, 515, 516). Bei der in § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II genannten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um sog.
Ein-Euro-Jobs. Hierbei sollen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zeitlich befristet im öffentlichen Interesse
liegende zusätzliche Arbeiten übertragen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine modifizierte
Nachfolgeregelung des früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 BSGH dar. Der früher verwandte Begriff der
"Gemeinnützigkeit" gilt der Sache nach auch weiterhin für den Begriff des "öffentlichen Interesses". Das
BAG (NZA 2001, 606) hat angenommen, dass Arbeit dann gemeinnützig ist, wenn sie ausschließlich und
unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit und nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken
dient. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält § 16 Abs. 3 SGB II nicht. Im
Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB
III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 Rz 226;
Rixsen/Pananis, NJW 2005, 2178).
Die Klägerin leugnet im Streitfalle, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten als Raumpflegerin "zusätzliche
Arbeiten" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dA.stellt haben. Die Beklagte hat im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass für die drei Schulen in A-Stadt
haushaltsmäßig vier Raumpflegerinnen in Teilzeit und für die Grundschule in A-Stadt drei
teilzeitbeschäftigte Raumpflegerinnen vorgesehen sind. Demgegenüber hat die Klägerin darauf
hingewiesen, dass auch schon vor ihrer Einstellung Sozialhilfeempfängerinnen bei der Beklagten als
Raumpflegerinnen die von ihr verrichteten Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es kann vorliegend
dahingestellt bleiben, ob bei diesem Sachverhalt das Kriterium der "Zusätzlichkeit" im Sinne von § 16 Abs.
3 Satz 2 SGB II erfüllt ist. Dies ist eine sozialrechtliche Frage, die ausschließlich die A. im Rahmen der der
Klägerin zugewiesenen Arbeit bei der Beklagten zu klären hatte. Die Beklagte selbst hatte auf diese
Rechtsprüfung keinen Einfluss. Sie hatte allenfalls einen entsprechenden Bedarf bei der A. angemeldet
und diese war wohl der Auffassung, damit sei auch das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt. Die Beklagte
war bei diesem Sachverhalt nicht verpflichtet, eine eigene Rechtsprüfung des Merkmals der Zusätzlichkeit
vorzunehmen, weil dies allein das Rechtsverhältnis der A. mit der Klägerin betraf. Allenfalls in Fällen der
Nichtigkeit eines die Zuweisung aussprechenden Verwaltungsaktes oder den diesen ersetzende
Eingliederungsvereinbarung wäre die Entscheidung der A. für die Beklagte nicht bindend gewesen (vgl.
hierzu im Falle der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Überweisung eines Arbeitnehmers
bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: BAG AP Nr. 114 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Von
einer sozialrechtlich grob fehlerhaften Nichtigkeit des Eingliederungsvertrages kann vorliegend nicht
ausgegangen werden, weil die Rechtsauffassung der A. über die Erfüllung des Kriteriums der
Zusätzlichkeit vorliegend zumindest vertretbar erscheint. Wenn die Beklagte nur eine bestimmte Anzahl
von Stellen für Raumpflegerinnen für ihre Schulen vorhält, ist dies ihre grundsätzlich nicht überprüfbare
unternehmerische Entscheidung im Rahmen der ihr obliegenden Haushaltshoheit. So wäre etwa
durchaus denkbar, dass die Beklagte die von der nach dem Sachvortrag der Klägerin zeitweilig
abgezogenen Raumpflegerinnen verrichteten Aufgaben auch von anderen Mitarbeitern der Beklagten
hätte verrichten lassen können. War die Zuweisung der Klägerin durch die A. für die Beklagte jedoch
rechtlich bindend, dann führt dies auch nicht zu Mängeln des Rechtsverhältnisses der Beklagten mit der
Klägerin. Vielmehr bestimmt in diesem Fall § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II, dass diese zusätzlichen
Arbeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts darstellen.
Ob die Ein-Euro-Jobber nach einer Eingliederung in den Dienstbetrieb als arbeitnehmerähnliche
Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sind (so Schulze, NZA 2005, 1332) kann
vorliegend auch dahingestellt bleiben. Sie gelten damit zwar als Arbeitnehmer im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes. Das hat aber nicht zur Folge, dass darüber hinausgehend sämtliche
arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden. Dies verbietet gerade § 16 Abs. 3 Satz 2 2.
Halbsatz SGB II, der ausdrücklich insoweit erwähnt, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, das
Bundesurlaubsgesetz und das Haftungsprivileg von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen
Maßnahmeträger und Hilfebedürftiger entsprechend anzuwenden sind. Insbesondere kann sich die
Klägerin wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Bestimmungen von § 14 TzBfG berufen,
genauso wenig wie sie eine übliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB verlangen kann, weil § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II insoweit eine Spezialregelung enthält, dass dem Hilfebedürftigen zusätzlich zum
Arbeitslosengeld II eine "angemessene" Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Die
Klägerin erhielt im Streitfalle eine solche Entschädigung in Höhe von 1,25 € pro geleisteter Arbeitsstunde,
was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Selbst wenn vorliegend § 14 TzBfG Anwendung fände, so wäre die Befristung für die Zeit vom 13.04. bis
zum 31.12.2005 durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gedeckt.
Sozialhilfemaßnahmen nach §§ 18 ff. BSHG bzw. Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
SGB II sind in der Regel nur von vorübergehender Natur, die auch die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen können (vgl. BAG AP Nr. 216 zu § 620 BGB befristeter
Arbeitsvertrag; Erf. Komm/Müller-Glöge, 6. Aufl., TzBfG § 14 Rz 85-87).
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des
Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.