Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.11.2007

LArbG Mainz: abfindung, arbeitsgericht, monatsverdienst, anschlussberufung, gehalt, sozialplan, zahl, ermessen, form, zustand

LAG
Mainz
06.11.2007
3 Sa 375/07
Berechnung der Abfindung
Aktenzeichen:
3 Sa 375/07
1 Ca 1795/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 06.11.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007 - 1 Ca
1795/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.540,89 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
II. Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten
zurückgewiesen.
III. 1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu
tragen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 20.02.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1985 bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der
Beklagten vom 28.07.2006 (Kündigungsschreiben Bl. 4 d.A.: "zum 28.02.2007"). Weitere Kündigungen
erklärte die Beklagte der Klägerin mit den Schreiben vom 30.10.2006 und vom 22.12.2006. In den
jeweiligen Anhörungsschreiben - Anhörung gemäß § 102 BetrVG - vom 21.07.2006 (Bl. 33 d.A.), vom
18.10.2006 (Bl. 175 d.A.) und vom 14.12.2006 (Bl. 228 d.A.) hat die Beklagte jeweils u.a. angegeben:
- die Gehaltsgruppe der Klägerin mit KA 60
und
- das Monatsentgelt der Klägerin mit brutto 3.118,53 EUR.
Am 17.10.2006 stellte der Einigungsstellenvorsitzende in der Einigungsstelle das Scheitern der
Interessenausgleichsverhandlungen fest. Am 25.11.2006 kam es zu dem aus Blatt 284 ff. d.A.
ersichtlichen Sozialplan.
In der dort (- § 2 Ziff. 1. g) des Sozialplans -) in Bezug genommenen "Anlage 1" (= Bl. 289 d.A.) wird das
Gehalt der Klägerin wie folgt angegeben:
"Jahresbrutto 2005/12: 4.112,41 EUR."
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - (dort S. 3 f. = Bl. 248 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der
Klägerin (als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG eine Abfindung in Höhe von) 36.717,46 EUR
zu zahlen (= 13 Bruttomonatsgehälter á 2.824,42 EUR). Gegen das jeweils am 11.05.2007 zugestellte
Urteil vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - hat die Klägerin am 11.06.2007 Berufung und hat die Beklagte am
03.09.2007 (Montag) Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin begründet ihre Berufung - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den
Verlängerungsbeschluss vom 05.07.2007, Bl. 270 d.A.) am 27.07.2007 mit dem Schriftsatz vom
27.07.2007, der der Beklagten am 01.08.2007 zugestellt worden ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten
der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 27.07.2007 (Bl. 272 ff. d.A.)
verwiesen.
Die Klägerin macht dort insbesondere unter Bezugnahme auf die "Anlage 1 zum Sozialplan r.-I." geltend,
dass das für die Abfindung zu berücksichtigende Gehalt der Klägerin 4.112,41 EUR brutto betrage. Ihr
Gehalt - so trägt die Klägerin vor - betrage nicht, wie versehentlich in der Klageschrift angegeben,
2.824,42 EUR. Bei richtiger Berechnung des Nachteilsausgleichsbetrages seien der Klägerin weitere
16.743,80 EUR zuzusprechen (13 x 4.112,41 EUR = 53.461,33 EUR; 53.461,33 EUR minus ausgeurteilter
36.717,46 EUR = 16.743,80 EUR).
Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 25.10.2007 (Bl. 326 ff. d.A.) und nimmt dort auch
zur Anschlussberufung der Beklagten Stellung.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 - die
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 16.743,87 EUR zu zahlen, und
2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
2. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte maximal zur Zahlung eines
Nachteilsausgleichs in Höhe eines Betrages zwischen 28.000,-- EUR und 31.000,-- EUR zu verurteilen.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbeantwortung und der Anschlussberufung der
Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 30.08.2007 (Bl. 307 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte vertritt dort u.a. die Auffassung, dass das vom Arbeitsgericht festgestellte Monatseinkommen
der Klägerin mit 2.824,42 EUR auch der Berufungsentscheidung zugrunde zulegen sei. Im übrigen wäre
der neue Vortrag der Klägerin verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus sei die
Behauptung der Klägerin, ihr Gehalt betrage 4.112,41 EUR brutto, falsch. In die Anlage zum Sozialplan -
so behauptet die Beklagte - sei versehentlich ein falsches Gehalt aufgenommen worden. Das
Bruttomonatsgehalt der Klägerin - so behauptet die Beklagte weiter - habe sich im Jahre 2006 kumuliert
auf 31.124,94 EUR belaufen,
- was einen Monatsbetrag von 2.593,75 EUR ergebe. Die Beklagte verweist auf die Verdienstabrechnung
"12/2006" (Anlage BE-1 = Bl. 311 d.A.). Dort wird in der Rubrik "Jahreswerte" u.a. der Betrag von
31.124,94 EUR genannt.
Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, fehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass der Klägerin ohne
das Vorliegen der Kürzungsgründe die maximale Abfindung in Höhe von 18 Bruttomonatsgehältern
zugestanden hätte. Bei dieser Erwägung habe das Arbeitsgericht die Betriebszugehörigkeit und das
Lebensalter der Klägerin außer Acht gelassen. Wenn - so argumentiert die Beklagte weiter - bereits
Mitarbeiter (wie die Klägerin) mit einer Betriebszugehörigkeit von 22 Jahren die Maximalabfindung
zugesprochen bekämen, führe dies zu Ungerechtigkeiten bei anderen Mitarbeitern, - die wie Frau U. z.B. 2
Jahre älter als die Klägerin seien und 35 Jahre Betriebszugehörigkeit hätten. Von 24 Mitarbeitern würden
17 eine längere Betriebszugehörigkeit als die Klägerin aufweisen, - 2 eine gleich lange und nur 3
Mitarbeiter eine kürze Betriebszugehörigkeit als die Klägerin. Die Beklagte verweist auf die sogenannte
Abfindungs-"Faustformel". Sie verweist weiter darauf, dass 4 Mitarbeiter der Beklagten älter und 3 gleich
alt wie die Klägerin seien. Das Arbeitsgericht habe deshalb allenfalls zu einer Abfindung in Höhe von 11
Bruttomonatsgehältern kommen dürfen und von diesen hätte es sodann weitere Abschläge vornehmen
müssen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, -
insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 06.11.2007 (Bl. 333 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Rechtsmitteln
erweist sich nur das der Klägerin als teilweise begründet.
II.
begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von
36.717,46 EUR hinaus weitere 3.823,43 EUR, - insgesamt also 40.540,89 EUR zu zahlen. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus § 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG und § 10 KSchG.
1.
bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts, wie sie auf S. 5 unter B. - dort Absatz 2 - des Urteils vom 14.03.2007 - 1 Ca 1795/06 -
enthalten sind (= Bl. 250 d.A.). Dem genannten Teil der Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung folgt die Berufungskammer.
2. a)
Berechnung der Abfindung die Zahl von 13 Monatsgehältern zugrunde gelegt hat. Die Festsetzung der
Berechnung der Abfindung die Zahl von 13 Monatsgehältern zugrunde gelegt hat. Die Festsetzung der
konkreten Höhe des Nachteilsausgleichs liegt anerkanntermaßen im Ermessen des Gerichts. Das Gericht
ist dabei an die durch den Verweis auf § 10 KSchG in § 113 Abs. 3 und Abs. 1 BetrVG vorgegebenen
Höchstgrenzen gebunden. Daneben ist u.a. auf die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des
jeweiligen Arbeitnehmers, die tatsächlich durch die Betriebsänderung erlittenen Nachteile, die
Arbeitsmarktlage und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers
abzustellen. Die genannten Umstände konnten vorliegend von der Berufungskammer (nur) insoweit
berücksichtigt werden, wie dazu konkreter Sachvortrag erfolgte.
b)
werden konnte, hat sich die Berufungskammer zunächst an der "Faustformel" orientiert, die die Beklagte
auf der Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.08.2007 (Bl. 310 d.A.) nennt. Diese - von Schaub seit Jahren in
seinem Arbeitsrechtshandbuch erwähnte - Faustregel besagt, dass je Beschäftigungsjahr ein halbes
Monatseinkommen als Abfindung festgesetzt werden kann (- aktuell: Schaub 12. Auflage
Arbeitsrechtshandbuch S. 1507 Rz 47 bei § 141). Zwar ist diese Faustregel - wie Schaub a.a.O. - selbst
bemerkt, "nicht allseitig anerkannt", - sie eignet sich jedoch als Orientierungshilfe, wenn es darum geht,
die Höhe einer Abfindung zu bestimmen. Drückt man die Faustregel anders aus, dann kann für jeweils
zwei Beschäftigungsjahre ein Monatseinkommen als Abfindung festgesetzt werden. Die Klägerin gehörte
dem Betrieb vom 01.07.1985 bis zum 28.02.2007, - also nicht ganz 22 Jahre, an. Die Beklagte legt selbst
eine Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 22 Jahren zugrunde. Damit ist zunächst - bei einer
gewissen Anlehnung an die zitierte Faustregel - zunächst von einem Faktor von 11 (Monatsverdiensten)
auszugehen. Unter den hier gegebenen Umständen ist es angemessen, den Berechnungsfaktor von 11
(Monatsverdiensten) um 2 auf insgesamt 13 Monatsverdienste anzuheben. Mitbestimmend ist insoweit
insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als 20 Jahre bestanden hat und die Klägerin
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Damit
gehört die Klägerin einer Arbeitnehmergruppe an, für die nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 2 S. 1 und
2 KSchG eine erhöhte (Abfindungs-)Höchstgrenze gilt. Die in den erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs.
2 S. 1 KSchG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung kann auch in einem Fall der
vorliegenden Art angemessen berücksichtigt werden. Die Ausschöpfung oder Nichtausschöpfung der
erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Wenn es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, kann das Gericht deshalb
auch bei älteren und länger beschäftigten Arbeitnehmern eine Abfindung von weniger als 15 oder 18
Monatsverdiensten festsetzen. Selbst die Unterschreitung der Höchstgrenze von 12 Monatsverdiensten
nach § 10 Abs. 1 KSchG soll möglich sein (vgl. dazu APS/Biebl 1. Aufl. KSchG § 10 Rz 12). Angemessen
ist hiernach eine Abfindung in Höhe von 13 Monatsgehältern. Soweit das Arbeitsgericht und die Beklagte
abfindungsmindernde Gesichtspunkte anführen, rechtfertigen diese es unter den gegebenen Umständen
letztlich nicht, die Zahl von 13 (Monatsverdiensten) zu unterschreiten.
c) aa)
an sich bei seiner weiteren Berechnung zutreffend von einem Monatsverdienst der Klägerin in Höhe von
2.824,42 EUR brutto ausgegangen. Diesen Betrag hatte die Klägerin erstinstanzlich selbst genannt. Dem
Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens ist der Betrag von 2.824,42 EUR brutto jedoch nicht
(mehr) zugrunde zu legen. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz.
Der Klägerin ist es deswegen nicht verwehrt, die erstinstanzliche Gehaltsangabe klarzustellen bzw. zu
berichtigen. Allerdings konnte aus materiell-rechtlichen Gründen der von der Klägerin nunmehr genannte
Betrag von 4.112,41 EUR nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden. Zwar
wird exakt dieser Betrag in der "Anlage 1 zum Sozialplan r.-I." (Bl. 289 d.A.) genannt. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass der Betrag von 4.112,41 EUR dem "Monatsverdienst" entspricht, der kraft Gesetzes der
Berechnung der Nachteilsausgleichs-Abfindung zugrunde zulegen ist. Aufgrund der in § 113 Abs. 1 und 3
BetrVG enthaltenen Verweisung gilt als Monatsverdienst, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet….., an Geld
und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).
bb)
einschlägigen einzelvertraglichen oder/und kollektivvertraglichen Vergütungsregelung (vgl. § 611 Abs. 1
BGB). Welcher Monatsverdienst der Klägerin aufgrund der Vergütungsregelung der Parteien zustand, folgt
hier hinreichend aus der jeweiligen Gehaltsangabe in den Anhörungsschreiben vom 21.07.2006, vom
18.10.2006 und vom 14.12.2006. Demgemäß beträgt das Monatsentgelt/der Monatsverdienst der Klägerin
(bei Gehaltsgruppe KA-60) 3.118,53 EUR brutto. Anhaltspunkte für die Annahme, der Monatsverdienst der
Klägerin könnte höher oder niedriger sein als jeweils in den 3 Anhörungsschreiben angegeben, haben
sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht ergeben. Demgemäß legt die
Berufungskammer der weiteren Abfindungsberechnung den Betrag von 3.118,53 EUR (als
Monatsverdienst) zugrunde. Soweit die Beklagte behauptet, der Monatsbetrag des Bruttogehalts der
Klägerin belaufe sich lediglich auf 2.593,75 EUR ist nicht ersichtlich, aus welcher einzelvertraglichen
und/oder tarifvertraglichen Vergütungsregelung sich ergeben könnte, dass der Klägerin für den Monat
Februar 2007 nur dieser Betrag (2.593,75 EUR) zugestanden habe. Die diesbezüglichen Ausführungen
der Beklagten knüpfen nicht - wie aber rechtlich geboten - an eine einzelvertragliche und/oder
kollektivvertragliche Vergütungsregelung an, - sondern an einen Jahreswert, wie ihn die
Verdienstabrechnung "12/2006" ausweist. Aussagekräftiger als der Jahreswert ist aber der in der
Verdienstabrechnung ebenfalls angegebene Betrag des (laufenden) Gehaltes in Höhe von 3.118,53 EUR
(brutto).
cc)
einzelvertraglichen und/oder kollektivvertraglichen Vergütungsregelung sich im einzelnen ergeben
könnte, dass ihr für den Monat Februar 2007 ein Monatsverdienst in Höhe von 4.112,41 EUR brutto
zugestanden haben könnte.
Zwar ist es an sich vorstellbar, dass sich bestimmte Gehälter noch dadurch erhöhen, dass gewisse
Sonderzahlungen hinzu gerechnet werden. Eine derartige Berechnungsweise des Monatsverdienstes
setzt aber voraus, dass diese Sonderzahlungen bzw. damit vergleichbare Zahlungen (fest) in das im
vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut sind. Von Letzterem kann vorliegend
nicht ausgegangen werden. Ausgehend von dem insoweit zu allgemein gehaltenen Parteivortrag lässt
sich derartiges nicht konkret feststellen.
d)
40.540,89 EUR zu. Zu dieser Zahlung ist die Beklagte unter Neufassung des erstinstanzlichen
Urteilstenors insgesamt zu verurteilen. In diesem Umfang ist der Klage stattzugeben, - im übrigen ist sie
abzuweisen.
Aus den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich zugleich, dass die
Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann von den Parteien selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des §
72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt, einzulegen.
Darauf werden die Parteien jeweils hingewiesen.