Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2004

LArbG Mainz: abhängigkeit, urlaub, arbeitsgericht, form, haus, vergütung, quelle, dienstvertrag, ergänzung, geschäftsführer

LAG
Mainz
12.08.2004
6 Sa 310/04
Urlaubsanspruch für arbeitnehmerähnliche Personen
Aktenzeichen:
6 Sa 310/04
4 Ca 12/03
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 12.08.2004
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens vom 03.03.2004 - Az.: 4 Ca 12/03 - wie folgt - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -
abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 716,00 EUR netto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 3/9 und die Beklagte 6/9 zu tragen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/9 und der Beklagten zu 6/9 auferlegt.
4. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin, welche ab 01.02.2002 bis 19.11.2002 als Arzthelferin ohne
eine schriftliche Vertragsvereinbarung bei der Beklagten als Nachtwache beschäftigt war, wofür ihr 71,06
EUR pro Dienst gezahlt wurden, ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Die Klägerin, welche als Grenzgängerin der deutschen Steuerpflicht nicht unterworfen ist, hat ihre Klage
vom 07.01.2003 im wesentlichen damit begründet, dass ihr für die 20 Tage ein Urlaubsentgelt in Höhe
von 978,- EUR netto zustünde, weil sie in den Monaten September bis November 2002 insgesamt
2.787,30 EUR verdient habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 978,- EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin, sondern
eine freie Mitarbeiterin gewesen sei. Die Klägerin habe in Absprache mit den Arbeitskolleginnen sich
aussuchen können, wie oft sie arbeite und an welchen Tagen und auch ohne vorherige Ankündigung
habe sie die Arbeit insgesamt einstellen können. Beide Parteien hätten keinerlei Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberbindung eingehen wollen. Die Anmeldung der Klägerin bei der DAK sei auf ihren Wunsch
erfolgt und begründe kein Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 03.03.2004 in vollem Umfange entsprochen und dies im
wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin zu betrachten sei, weil sie durch die
Beklagte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Klägerin sei länger als 6 Monate
beschäftigt gewesen und habe deshalb einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 24 Werk- oder 20
Arbeitstagen, wobei das Zahlenwerk der Klägerin nicht bestritten worden sei.
Nach Zustellung des Urteils am 29.03.2004 hat die Beklagte Berufung am 23.04.2004 eingelegt, welche
am 26.05.2004 damit begründet wurde, dass die Klägerin deshalb keinen Urlaubsabgeltungsanspruch
geltend machen könne, weil sie keine Arbeitnehmerin sei.
Die Klägerin habe ihren Nachtwachenplan selbständig in Abstimmung mit den anderen Nachtschwestern
erstellt, also bestimmt, an welchen Tagen sie arbeite und habe keinerlei Weisungsgebundenheit bzgl. der
Anwesenheitspflicht der Beklagtenseite unterlegen. Kündigungsfristen habe es beiderseits nicht gegeben
und die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, auch längere Zeit überhaupt nicht tätig zu sein.
Während der Beschäftigungszeit der Klägerin sei sie auch wegen Urlaub an die Beklagte nicht
herangetreten, sondern habe erst mit Schreiben vom 03. und 11.12.2002 Urlaubsentgelt geltend gemacht.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.03.2004
wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im wesentlichen damit, dass sie sehr wohl einer
Weisungsgebundenheit und zwar die der Schwester Ulli, konkret unterstellt gewesen sei, die ihr bedeutet
habe, dass sie nicht kommen und gehen könne, wie sie wolle. Der Geschäftsführer der Beklagten habe
zwar immer wieder gesagt, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis handele und sie als freie Mitarbeiterin
beschäftigt werde, jedoch sei der Schichtplan so festgelegt worden, dass für sie nur diejenigen Tage übrig
geblieben seien, zu denen sich andere Mitarbeiterinnen nicht eingetragen hätten. Dies hätte bedeutet,
dass sie immer an Wochenenden habe ihren Dienst verrichten müssen.
Sie habe pro Monat mindestens 10 Dienste bis zu 18 Diensten geleitstet und insgesamt 10.448,50 EUR
netto dafür erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schreiben, die in dem
Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den
Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 67 u. Bl. 68 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist innerhalb der gesetzlichen Frist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweisen Erfolg, weil das Arbeitsgericht
zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klägerin ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Das gefundene Ergebnis leitet die Berufungskammer daraus ab, dass die Klägerin als so genannte
arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, weil
die persönliche Abhängigkeit fehlt. Unbestritten hat die Klägerin in Absprache mit den anderen
Mitarbeiterinnen, die die Nachtwache im Haus der Beklagten durchführen, ohne Vorgabe der Beklagten
bestimmen können, wann sie ihre Nachtwachen leistet. Dass dabei die anderen Mitarbeiterinnen etwas
schneller beim Eintragen ihrer Dienste gewesen sind, so dass für die Klägerin eigentlich nur noch die
Wochenenden verblieben, ändert daran nichts, weil dies eine Frage der Mitarbeiterabstimmung gewesen
ist, in die sich die Beklagte nicht so eingeschaltet hat, als dass hier die Ausübung eines Direktionsrechtes
als Arbeitgeber zu erkennen ist. Die persönliche Abhängigkeit der Klägerin fehlt, weil sie im wesentlichen
frei ihre Arbeitszeit bestimmen konnte. Sie ist deshalb als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, weil
sie wirtschaftlich von der Beklagtenseite abhängig ist und deshalb wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist.
Die Klägerin hat, was ihrem Schreiben vom 07.02.2003 (Bl. 5 - 7 d. A.) zu entnehmen ist, jeden Monat
Dienste in einem Umfange geleistet, die dem entspricht, was auch Arbeitnehmer abarbeiten.
Damit kann die Klägerin aber, die die Leistung persönlich und ohne Mitarbeiter zu erbringen hatte, als
wirtschaftlich von der Beklagten abhängig, weil auf der Grundlage des Dienstvertrages für die Beklagte in
einem Umfang tätig wurde, der die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder Vertragspartner
ausschließt, nur als arbeitnehmerähnliche Person behandelt werden.
Angesichts des Umfangs der geleisteten Dienste und verbrachten Stunden ist die Klägerin auch,
zumindest, was den Urlaubsanspruch anlangt, mit einem Arbeitnehmer vergleichbar und sozial
schutzbedürftig, weil der Urlaub, den das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, als Erholungsurlaub ausgelegt
ist, der auch der Klägerin als arbeitnehmerähnlichen Person zuzubilligen ist.
Das Bundesurlaubsgesetz ist nach § 2 S. 2 auch auf derartige Personen anzuwenden, da diese im Sinne
des Bundesurlaubsgesetzes als Arbeitnehmer gelten.
Damit hat die Klägerin, ohne dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, einen Urlaubsanspruch für 10
Monate, ausgehend von §§ 5, 3 BUrlG. Dies bedeutet, dass der Klägerin, wie von ihr gefordert, 20
Urlaubstage abzugelten sind. Jedoch hat die Berufungskammer die Höhe des der Klägerin zu zahlenden
Betrages an Urlaubsabgeltung auf 716,- EUR netto deshalb reduziert, was der Vergütung für 10 Dienste
entspricht, weil die Arbeitsleistung der Klägerin als Halbtagsbeschäftigung zu werten ist und deswegen
die Höhe des Urlaubsanspruches auch zu reduzieren ist. Bei der Verteilung der geschuldeten
Arbeitsleistung auf 3 bzw. 2 Werktage in der Woche, ergibt sich ein Freistellungsanpruch für 12 bzw. 8
gesetzliche Urlaubstage (Erfurter Kommentar, Dörner, § 3 BUrlG Rn 23). Aus diesem Grunde hat die
Kammer die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin auf 2,5 Dienste pro Woche geschätzt, so dass
die von der Klägerin reklamierte Urlaubsabgeltungsdauer entsprechend zu halbieren ist, was bei einem
Dienstsatz von
71,06 EUR den zuerkannten Betrag von 716,- EUR ergibt, während die weitergehende Klage auf die
Berufung der Beklagten hin abzuweisen ist.
Die Berufung ist, soweit die Klageabweisung insgesamt gefordert wurde, als unbegründet abzuweisen,
was zur Folge hat, dass die Klägerin 3/9 und die Beklagte 6/9 des Verfahrens zu tragen haben, § 64 Abs.
6 S. 1 ArbGG, §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, weil die Berufungskammer davon
ausgeht, dass es sich bei den von der Klägerin verrichteten Nachtwachen nicht um so genannte 1-
Tagesverhältnisse handelt, die sich mit der Arbeitsleistung an dem jeweils betreffenden Tag erschöpft
haben, so dass ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, nämlich ein Dienstvertrag, in dem die
Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig geworden ist und eine Divergenz zu der
Entscheidung vom 31.07.2002 (BAG, Az.: 7 AZR 181/01) bestehen kann, ebenso wie zu der Entscheidung
vom 16.04.2003 (BAG, Az.: 7 AZR 187/02), weil die Kammer hier die Einzeldienste zu einem
Gesamtdienstvertrag zusammengerechnet hat.