Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2005

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, beendigung, quelle, form, datum, gespräch

LAG
Mainz
29.09.2005
4 Sa 403/05
Schfitform und Treuwidrigkeit
Aktenzeichen:
4 Sa 403/05
4 Ca 1673/04
ArbG Trier
Entscheidung vom 29.09.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung. Im
Berufungsverfahren hat sich der Sachverhalt nicht verändert. Die Kammer nimmt daher voll umfänglich
Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 -. Das
Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene
außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam. Die
Kündigung sei auch nicht als hilfsweise ordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis
sei auch nicht bereits am 29.09.2004 beendet worden. Im Ergebnis stünde die Formwirksamkeit
entsprechender Beendigungsvereinbarungen oder eine Kündigungserklärung des Klägers entgegen.
Gegen das der Beklagten am 21.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.05.2005 eingelegte
Berufung, welche am 13.06.2005 begründet wurde. Die Beklagte setzt sich mit Tatsachen- und
Rechtsgründen mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.04.2005 - 4 Ca 1673/04 - die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der
Klageforderung entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.
Die Kammer nimmt daher Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils und sieht von
weiteren vertiefenden Darstellungen ab.
Dass sich aus dem von der Beklagten behaupteten Vorbringen des Klägers, von sich aus ein Gespräch
wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgesucht zu haben, eine formwirksame
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herleiten lässt, insbesondere keine
Eigenkündigung erklärt wurde, hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und
mit zutreffenden Erwägungen begründet. Alle hiergegen im Berufungsverfahren gemachten Angriffe sind
von dem Arbeitsgericht bereits im Urteil mit zutreffenden Erwägungen behandelt worden.
Erweist sich nach allem die Berufung der Beklagten als unbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen