Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.09.2007
LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, abfindung, gerichtsgebühr, zeugnis, quelle, verkündung, vorschlag, datum, kündigung
LAG
Mainz
03.09.2007
1 Ta 203/07
Gegenstandswertbeschwerde - Rechtsmittelverzicht
Aktenzeichen:
1 Ta 203/07
4 Ca 790/07
ArbG Mainz
Entscheidung vom 03.09.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
14.05.2007 - 4 Ca 790/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.015,00 Euro beschäftigt. Mit seiner Klage hat sich
der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 zum 20.04.2007 gewendet.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin durch Vergleich erledigt. In Ziffer 2 des
Vergleiches hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung von 6.000,00 Euro zu zahlen
und ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Nach Abschluss des Vergleichs haben die Prozessbevollmächtigten Festsetzung des Werts des
Gegenstands der anwaltlichten Tätigkeit beantragt. In der Sitzungsniederschrift hat das Arbeitsgericht
sodann festgehalten: "Vorschlag für Wert von Klage und Vergleich € 3.045,00. Die Prozessparteien und
deren Prozessbevollmächtigte sind einverstanden und verzichten auf Rechtsmittel." Daraufhin hat das
Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 3.045,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.05.2007
Beschwerde
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei das im Vergleich geregelte Zeugnis mit 1.000,00 Euro und die
dort geregelte Abfindung mit 6.000,00 Euro zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf den Rechtsmittelverzicht der
Beschwerdeführer in der Sitzung vom 07.05.2007 verwiesen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sicht statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer ist schon nicht zulässig.
Denn die Beschwerdeführer haben in der Sitzung vom 07.05.2007 wirksam einen Rechtsmittelverzicht
erklärt.
Ein Rechtsmittelverzicht ist in entsprechender Anwendung des § 515 ZPO grundsätzlich auch bei
Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit möglich. Mit
einem Rechtsmittelverzicht gibt eine Partei, die ihn erklärt, endgültig das Recht auf, eine gerichtliche
Entscheidung anfechten zu wollen (Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004,
S. 127 f., 132 ff.) Eine solche Prozesserklärung muss wegen ihrer weitreichenden Folgen klar und
unmissverständlich formuliert sein. Insbesondere darf an dem Willen des Erklärenden, die Entscheidung
unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, kein Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 -
9 AZN 885/05 - NJW 2006, 1995 ff.). Ein solcher Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit des
Rechtsmittels. Er kann - wie sich aus § 313a Abs. 2 ZPO und § 514 ZPO a.F. mittelbar ergibt -
grundsätzlich auch vor Verkündung der Entscheidung ausgesprochen werden (vgl. im Zusammenhang
mit der Berufung Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, § 64 Rn. 217).
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht im Gütetermin einen Wert für Klage und Vergleich in Höhe von
3.045,00 Euro vorgeschlagen. Mit dieser Höhe haben sich ausweislich des Protokolls der
Güteverhandlung die Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt und sodann die weitere
Erklärung abgegeben, auf Rechtsmittel zu verzichten. Diese Erklärung der Beschwerdeführer ist objektiv
ein- und nicht mehrdeutig. Ihr lässt sich der klare und eindeutige Wille der Beschwerdeführer entnehmen,
auf ein Rechtsmittel gegen die spätere Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.045,00 Euro verzichten
zu wollen.
Im Übrigen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Abfindung - was die
Beschwerdeführer verkennen - dem für den Kündigungsschutzantrag festgesetzten Wert nach § 42 Abs. 4
S. 1 HS 2 GKG nicht hinzugerechnet wird. Dass ein Zeugnisanspruch des Klägers zwischen den Parteien
streitig war, haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8
der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das
Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Die
Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.