Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.08.2007

LArbG Mainz: fristlose kündigung, bad, arbeitsgericht, quelle, form, datum

LAG
Mainz
31.08.2007
9 Sa 271/07
Berufsausbildungsverhältnis, Annahmeverzug
Aktenzeichen:
9 Sa 271/07
7 Ca 1873/06
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 31.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 22. Februar 2007, Az.: 7 Ca 1873/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach Ausspruch einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung
vom 08.03.2006, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9
Sa 40/07 ist, verpflichtet ist, an die Klägerin Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai, Juni und Juli
2006 sowie Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
22.02.2007, Az.: 7 Ca 1873/06.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt an die Klägerin als
Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai und Juni 2006 jeweils 465,-- € brutto abzüglich 214,50 €
netto, jeweils nebst Zinsen und für den Monat Juli 2006 Ausbildungsvergütung in Höhe von 60,-- € brutto
abzüglich 28,60 € netto nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an
die Klägerin als Urlaubsabgeltung 509,22 € brutto zu zahlen.
Gegen dieses, ihr am 30.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.04.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 31.05.2007 bis zum 02.07.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.07.2007
begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, ausweislich ihrer Ausführungen im
Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 40/07 sei das Ausbildungsverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.03.2006 wirksam beendet worden, so dass
eine weitere Ausbildungsvergütung nicht geschuldet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 22. Februar2007, Az.:
7 Ca 1873/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist demgegenüber die Auffassung, ihr Ausbildungsverhältnis sei durch die fristlose
Kündigung vom 08.03.2006 nicht beendet worden und verweist auf ihren Sachvortrag im genannten
Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang den
Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Wie im
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2007, Az.: 9 Sa 40/07 ausgeführt, hat die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.03.2006 das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht beendet.
Auf die Begründung des genannten Urteils wird Bezug genommen. Deshalb bestehen sowohl Ansprüche
der Klägerin auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung als auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.