Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, rückgabe, rechtsverweigerung, aussetzung, quelle, anfechtung, erlass, verfahrensgegenstand, datum

LAG
Mainz
08.07.2008
2 Ta 129/08
Untätigkeitsbeschwerde
Aktenzeichen:
2 Ta 129/08
4 Ca 386/06 TR
ArbG Trier
Beschluss vom 08.07.2008
Tenor:
Auf die Beschwerde des beklagten Landes wird das Arbeitsgericht Trier angewiesen, über die Erinnerung
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2008 - 4 Ca 386/06 - in eigener Zuständigkeit und
abschließend zu entscheiden.
Gründe:
I.
14.05.2008 (2 Ta 92/08). Nach Aufhebung der Vorlageentscheidung und Rückgabe an das Arbeitsgericht
Trier zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung bislang nicht
getroffen und zur Begründung mit Schreiben vom 26.05.2008 ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe
nur die Vorlageentscheidung, nicht aber die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben. Diese sei rechtskräftig
und könne daher nicht mehr abgeändert werden.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 eingegangen am 25.06.2008 hat das beklagte Land unter Hinweis auf eine
bislang fehlende Entscheidung über die Erinnerung Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Das Arbeitsgericht
hat dieser Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde statthaft. Das Rechtsmittelsystem der ZPO
geht davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die angefochten und
deren Richtigkeit überprüft werden soll. Dementsprechend wäre bei einer Verweigerung oder
Verzögerung der Rechtsgewährung nicht der Rechtsmittelweg eröffnet, sonder nur die Dienstaufsicht
anzurufen. Die inzwischen überwiegende Auffassung in Rechtsprechungen und Literatur hält demgemäß
eine Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf dann für gegeben, wenn Veranlassung
zu der Annahme besteht, eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand (vgl. auch Schwab/ Weth,
ArbGG, 2. Aufl. § 46 Rd.Nr. 25 m. w. N.).
Die Kammer folgt dieser Auffassung und wendet § 252 ZPO (Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse)
über den Wortlaut hinaus dann entsprechend an, wenn eine Maßnahme unabhängig von ihrer
Bezeichnung oder eine gerichtliche Untätigkeit den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist eine abschließende und das Verfahren beendende
Entscheidung über die Erinnerung des beklagten Landes bislang nicht erfolgt.
Nachdem das beklagte Land gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt hat, hat der
Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen. Eine gleiche Entscheidung hat der Abteilungsrichter
getroffen und die Sache unter Begründung der Nichtabhilfe dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Diese
Nichtabhilfeentscheidung stellt keine abschließende Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel dar,
das ergibt sich bereits daraus, dass die Erinnerung nicht etwa zurückgewiesen wurde, sondern die
Entscheidung durch Vorlage an das Beschwerdegericht diesem Gericht übertragen werden sollte. Es fehlt
auch eine Kostenentscheidung.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Trier nach Rückgabe der Sache ist dies auch klar und
eindeutig dem Beschluss vom 14.05.2008 (2 Ta 92/08) zu entnehmen.
Es wurde nicht nur die Vorlageentscheidung aufgehoben, die Sache wurde an das Arbeitsgericht zur
Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Entscheidungen des Beschwerdegerichts, in
denen eine Sache an das Arbeitsgericht zurückgegeben wurde, sind für dieses Gericht bindend. Das
Arbeitsgericht muss die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgericht seiner weiteren Vorgehensweise zu
Grunde legen. Wenn ein Verfahren an das Arbeitsgericht zurückgegeben wird, bedeutet dies zwingend,
dass sich das Arbeitsgericht an die rechtlichen Vorgaben zu halten hat. Geben diese rechtlichen
Vorgaben eine Entscheidung in eigener Zuständigkeit vor, ist damit auch wenn im Tenor nicht
ausdrücklich die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben wurde, (diese ist ohnehin nicht Gegenstand der
Anfechtung gewesen, sondern die ursprüngliche Ausgangsentscheidung) damit zwingend klargestellt,
dass die Entscheidung über die Erinnerung noch aussteht und diese Entscheidung noch zu treffen ist.
Die Verfahrensweise des Arbeitsgerichts stellt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts dar, welches sich weigert, über die eingelegte Erinnerung des beklagten
Landes zu entscheiden.
Damit ist ein Sachverhalt gegeben, der einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden
Verfahrensstillstand gleicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.