Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdeschrift, quelle, anschluss, form, datum, gerichtsakte

LAG
Mainz
24.11.2006
5 Ta 209/06
Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 209/06
2 Ca 1959/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 24.11.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 14.09.2006 - 2 Ca
1959/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2005 - 2 Ca 1959/05 - war der Klägerin unter RA-
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit Wirkung vom 30.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt
worden.
Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens wurde die Klägerin vom Arbeitsgericht so angeschrieben,
wie dies aus Blatt 10 bis 13 des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1959/05 - ersichtlich ist (= gerichtliche Schreiben
vom 03.07.2006, 02.08.2006 und - mit Fristsetzung zum 06.09.2006 - vom 23.08.2006). Nachdem sich die
Klägerin nicht erklärt hatte, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05
(Blatt 14 f. des PKH-Beiheftes) den Beschluss vom 30.08.2005 über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 15.09.2006 zugestellten Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - legte die Klägerin am
20.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 19.09.2006
Beschwerde
Wesentlichen wie folgt:
Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nicht reagiert habe. Die Klägerin
behauptet, entsprechende Schreiben an das Gericht angefertigt zu haben.
Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom
19.09.2006 (Blatt 18 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.09.2006 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt,
dass eine Erklärung der Klägerin beim Arbeitsgericht nicht eingegangen sei. Mit dem Beschluss vom
06.11.2006 - 2 Ca 1959/05 - (Blatt 28 f. des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 14.09.2006 nicht ab und legte dem
Landesarbeitsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
seinerzeit erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Dies ergibt sich aus § 124
Nr. 2 - letzte Alternative - ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht
abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf gerichtliches Verlangen darüber
zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Ein derartiges Verlangen hat das
Arbeitsgericht - wie aus Blatt 11 bis 13 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist - wiederholt an die Klägerin
gerichtet. Die erbetene Erklärung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Zwar wird in der
Beschwerdeschrift behauptet, dass die Klägerin "entsprechende Schreiben an das Gericht angefertigt"
habe. Derartige Schreiben sind jedoch ausweislich des Akteninhalts nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Darauf ist die anwaltlich vertretene Klägerin mit dem gerichtlichen Schreiben vom 27.09.2006
hingewiesen worden.
(Auch) im Anschluss daran hat die Klägerin die ihr abverlangte Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO
nicht abgegeben. Da überhaupt keine Erklärung erfolgt ist, ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung
jedenfalls deswegen rechtlich nicht zu beanstanden. In welchem Umfang sich die Klägerin
gegebenenfalls zu erklären hätte, kann dahingestellt bleiben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde muss
gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.