Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2004

LArbG Mainz: einzahlung, quelle, verzug, pauschal, datum, arbeitsgericht

LAG
Mainz
07.05.2004
10 Ta 100/04
Aktenzeichen:
10 Ta 100/04
6 Ca 3643/01
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 07.05.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 28.01.2004, AZ: 6 Ca 3643/01, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages
im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Kläger wurde mit Beschluss
vom 31.03.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass er aus seinem Einkommen
monatliche Teilbeträge von 15,- €, beginnend mit dem 15.03.2002, zu zahlen hat. Ausweislich des
Akteninhalts hat der Kläger bislang in unregelmäßigen Abständen insgesamt 240,- € (entsprechend 16
Monatsraten á 15,- € für die Monate März 2002 bis einschließlich Juni 2003) gezahlt. Im Zeitpunkt der
Aufhebung der PKH - Bewilligung befand sich der Kläger somit mit der Zahlung der Monatsrate für Juli
2003 mit mehr als sechs Monaten im Rückstand.
Hinsichtlich der vom Kläger im Beschwerdeverfahren behaupteten weiteren Zahlungen gilt folgendes: Die
Einzahlung eines Betrages i. H. v. 30,- € durch Überweisung vom 10.06.2003, nachgewiesen sowohl
durch Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle sowie durch Kontoauszug des Klägers vom 22.06.2003, ist
in dem oben genannten Gesamtbetrag von 240,- € bereits berücksichtigt, wie sich im Übrigen auch bereits
aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.08.2003 ergibt. Soweit der
Kläger behauptet, am 26.08.2003 und im November 2003 weitere Einzahlungen in Höhe von jeweils 30,-
€ getätigt zu haben, so fehlt es an den erforderlichen Nachweisen. Entsprechende Zahlungsanzeigen
seitens der Gerichtszahlstelle liegen diesbezüglich nicht vor. Die vom Kläger vorgelegten und zum Teil
unleserlichen Durchschriften von Überweisungsaufträgen (Bl. 38 d. PKH - Beiheftes) sind nicht geeignet,
einen Nachweis für die tatsächliche Einzahlung der betreffenden Beträge zu erbringen. Darüber hinaus
könnten diese Einzahlungen auch lediglich die Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers für vier weitere
Monate, demnach für die Zeit bis einschließlich 15.10.2003 abdecken, so dass nunmehr, d. h. im Zeitpunkt
der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ein Rückstand von mehr als drei Monaten hinsichtlich
der am 15.11.2003 fälligen weiteren Monatsrate in Höhe von 15,- € gegeben ist. Hinsichtlich der vom
Kläger mit Schriftsatz vom 03.03.2004 pauschal und ohne Angabe der Höhe des betreffenden Betrages
behaupteten Einzahlung von Januar 2004 fehlt es sowohl an jeglicher Substantiierung als auch an einem
entsprechenden Nachweis.
Soweit der Kläger schließlich behauptet, es sei mit der Kostenbeamtin des Arbeitsgerichts "abgesprochen"
worden, dass er anstelle von monatlichen Zahlungen lediglich alle drei Monate einen Gesamtbetrag
einzahlen solle, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Darüber hinaus steht einer
diesbezüglichen Absprache bereits der Inhalt des PKH - Bewilligungsbeschlusses vom 31.03.2002, der
keine Abänderung erfahren hat, entgegen. Ein Antrag des Klägers, die Entscheidung über die zu
leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO abzuändern, ist aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht
ersichtlich.
Die Entscheidung, die PKH - Bewilligung für den Kläger aufzuheben, ist auch frei von Ermessensfehlern.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach
mit seiner Ratenzahlungsverpflichtung in Verzug befand und dabei jeweils seitens des Arbeitsgerichts
schriftlich aufgefordert werden musste, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.