Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, rate, freibetrag, wohnkosten, quelle, unterlassen, rechtsgrundlage, anhörung, fax, brief

LAG
Mainz
25.08.2010
6 Ta 168/10
Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
6 Ta 168/10
6 Ca 2225/07
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 25.08.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 08. Juli 2010 - Az: 6
Ta 168/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen,
die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 27. Mai 2010, dass der beschwerdeführende Kläger 225,00 EUR
an monatlichen Raten auf angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,61 EUR an die
Landeskasse zu zahlen habe.
Gegen den am 02. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit Schreiben vom 08. Juni 2010
(Bl. 63 d. A.) unter Aufforderung zur Berücksichtigung der Lohnabrechnung Mai 2010 gewandt. Dies führte
zur Teilabänderung der Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 08. Juli 2010. Danach wurde die
Zahlungsbestimmung des Beschlusses vom 27. Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger am
01. Juli 2010 einen einmaligen Betrag in Höhe von 95,00 EUR und ab 01. August 2010 monatliche Raten
in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen habe. Auf die Berechnung im Nichtabhilfebeschluss vom 08. Juli 2010
(Bl. 72 d. A.) wird verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Landesarbeitsgericht zur
abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeverfahrens, wies der Kläger mit Fax vom 24. August 2010
daraufhin, dass sein monatlicher Lohn aufgrund von möglichen Zuschlägen großen Schwankungen
unterläge und er in seinem Brief vom 30. April 2010 einige Fragen u. a. nach der Höhe des
Gesamtbetrages gestellt habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
sofortige Beschwerde gewertet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da es unbegründet ist.
Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts hat ihre Rechtsgrundlage in § 120
Abs. 4 ZPO. Danach kann das Gericht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Zahlungen auf von
der Staatskasse gewährte Rechtsanwaltsvergütung verlangen oder ändern, wenn sich die für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben.
Die festgesetzten Ratenzahlungen erweisen sich als zutreffend. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Einkommen:
Lohn: 1.419,52 EUR
Ausgaben:
Freibetrag Erwerbstätige: 180,00 EUR
Freibetrag Partei: 395,00 EUR
Wohnkosten (hälftig): 308,85 EUR
Einzusetzendes Einkommen: 535,67 EUR
Rate: 200,00 EUR
Die Rate für Juli 2010 beträgt lediglich 95,00 EUR, da in diesem Monat eine letzte Darlehensrate (241,35
EUR) zu berücksichtigen war. Die behaupteten Schwankungen des Einkommens hat der Kläger weder
konkret begründet noch nachgewiesen. Sie wirken sich daher nicht auf die - geänderte - Festsetzung aus.
Soweit der Kläger - unabhängig von einer rechtlichen Relevanz für das Beschwerdeverfahren - die
Beantwortung von drei gestellten Fragen in seinem Schreiben als unterlassen moniert, sind diese nach
der Aktenlage (Bl.70 bis 70 R d. A.) umfassend und ausreichend bearbeitet.
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gemäß § 97 Abs 1 ZPO tragen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen keine gesetzlichen Gründe vor.