Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, vergütung, fahrtkosten, kündigung, abrechnung, quelle, auslagenersatz, auflage, begriff

LAG
Mainz
08.11.2004
11 Ta 137/04
Entgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG
Aktenzeichen:
11 Ta 137/04
6 Ca 313/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 08.11.2004
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
20.04.2004 - 6 Ca 2730/03 - teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 5.151,64 € und für den
Vergleich auf 6.479,55 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu 35 % zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 223 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten seit 01.01.2003 beschäftigt. Ausweislich § 7 des
Arbeitsvertrages waren alle über die monatliche Vergütung hinausgehenden Leistungen "freiwilliger
Natur". Die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 1.167,00 €, 40,00 €
vermögenswirksame Leistungen und 120,00 € monatlich an Fahrgelderstattung. Schließlich weist die von
der Klägerin mit der Klageschrift zur Akte gereichte Abrechnung für den Monat November 2003 die
Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" in Höhe von 1.067,91 € brutto aus. Mit ihrer Klage vom 11.02.2004
kündigte die Klägerin unter anderem einem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom
29.01.2004 sowie für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag einen Weiterbeschäftigungsantrag an. Im
Gütetermin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
ausgesprochene Kündigung und darauf, dass der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen sei
nach Maßgabe des im selben Termin überreichten Zwischenzeugnisses.
Mit Beschluss vom 20.04.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - die nunmehrigen Beschwerdeführer - auf 3.983,73 € für
das Verfahren (3 Bruttomonatsvergütungen ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes) und auf
5.311,64 € für den Vergleich (ein weiteres Bruttomonatsentgelt wegen der in den Vergleich
aufgenommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses) fest.
Mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.06.2004
Mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.06.2004
nicht abgeholfen hat, verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1) unter
Berücksichtigung sämtlicher monatlich erhaltener Leistungen und zusätzlich einem Zwölftel des
Weihnachtsgeldes und damit auf insgesamt 4.275,71 € festzusetzen und den Weiterbeschäftigungsantrag,
den das Arbeitsgericht überhaupt nicht gewertet hat, mit einem Bruttomonatsentgelt zu berücksichtigen.
II.
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1) Der Verfahrenswert war durch die Beschwerdekammer um den Wert für den Antrag zu 4) - den
Weiterbeschäftigungsantrag - zu erhöhen. Es handelt sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als
uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, um einen gesonderten Streitgegenstand; anders als ein
eigentlicher Hilfsantrag ist er streitwertmäßig grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. nur LAG Rheinland-
Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99; 16.04.1992 - 10 Ta 76/92 - NZA 92, 664 ff.). Der Höhe wird er mit einem
Bruttomonatsentgelt bewertet (LAG Rheinland-Pfalz 16.04.1992 aaO S. 666).
2) Aus der streitwertmäßigen Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags ergibt sich eine
Erhöhung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich um je 1.167,91 €.
a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Bemessung des monatlichen Entgelts das Weihnachtsgeld nicht
einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz werden
Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte
Monatsvergütungen handelt, bei denen die Besonderheit besteht, das sie nicht monatlich, sondern an
einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinaus geschoben wird. Zu
einer solchen Vergütung zählen in der Regel nicht das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Sie werden
aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten (LAG Rheinland-
Pfalz 01.07.2004 - 2 Ta 145/04 -; ebenso Hessisches LAG 12.08.1999 - 15 Ta 137/99 - juris Rn. 5 m.w.N.;
LAG Schleswig-Holstein 06.08.2001 - 3 Ta 102/01 - juris Rz. 15). Vorliegend ist die in Rede stehende
Zahlung aus dem Monat November im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt, insbesondere ist der Klägerin kein
13. Gehalt versprochen worden. Die Abrechnung aus dem November 2003 führt ein "Weihnachtsgeld auf",
so dass von einer für die Streitwertbemessung nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigenden Leistung
auszugehen ist.
b) Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben die Fahrtkosten, die Auslagenersatz darstellen, sowie die
vermögenswirksamen Leistungen. Denn vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG
werden alle die Zahlungen nicht erfasst, die nicht erkennbar einen Entgeltcharakter besitzen
(Germelmann/Matthes/Prütting/Mülller-Glöge ArbGG 5. Auflage § 12 Rz. 97). Soweit das Arbeitsgericht die
monatlichen Leistungen in Höhe von 120,00 € an Fahrtkosten und 40,00 € vermögenswirksame
Leistungen bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, entspricht dies nicht der Rechtslage. Im
Hinblick auf das Verschlechterungsgebot im Beschwerdeverfahren hatte es jedoch bei der bisher
getroffenen Festsetzung zu verbleiben und lediglich insoweit, als es um eine weitere Erhöhung des
Gegenstandswertes ging, der zutreffende Wert von 1.167,91 € Berücksichtigung zu finden.
Nach alledem ergibt sich, dass der Beschwerde nur teilweise stattgegeben werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der festzusetzende Beschwerdewert orientiert sich
aus dem Gebühreninteresse der Beschwerdeführer.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 10 Abs. 3 BRAGO.