Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010

LArbG Mainz: freizeit, abgeltung, arbeitsgericht, auskunft, mehrarbeit, vergütung, quelle, weisung, verkäuferin, chef

LAG
Mainz
24.11.2010
7 Sa 480/10
Darlegungslast bei Überstunden
Aktenzeichen:
7 Sa 480/10
6 Ca 226/10
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 24.11.2010
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 27.07.2010, Az.: 6 Ca 226/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Überstundenvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.07.2010 (dort S. 3 f. = Bl. 51 f. d.A.)
Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.069,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 27.07.2010 (Bl. 49 ff.
d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die
Klage sei unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt habe, wie viele Überstunden an welchen
Arbeitstagen geleistet worden seien, wer diese Überstunden angeordnet habe und von wem die
Überstunden gebilligt oder geduldet worden seien. Es sei nicht ausreichend gewesen, lediglich unter
Beweis zu stellen, dass die Personalsachbearbeiterin Z der Klägerin im Oktober 2009 die Anzahl der
geleisteten Überstunden mit 300 benannt habe. Die Beklagte habe nämlich diese Angabe bestritten, so
dass die Klägerin substantiiert hätte ausführen müssen, an welchem Tag und zu welchem Anlass
überhaupt eine solche Angabe von Frau Z gemacht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 f. des
Urteils vom 27.07.2010 (= Bl. 53 f. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.08.2010 zugestellt worden ist, hat am
02.09.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.09.2010 ihr
Rechtsmittel begründet.
Die Klägerin macht geltend,
sie habe die über die Jahre angelaufenen Überstunden stets bei der Mitarbeiterin der Beklagten Frau Z
gemeldet; diese Mitarbeiterin habe für jede Verkäuferin eine Personalliste geführt, in welcher die
Überstunden fortgeschrieben worden seien. Letztmals im Oktober 2009 sei der Klägerin von Frau Z auf
Nachfrage nach der Höhe der angefallenen Überstunden erklärt worden, dass 300 Überstunden zur
Abgeltung aufgelaufen seien. Bei einer Vernehmung von Frau Z als Zeugin könnten die abzugeltenden
offenen Überstunden ermittelt werden.
Im Übrigen habe eine Chef-Weisung bestanden, Überstunden durch Freizeit abzugelten. Die Klägerin
habe daher mehrmals Freizeitabgeltung beantragt, diese sei aber nicht bewilligt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin
vom 08.09.2010 (vgl. Bl. 69 ff. d.A.) und 19.10.2010 (vgl. Bl. 95 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.069,00 EUR
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2010 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
Frau Z sei zwar Personalsachbearbeiterin, habe aber keine Überstundenliste für die Klägerin geführt. Des
Weiteren habe Frau Z auch gegenüber der Klägerin nicht auf Nachfrage erklärt, das 300 Überstunden zur
Abgeltung angefallen seien. Es gebe keine betriebsinterne Praxis dahingehend, dass die Verkäuferinnen
ihre Stunden nicht selbst in einer Liste führen, sondern diese Frau Z mitteilen und diese dann die
Überstunden in einer "Namensliste" festhält.
Mit der Klägerin sei vereinbart gewesen, das etwaige Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden;
eine entsprechende Freizeit habe die Klägerin auch immer wieder genommen.
Zu dem sei der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Ziffer 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages in
Verbindung mit § 17 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer im Pfälzischen Groß- und Außenhandel
verfallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten
vom 12.10.2010 (vgl. Bl. 89 ff. d.A.) und 12.11.2010 (vgl. Bl. 97 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die zulässige Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung von 300 Überstunden in Höhe von
3.069,00 EUR brutto nebst Zinsen nicht zusteht.
Die darlegungsbelastete Klägerin hat den geltend gemachten Überstundenvergütungsanspruch nämlich
nicht in schlüssiger Weise begründet. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Personalsachbearbeiterin Z in einer Personalliste die Überstunden der Klägerin aufgezeichnet und im
Oktober 2009 ihr gegenüber die Auskunft erteilt habe, dass 300 Überstunden zur Abgeltung aufgelaufen
seien. Dieser Vortrag reicht nicht aus um einen Überstundenvergütungsanspruch zu begründen, da die
Klägerin die Erklärung der Frau Z lapidar und ohne jeglichen klaren Gesprächszusammenhang
wiedergibt. Des Weiteren bleibt auch vollkommen unklar, ob - unterstellt Frau Z hätte eine entsprechende
Auskunft erteilt - die genannten Überstundenzahl zutreffend ist. Allein eine isoliert dargestellte und im
Übrigen von der Gegenseite bestrittene Äußerung der Frau Z vermag nicht eine Zahlungspflicht der
Beklagten zu begründen. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung der Zeugin Z würde zu einem
unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Dies spiegelt sich bereits in der Berufungsbegründung
wieder, in welcher die Klägerin ausgeführt hat, bei Vernehmung der Zeugin Z könnten die abzugeltenden
offenen Überstunden ermittelt werden. Es ist jedoch nicht Zweck einer Beweisaufnahme in einem
zivilrechtlichen Verfahren neue Tatsachen zu erforschen; vielmehr müssen diese Tatsachen zuvor von der
beweispflichtigen Partei vorgetragen sein, damit die benannten Zeugen entsprechend befragt werden
können. Dies ist vorliegend ausgeschlossen.
Die Klägerin hätte infolgedessen entsprechend den Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines
Überstundenvergütungsanspruches nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urt. v.
29.05.2002 = EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; Urt. v. 25.05.2005 = NZA 2005, 1432) im Einzelnen
darlegen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus
tätig geworden ist. Da es hieran aber fehlt, kann der Zahlungsklage nicht stattgegeben werden.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.