Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2009

LArbG Mainz: zustellung, zugang, beendigung, quelle, verkündung, datum, pauschal, mandat, arbeitsgericht

LAG
Mainz
21.09.2009
1 Ta 212/09
Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Zustellungsbevollmächtigung - unzulässige sofortige
Beschwerde
Aktenzeichen:
1 Ta 212/09
4 Ca 1341/07
ArbG Mainz
Beschluss vom 21.09.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2009
- 4 Ca 1341/07 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Entgeltklage Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der zuständige Rechtspfleger den Kläger mehrfach pauschal
aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über
Einnahmen und Ausgaben beizufügen". In diesem Zusammenhang hat der Kläger darum gebeten,
künftigen Schriftverkehr an ihn selbst und nicht mehr an seinen Prozessbevollmächtigten zu richten. Auf
die Bitte des Rechtspflegers um ausdrückliche Mitteilung, ob der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten
von seinem Mandat entbinden wolle, hat der Kläger nicht reagiert. Mit Beschluss vom 05.06.2009,
zugestellt beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.06.2009, hat der Rechtspfleger die
Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.
Mit am 13.07.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger "Widerspruch" gegen den
Aufhebungsbeschluss eingelegt. Der Rechtspfleger hat dem von ihm als sofortige Beschwerde
ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf fehlende Angaben und Belege zu den
Vermögensverhältnissen des Klägers nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
solche ist das Rechtsmittel zwar nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft; es ist aber
gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde
binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist,
mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung
des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist vorliegend nicht der
Zugang des Beschlusses beim Kläger sondern die ausweislich des in den Akten befindendlichen
Empfangsbekenntnisses am 10.06.2009 erfolgte Zustellung bei dessen Prozessbevollmächtigten. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, NZA 2006, 1128;
vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der
Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der
Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen
Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam
zu sein (vgl. BAG a. a. O.). Eine Zustellung direkt an den Kläger hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn der
Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter dem Gericht die Beendigung des Mandatsverhältnis mitgeteilt
hätte. Die bloße Bitte, künftigen Schriftverkehr nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten zu richten, ist
insoweit nicht ausreichend. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der unbeantworteten Aufforderung des
Rechtspflegers, das Ende des Mandatsverhältnisses ausdrücklich mitzuteilen. Die Monatsfrist begann ab
dem 11.06.2009 zu laufen und endete mit Ablauf des 10.07.2009. Das erst am 13.07.2009 eingegangene
Rechtsmittel war somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen. Die Begründetheit
des Rechtsmittels war nicht zu prüfen. Dennoch sei an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des
LAG Rheinland-Pfalz zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2
verwiesen (vgl. stellvertretend den Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157 09)
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.