Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, betriebsrat, quelle, vorverfahren, vertretung, datum, vertreter

LAG
Mainz
16.08.2005
6 Ta 199/05
Gegenstandswert
Aktenzeichen:
6 Ta 199/05
7 BVGa 2/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 16.08.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.07.2005 - Az.: 7 BVGa 2/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren durch Beschluss vom 25.05.2005
beendet war, den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit auf Antrag hin auf 4.000,00 € im
angefochtenen Beschluss festgesetzt, während der Beteiligten zu 1. - Vertreter bereits im
Anwaltsschreiben einen Gegenstandswert von mindestens 8.000,00 € für angemessen bezeichnet hat
unter Hinweis auf verschiedene landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen.
Nach Zustellungen des Beschlusses am 21.07.2005 ist am 22.07.2005
sofortige Beschwerde
worden, welche im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass sich der Gegenstandswert nach der
Bedeutung der Angelegenheit für den Betriebsrat auszurichten habe und die Einhaltung der
diesbezüglich getroffenen Betriebsvereinbarung für den Betriebsrat und die über hundert Mitarbeiter der
Beteiligten zu 2. von großer praktischer Bedeutung seien, zumal die Betriebsvereinbarung erst nach
umfangreichen Verhandlungen in einer Einigungsstelle am 26.11.2004 gefunden worden sei.
Der Arbeitgeber habe bereits vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 06.05.2005 gegen die
Betriebsvereinbarung verstoßen und trotz eines entsprechenden Hinweises dies erneut getan.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit der
Begründung dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, dass kein Gesichtspunkt ersichtlich
sei, der es rechtfertige, von Regelwert abzuweichen, da keine besondere Schwierigkeit oder ein
besonderer Umfang der anwaltlichen Vertretung ausgemacht werden könne.
Wenn überhaupt die Verstöße des Arbeitgebers gegen die Betriebsvereinbarung relevant seien, so seien
im vorliegenden Verfahren lediglich zwei zu registrieren und ein Vorverfahren habe nicht stattgefunden.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht vom
Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 € für das vorliegende Verfahren ausgegangen ist.
Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Eilverfahren gehandelt hat,
Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Eilverfahren gehandelt hat,
bei dem vom üblichen Wert des Streitgegenstandes grundsätzlich nach unten abzuweichen ist.
Die vorliegende Frage ist eine nichtvermögensrechtliche, da sie lediglich bezweckt, dass der Arbeitgeber
sich an die Regelungen der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung hält und personelle
Maßnahmen nicht weiter alleine durchführt. Bei dieser Sachlage kann sich die Frage, wie hoch der Wert
des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen ist, an keinem wirtschaftlichen
Abwägungen orientieren, sondern nur am Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS RVG. Da das
Arbeitsgericht sich im Rahmen des eingeräumten Ermessens gehalten hat, ist die sofortige Beschwerde
als nicht begründet zurückzuweisen.
Da in Verfahren zur Gegenstandswertbestimmung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, ist die
Entscheidung nicht anfechtbar.