Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.05.2006

LArbG Mainz: abmahnung, personalakte, schutzwürdiges interesse, arbeitsgericht, datum, rüge, quelle, subjektiv, persönlichkeitsrecht, ausgabe

LAG
Mainz
31.05.2006
10 Sa 59/06
Voraussetzungen des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Aktenzeichen:
10 Sa 59/06
2 Ca 1579/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 31.05.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.12.2005 - AZ: 2
Ca 1579/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer unter dem Datum vom 22.09.2005 erteilten
Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Abmahnungsschreiben hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Frau A.,
am 13.07.2005 wurden Sie aufgefordert, beim Anrichten der Mahnzeiten eine Schutzhaube zu tragen.
Eine Belehrung über diese Hygienevorschrift war bereits in einem protokollierten Gespräch erfolgt, zudem
sind Ihnen die Bekleidungsvorschriften entsprechend ausgehändigt worden.
Am 15.07.2005 gegen 08.15 Uhr trugen Sie trotz der wiederholten Belehrung erneut keine Schutzhaube.
Sie wurden wiederum an die Schutzhaube erinnert, eine Überprüfung ca. 10 Minuten später ergab, dass
Sie der Aufforderung nicht nachgekommen waren.
In einem Anhörungsgespräch am 12.09.2005 mit Frau S. und Frau D. haben Sie den oben genannten
Beobachtungen widersprochen. Sie gaben an, die Schutzhaube zwar beim Richten des Frühstücks
getragen, dann aber abgesetzt zu haben, da diese Ihnen ständig vom Kopf gerutscht sei und Sie unter der
Haube zu sehr schwitzen würden. Obwohl Sie mehrfach auf das Tragen der Schutzhaube hingewiesen
worden waren, haben Sie sich nicht an die Bekleidungsvorschrift gehalten, wofür wir Sie hierfür
abmahnen müssen.
Sollten sich weitere Pflichtverstöße dieser oder vergleichbarer Art wiederholen, werden wir weitere
arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung erwägen. wir hoffen, dass Sie uns zu einem solchen
Schritt keine Veranlassung geben werden."
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 22.09.2005 wegen nicht getragener Schutzkleidung aus
der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2005 (Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 15.12.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 und 4 dieses Urteils (= Bl. 50 und 51 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 22.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2006 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 21.02.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
21.03.2006 begründet.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, der Ausspruch der
Abmahnung stelle sich als unverhältnismäßig dar, da die Bekleidungsvorschriften für
Hauswirtschaftskräfte das Tragen einer Schutzhaube grundsätzlich nicht vorsähen. Diejenigen
Mitarbeiterinnen der Beklagten, die lediglich im Speisesaal und nicht in der Küche tätig seien, seien auch
nicht zum Tragen von Schutzhauben verpflichtet. Beim Zubereiten der Mahlzeiten gehe von den Haaren
keine größere Gefahr für die Hygiene aus, als beim Servieren der Mahlzeiten. Es sei daher grundsätzlich
aus hygienischen Gründen nicht erforderlich, dass sie - die Klägerin - in der Küche stets eine
Schutzhaube für ihre Haare trage.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 22.09.2005
wegen nicht getragener Schutzkleidung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird
Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im
Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung des
Abmahnungsschreibens vom 22.09.2005 aus ihrer Personalakte. Das Berufungsgericht folgt den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2
ArbGG fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den
Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die
Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für
die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint,
individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da
eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen
Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigten, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht
ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen und sie nur für einen angemessenen Zeitraum
aufbewahren. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die
Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das
berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt. Ein Arbeitnehmer
kann folglich die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am
Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung
seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser
Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen
objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist
nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn
sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, Urteil
vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Entfernungsanspruch.
Die Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen. Nach dem Ergebnis der zutreffend vom
Arbeitsgericht gewürdigten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest,
dass die Klägerin am 15.07.2005 beim Anrichten des Frühstücks in der Küche keine Haube getragen hat
und auch einer diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Die Beklagte ist auch befugt, dieses Verhalten der Klägerin als eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen abzumahnen. Die Klägerin war unstreitig im Rahmen einer von der Beklagten am
27.10.2004 durchgeführten Hygieneschulung darauf hingewiesen worden, dass bei der Zubereitung und
Ausgabe von Speisen - jedenfalls bis zum Verlassen der Küche - eine Kopfbedeckung zu tragen ist.
Diesbezüglich wurde der Klägerin - dies ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig - ein "Reinigungs-
und Hygieneplan" (Bl. 38 d. A.). ausgehändigt, der ausdrücklich eine entsprechende Anweisung enthält,
die zweifellos dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterfällt. Die Klägerin hat somit durch ihr
Verhalten vom 22.09.2005 gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Die Abmahnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es entspricht dem anerkennenswerten Interesse der
Beklagten, für die Einhaltung der nach ihrer Ansicht erforderlichen Hygienemaßnahmen im Betrieb zu
sorgen und daher auch, diesbezüglichen Pflichtenverstößen von Arbeitnehmern mit dem Mittel einer
Abmahnung zu begegnen. Der im streitgegenständlichen Abmahnungsschreiben dokumentierte
Pflichtenverstoß der Klägerin erweist sich auch keinesfalls als derart geringfügig, dass die Erteilung einer
Abmahnung als unverhältnismäßig erachtet werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen
der Ansicht der Klägerin - ohne Belang, ob die Beklagte auch von denjenigen Mitarbeiterinnen, die
lediglich im Speisesaal und nicht in der Küche tätig sind, ebenfalls das Tragen einer Kopfbedeckung
verlangt.
Sonstige Umstände, die den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der
Abmahnung aus ihrer Personalakte begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.