Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2009

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, beendigung, drohung, kündigungsfrist, quelle, abgabe, wiederholung, chip

LAG
Mainz
30.07.2009
5 Ta 135/09
Prozesskostenhilfe - keine hinreichenden Erfolgsaussichten - Arbeitszeitbetrug
Aktenzeichen:
5 Ta 135/09
2 Ca 100/09
ArbG Trier
Beschluss vom 30.07.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
26.03.2009 - 2 Ca 100/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Antragsgegnerin auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Änderungsvertrages und Weiterbeschäftigung
zu unveränderten Bedingungen.
Die 1952 geborene Antragstellerin ist seit Oktober 1994 bei der Antragsgegnerin als Sachbearbeiterin in
der Leistungsabteilung der Außenstelle Trier gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 3.123,93
EUR beschäftigt.
Im Jahr 2008 bediente der Vorgesetzte der Antragstellerin, der Dienststellenleiter M., mindestens einmal
mit dem Chip der Antragstellerin das Zeiterfassungsgerät, nachdem die Antragstellerin den Betrieb
verlassen hatte.
Am 03.09.2008 wurde die Antragstellerin und der Zeuge M. zu einem Gespräch mit der Geschäftsführerin
der Antragsgegnerin in D. gebeten. Die Antragsgegnerin äußerte, dass das Verhalten der beiden
Mitarbeiter eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde und dass sie strafrechtlichen Schritte wegen
Betruges in Erwägung ziehe. Die Antragstellerin unterzeichnete einen Änderungsvertrag, durch den ihr
Grundentgelt ab dem 01.10.2008 auf 2.340,37 EUR reduziert wurde. Außerdem unterschrieb sie einen
Vermerk, wonach sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach S. umgesetzt wird und sich zur Erstattung
eines Verwaltungskostenaufwandes von 1.000,00 EUR verpflichtet.
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf Seite 2, 3 der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 51, 52 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen,
sie habe nicht aus Eigennutz oder zur Erlangung von Vermögensvorteilen gehandelt. Zur weiteren
Darstellung der Sachlage aus der Sicht der Antragstellerin wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen
Entscheidung (Bl. 52, 53 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge 1. und 2. von Bl. 53 d. A.
beantragt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es habe sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt,
sondern um eine Übung zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen M.. Zur weiteren Darstellung der
Sachlage aus der Sicht der Antragsgegnerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 53, 54 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss
vom 26.03.2009 - 2 Ca 100/09 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 51 bis 56
d. A. Bezug genommen.
Gegen den ihr am 03.04.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch am 09.04.2009 beim
Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde
durch am 30.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die
Beklagte habe die Klägerin durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Änderungsvertrages
vom 03.09.2008 gedrängt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf den
Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 30.04.2009 (Bl. 66 bis 70 d. A.) sowie den Schriftsatz vom
05.05.2009 (Bl. 72 bis 75 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 06.07.2009 (Bl. 59 bis 64 des
Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Abänderung des dortigen Beschlusses vom 26.03.2009 der Klägerin für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung, nämlich die Anträge gemäß Klage vom 27.01.2009, Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es habe sich vorliegend nicht um einen
Einzelfall gehandelt, sondern um eine häufiger praktizierte Übung zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Zeugen M.. Vorliegend sei kein Kündigungsschutzprozess zu führen; eine wirksame Anfechtung der
von der Klägerin unterzeichneten Änderungsvereinbarung liege nicht vor. Zur weiteren Darstellung der
Auffassung der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 20.05.2009 (Bl. 77 bis 80 d. A.) sowie
den Schriftsatz vom 21.07.2009 (= Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das
Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO vorliegend die hinreichende
Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu verneinen ist.
Zwar ist zunächst klarzustellen, dass im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO bezogen auf die Überprüfung der
hinreichenden Erfolgsaussicht lediglich eine summarische, überschlägige Überprüfung der
beabsichtigten Rechtsverfolgung und deren Aussichten erfolgt. Eine Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung erfolgt insoweit also nicht. Diese ist vielmehr der vollbesetzten Kammer
vorbehalten.
Aber auch unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
Denn die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsänderungen sind rechtswirksam. Insbesondere hat
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht durch widerrechtliche Drohungen im Sinne des §
123 Abs. 1 BGB zur Abgabe ihrer Willenserklärungen bestimmt. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im
Hinblick auf den maßgeblichen Prüfungsmaßstab, als auch dessen Anwendung im konkreten Einzelfall
zutreffend festgestellt. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 54 bis 56 d. A.) Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt
beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zum einem anderen Ergebnis führen
könnten. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
stellt, soweit es unstreitig ist, einen Arbeitszeitbetrug dar. Auf dieser Grundlage durfte ein verständiger
Arbeitgeber sowohl eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, als auch die Einleitung eines
Strafverfahrens ernsthaft in Erwägung ziehen. Von daher sind die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB
nicht gegeben. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin vorliegend,
anders als in vergleichbaren Fällen des Arbeitszeitbetruges nicht um eine sofortige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung mit
Ablauf der Kündigungsfrist ging, sondern um eine sozialverträgliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Von daher sind Anhaltspunkte für die Annahme einer widerrechtlichen Drohung in der hier maßgeblichen
konkreten Einzelfallsituation nicht gegeben.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf deren gesetzliche Voraussetzungen keine
Veranlassung gegeben.