Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2008

LArbG Mainz: muttergesellschaft, unternehmen, anpassung, konzern, geschäftsführer, reifen, arbeitsgericht, holding, firma, leistungsfähigkeit

LAG
Mainz
30.07.2008
8 Sa 143/08
Anpassung einer Betriebsrente
Aktenzeichen:
8 Sa 143/08
8 Ca 882/07
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 30.07.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008, Az.: 8
Ca 882/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente für
die Zeit ab dem 01.7.2006 nach § 16 BetrAVG anzupassen.
Der Kläger war bis zum 31.07.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Z GmbH, beschäftigt.
Seit dem 01.08.2001 bezieht er eine zuletzt von der Beklagten ausgezahlte Betriebsrente nach Maßgabe
der Bestimmungen einer Versorgungsordnung der Y AG, einer Rechtsvorgängerin der Z GmbH .
Mit seiner am 14.06.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Anpassung
seiner Betriebsrente von 847,21 € monatlich um den Anstieg des Verbraucherindexes, den er mit 4,24 %
beziffert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 883,13 € seit dem 01.07.2006 nebst 2 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 35,92 € seit dem 04.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 (Bl. 105 f. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.02.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4-6 dieses Urteils (= Bl. 107-109 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 01.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2008 Berufung eingelegt und
diese am 17.04.2008 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung stehe ihm ein
Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu. Es könne im vorliegenden Fall nicht alleine auf die
wirtschaftliche Lage der Beklagten abgestellt werden. Es seien nämlich die Voraussetzungen des sog.
Berechnungsdurchgriffs gegeben, da zwischen der Beklagten und dem Mutterkonzern X ein verdichtetes
Konzernverhältnis bestehe. Dies ergebe sich bereits aus der Existenz des Gewinn- und
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Beklagten und ihrer ebenfalls konzernzugehörigen
Muttergesellschaft, der W Holding GmbH. Die Konzernleitungsmacht sei in einer Art und Weise ausgeübt
worden, die zu der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt habe. Die an eine andere
konzernzugehörige Gesellschaft durch die Beklagte zu zahlenden Mieten für die Service-Center seien
nicht marktüblich. Diese befänden sich überwiegend in Randgebieten oder in Gewerbegebieten mit
einem weitaus niedrigeren Mietniveau. In die Geschäftspolitik der Beklagten werde durch den
Mutterkonzern stark eingegriffen. Dies folge bereits aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der
Beklagten zugleich Vertriebsdirektor der Muttergesellschaft sei. Einkaufs- und Verkaufspreise würden vom
Konzern diktiert bzw. zumindest im Konzern abgestimmt. Die Beklagte müsse X-Reifen zu vorgegebenen
Bedingungen einkaufen und abnehmen, unabhängig davon, ob sich dies im Markt durchsetzen ließe.
Umgekehrt erhalte die Beklagte von anderen Reifenherstellern nicht die günstigsten Preise, da bei den
Einkaufsgesprächen sozusagen "die Konkurrenz mit am Tisch sitze". Die Vertriebspolitik werde zentral
von X für die gesamte W-Gruppe vorgegeben. Die Beklagte werde im Lkw-Reifengeschäft gezwungen, X-
Reifen, die der X-Außendienst verkauft habe, zu vorgegebenen Bedingungen und Preisen zu erwerben
und zu montieren. Der Mutterkonzern verfolge mit der Beklagten lediglich das Ziel, Marktanteile zu
erwerben. Dies erfolge üblicherweise bei allen Reifenherstellern durch Sonderaktionen bzw.
Sonderpreise. Soweit eine Handelskette nicht konzerngebunden sei, fordere sie vom Hersteller
entsprechende Nachlässe, um diese unter Aufrechterhaltung der eigenen Handelsspanne im
Endverbrauchermarkt weitergeben zu können. Im vorliegenden Fall gewähre X der Beklagten diese
Sonderkonditionen nicht und lege vielmehr selbst durch den eigenen Außendienst die Preise für die
Endverbraucher (Fuhrunternehmer) fest. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der
Geschäftsführer der Beklagten gleichzeitig Vertriebsdirektor der Firma X sei. Dem Geschäftsführer sei es
daher nicht möglich, eine eigenständige Markt- und Preispolitik für die Beklagte voranzutreiben, da er die
vom Konzern vorgegebenen Preiskonzepte und Konditionen zu befolgen habe. Potentielle Gewinne der
Beklagten würden über die X-Reifenwerke direkt zur Muttergesellschaft nach Frankreich geleitet.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 933,92 € brutto für
die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 35,92 € seit 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006,
01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007,
01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008,
01.04.2008, 01.05.2008, 01.07.2008 und 01.08.2008 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe
von 881,13 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, die
Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf ihre Muttergesellschaft lägen nicht vor.
Diesbezüglich fehle es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers, dass die
Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden sei, die auf die Belange des abhängigen
Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht habe. Es treffe nicht zu, dass sie - die Beklagte
- Mieten an ein konzernzugehöriges Unternehmen zahle, die nicht den Marktüblichkeiten entsprächen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass sie keineswegs nur X-Reifen verkaufe, sondern eine Mehrmarkenstrategie
verfolge und daher nicht von einem einzelnen Lieferanten abhängig sei.
Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen im
Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.07.2006.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt Versorgungsschuldnerin des Klägers geworden ist.
Dem könnte entgegenstehen, dass der Kläger - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt bei einem
Arbeitgeber beschäftigt war, der unter der Bezeichnung der Beklagten firmiert. Der Kläger war vielmehr, d.
h. bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.07.2001, unstreitig bei der Z GmbH beschäftigt.
Sofern nach dem Ausscheiden des Klägers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB von der Z GmbH auf
die Beklagte stattgefunden hat, so hätte dies nicht zur Folge, dass diese in die Versorgungsansprüche des
Klägers eingetreten ist. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt nämlich der Betriebserwerber nur in die Rechte und
Pflichten derjenigen Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehen.
Die Klage erweist sich jedoch auch dann als unbegründet, wenn man von einer Passivlegitimation der
Beklagten ausgeht.
1. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden. Die
Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens zu einer Anpassung der Betriebsrente
des Klägers nicht verpflichtet.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung
der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei
sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für
Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm
eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet
sich nach dem zwischen Rentenbeginn und Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust.
Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der
Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und
dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Beeinträchtigt wird die
Wettbewerbsfähigkeit nicht nur dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital
verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei
einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die
angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag beträgt für alle
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag beträgt für alle
Unternehmen einheitlich 2 % (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die
voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche
Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom
Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des
Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem
Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann,
wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG v.
18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Einen geeigneten Einstieg bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bieten regelmäßig die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
(BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung
berechtigterweise - ohne dabei den ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten -
annehmen, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse eine Anpassung der
Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG nicht zu.
Die Beklagte erwirtschaftete ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse im Jahr 2003 einen Verlust
von 77.667.152,72 €, im Jahr 2004 einen Verlust von 26.743.978,31 € und im Jahr 2005 einen Verlust von
28.873.971,90 €. Bezüglich der zukünftigen Entwicklung enthält der Lagebericht zum Jahresabschluss für
das Jahr 2005 u. a. folgende Ausführungen: "Wir gehen daher unter den oben genannten
Rahmenbedingungen für die Jahre 2006 und 2007 von einer deutlichen Verbesserung beim Umsatz und
Ergebnis aus. Der Break Even wird im Jahr 2006 allerdings noch nicht erreicht." Tatsächlich betrug der
Verlust im Jahr 2006 ausweislich des Jahresabschlusses für das betreffende Jahr 12.583.134,22 €.
Ausweislich des Lageberichts zum Jahresabschluss 2006 war erst für das Jahr 2008 ein ausgeglichenes
Ergebnis zu erwarten. Im Jahre 2007 erwirtschaftete die Beklagte - unter Zugrundelegung ihres
unbestritten gebliebenen Sachvortrages - erneut einen Verlust. Ausweislich der Lageberichte zu den
Abschlüssen 2003 bis 2006 übernahm die Muttergesellschaft der Beklagten, die W Holding GmbH
aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages jeweils die Verluste der Beklagten, so dass diese eine
ausgeglichenes Ergebnis vorweisen konnte.
Die Beklagte hat somit in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils Millionen-Verluste in zweistelliger Höhe
hinnehmen müssen. Zwar konnten diese Verluste kontinuierlich verringert werden, jedoch blieben sie
weiterhin erheblich. Eine Eigenkapitalverzinsung der Anteilseigner ist bei solch hohen Verlusten
schlichtweg nicht möglich. In Ansehung der anhaltenden Verlustsituation der drei Jahre vor dem
Anpassungsstichtag und der Prognosen für die Jahre 2006 und 2007 musste die Beklagte davon
ausgehen, dass sie jedenfalls noch in den beiden folgenden Jahren Verluste erwirtschaften werde. Diese
negative Prognose wurde dann auch tatsächlich bestätigt.
Die Möglichkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung war somit im Zeitpunkt der
Anpassungsentscheidung nicht gegeben. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers
nicht anzupassen, erweist sich daher als ermessensfehlerfrei.
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Erhöhung seiner Betriebsrente ergibt sich auch
nicht aus den Grundsätzen zum sogen. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen.
Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen
Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen
wurde, auf den sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen hat, oder die konzernrechtlichen
Verflechtungen einen sogen. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP
Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).
Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine
verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine
verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des
Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -,
a. a. O.) Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die
Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der
abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern
angehörender Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG v. 18.02.2003, a. a. O.).
Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall
zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines
konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende
Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein-
oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachteilig führen.
Allerdings kommen dem Betriebsrentner Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute. Für einen
schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigenden Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich
beispielhafte Darlegung von Eingriffen im Konzerninteresse und eine plausible Erklärung ausreichen,
warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des
Tochterunternehmens beigetragen haben. (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16
BetrAVG). Der Betriebsrentner darf sich jedoch nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss
wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff
liefern (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.).
Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft, der W Holding GmbH, besteht ein verdichtetes
Konzernverhältnis. Dies folgt bereits aus der unstreitigen Existenz eines Gewinnabführungsvertrages.
Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargetan, dass Eingriffe seitens des Konzerns nicht nur
unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Soweit er behauptet,
die Beklagte müsse für ihre Service-Center überhöhte Mieten an eine konzerneigene
Immobiliengesellschaft zahlen, so wird dies durch keinerlei konkreten Tatsachen gestützt. Der Kläger trägt
diesbezüglich lediglich vor, die Mieten seien nicht marktüblich bzw. die Service-Center befänden sich
überwiegend in Randgebieten oder in Gewerbegebieten mit einem weitaus niedrigeren Mietniveau.
Dieses pauschale Vorbringen erweist sich als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
- die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - sich der erwirtschaftete Verlust lediglich um die
Differenz zur angemessenen Durchschnittsmiete verringern würde und daher in Ermangelung jeglichen
konkreten Tatsachevortrages nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies zu einer relevanten
Veränderung des Betriebsergebnisses führen könnte. Auch die Behauptungen des Klägers, der X-
Konzern lege für die Beklagte Einkaufs- und Verkaufspreise fest, rechtfertigt keinen
Berechnungsdurchgriff. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die vom Kläger
diesbezüglich behaupteten Eingriffe bzw. Vorgaben nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen
Lage der Beklagten beigetragen haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die betreffenden
Festlegungen seitens des X-Konzerns in irgendeiner Weise, z. B. durch Festlegung zu hoher
Einkaufspreise oder zur niedriger Verkaufspreise negativ auf die Gewinnmöglichkeiten der Beklagten
auswirken könnten. Hierzu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Entsprechendes gilt hinsichtlich
des Umstandes, dass der X-Konzern in Deutschland einen eigenen Vertriebs-Außendienst unterhält,
welcher mit Großkunden (Speditionen) die letztlich durch die Beklagte auszuführenden Verträge unter
Festlegung aller Konditionen abschließt. Auch hier ist nicht erkennbar, dass dieser Eingriff zu einem
finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als nur unwesentlich zu deren schlechten
wirtschaftlichen Lage beigetragen hat. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Geschäftsführer der
Beklagten zugleich auch Vertriebsdirektor der Firma X ist, so bestätigt dieser Umstand lediglich das
Bestehen eines verdichteten Konzernverhältnisses, sagt jedoch nichts darüber aus, ob die
Konzernleitungsmacht in einer die Beklagte schädigenden Art und Weise ausgeübt wurde. Darüber
hinaus besteht die Personenidentität - unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers - erst seit dem
01.01.2008, sodass bereits von daher nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Umstand auf die zum
01.01.2007 zu treffende Anpassungsentscheidung hat auswirken können. Schließlich erweist sich die
Behauptung des Klägers, potentielle Gewinne der Beklagten würden über die X-Reifenwerke direkt zur
Muttergesellschaft nach Frankreich geleitet, als substanzlos. Es handelt sich dabei um eine bloße
Vermutung, die durch keinerlei konkreten Tatsachen gestützt wird. Auch ansonsten bietet das Vorbringen
des Klägers keinerlei ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Eingriffe von Seiten des
Konzerns zu einem finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als nur unwesentlich zu deren
schlechten wirtschaftlichen Lage beigetragen habe. Nicht unberücksichtigt bleiben kann letztlich, dass die
Muttergesellschaft der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt mehr als 100 Millionen Euro an
Verlusten übernommen hat. Auch dies spricht gegen die Annahme, der Konzern lasse die Interessen der
Beklagten unberücksichtigt.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.