Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2006

LArbG Mainz: befristeter vertrag, arbeitsgericht, herausgabe, akte, firma, datum, kündigung, befristung, lohnanspruch, quelle

LAG
Mainz
24.04.2006
7 Sa 950/05
Arbeitgeberhaftung
Aktenzeichen:
7 Sa 950/05
2 Ca 69/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 24.04.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2005 - 2 Ca 69/05
- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten insbesondere darüber, ob das zwischen ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht, ob die Beklagten als Gesamtschuldner Lohnschulden und die
Lohnsteuerkarte an den Kläger herauszugeben habe.
Der Beklagte zu 1) firmiert als einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Zusatz "X.". Der Kläger ist dort
zum 01.10.2004 als Verputzer eingetreten. Am 15.11.2004 hat der Beklagte zu 1) dem Kläger dann
eröffnet, er könne ihn nicht weiterbeschäftigen. Der Beklagte zu 1) hat außerdem am 15.11.2004 dem
Kläger einen Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Datum vom 01.10.2004 vorgelegt, in dem es
heißt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma C. und dem Kläger ab dem 04.10.2004 besteht und
am 15.11.2004 endet. Der Beklagte zu 1) hat vom Kläger die Unterschrift unter dieses Schriftstücks
verlangt und dazu erläutert, dass er den Kläger, wie auch zwei weitere Arbeitskollegen, nicht
weiterbeschäftigen könne. Nur die Unterzeichnung des Schriftstückes stelle sicher, dass der Kläger
ungekürzte Leistungen des Arbeitsamtes erhalte. Daraufhin hat der Kläger das Schriftstück unterzeichnet.
Mit der streitgegenständlichen Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses über den 15.11.2004 hinaus, Lohnzahlung für die Monate Oktober und November
2004 und des Weiteren die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2004.
Der Kläger hat vorgetragen,
zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, weil das Schriftformerfordernis für ein
befristetes Arbeitsverhältnis nicht vorliege, weil bei Aufnahme der Beschäftigung ein schriftlicher
befristeter Vertrag geschlossen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.11.2004 hinaus unbefristet weiter
fortbesteht;
fortbesteht;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.800,00 € netto zuzüglich 5
Prozentpunkte über dem Basiszins der EZB aus jeweils 1.400,00 EUR seit dem 01.11.2004 und
01.12.2004 u zahlen;
3. die Lohnsteuerkarte 2004 an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat erklärt, er sei gar nicht Arbeitgeber des Klägers. Der Beklagte zu 2) hat
demgegenüber eingeräumt, er sei der Arbeitgeber des Klägers.
Beide Beklagten haben vorgetragen, dass mit dem Kläger ein Bruttolohn von 1.400,00 € vereinbart
worden sei.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 05.08.2005 - 2 Ca 69/05 - festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.11.2004 hinaus fortbesteht und die Beklagten des Weiteren als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.800,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.400,00 € seit dem 01.11.2004 und aus 1.400,00 € seit dem
01.12.2004 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagten verurteilt, die Lohnsteuerkarte 2004 an den
Kläger herauszugeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 05.11.2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 29.11.2005 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die
Berufung durch am 24.01.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
begründet, nachdem zuvor die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf Antrag der Beklagten
durch Beschluss vom 23.12.2005 bis zum 06.02.2006 einschließlich verlängert worden war. Die
Beklagten haben die Berufungsbegründung ergänzt durch am 03.02.2006 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenem Schriftsatz.
Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, der Kläger
sei ausschließlich bei dem Beklagten zu 2) beschäftigt, das Arbeitsverhältnis sei zum 15.11.2004
gekündigt worden und Lohnansprüche bestünden nicht. Zur weiteren Begründung der Auffassung der
Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 24.01.2006 (Bl. 89 - 91 d. A.) sowie vom 03.02.2006 (Bl. 95 - 97 d.
A.) sowie auf den Schriftsatz vom 17.03.2006 (Bl. 105, 106 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2005, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsverhältnis
sei nicht wirksam befristet, ebenso wenig wirksam gekündigt, und folglich stünden dem Kläger die geltend
gemachten Lohnansprüche zu. Dem Kläger stünden auch keine anrechenbaren Ansprüche aus
anderweitiger Erwerbstätigkeit zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2006.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Kläger die begehrte Feststellung, die ausgeurteilten Lohnansprüche, sowie ein
Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2004 zusteht.
Ab dem 01.10.2004 bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und beiden Beklagten. Insoweit
wird zur Begründung der Auffassung des Arbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5
der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 54 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) ist schon
deshalb Arbeitgeber des Klägers, weil er dies selbst vorgetragen und dies vom Kläger zugestanden
worden ist, dieser Umstand ist folglich zwischen den Parteien unstreitig.
Wegen § 623 BGB ist eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagten nicht
erfolgt. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen
Entscheidung (= Blatt 54 der Akte) Bezug genommen.
Ebenso wenig ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer wirksamen Befristung
beendet worden. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf Seite 5, 6, (= Bl. 54, 55 d. A.) Bezug.
Auch hinsichtlich des Lohnanspruchs hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger
gegenüber den Beklagten für Oktober und November 2004 ein Lohnanspruch in Höhe von insgesamt
2.800,00 € zusteht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen
Entscheidung (= Bl. 55, 56 d. A.) Bezug genommen.
Der Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte ergibt sich schon daraus, dass weder ein wirksames
Bestreiten der Beklagten noch überhaupt ein substantiierter Tatsachenvortrag gegeben ist.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Soweit wiederum behauptet wird, der Beklagte zu 1) sei nicht Arbeitgeber gewesen, ist dies im Hinblick
auf die prozessuale Wahrheitspflicht überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Denn der dem Kläger
vorgelegte "Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis" stammt, wie aus der dort vorhandenen
ausdrücklichen Firmierung und dem angegebenen Firmenstempel ausdrücklich von der Firma C.. Es ist
vollkommen unverständlich, dass ein Nichtarbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Vertrag über ein
befristetes Arbeitsverhältnis schließt. Diesen Umstand hat der Beklagte zu 1) auch nicht im Ansatz
nachvollziehbar erklärt. Des Weiteren wird in diesem Schriftsatz behauptet, das Arbeitsverhältnis
gegenüber dem Beklagten zu 2) sei wirksam gekündigt worden, was im Hinblick auf § 623 BGB definitiv
unrichtig ist. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen werden
insoweit nicht vorgetragen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Soweit eine Teilzahlung
in Höhe von 1.000.00 € behauptet wird, fehlt es nach dem Bestreiten des Klägers an jeglichem
substantiierten Tatsachenvorbringen der Beklagten. Unklar bleibt des Weiteren, warum der Kläger sich
behaupteten und bestrittenen anderweitigen Verdienst hätte anrechnen lassen müssen; die Beklagten
befanden sich in Annahmeverzug.
Diese Umstände werden im Schriftsatz vom 03.02.2006 wiederholt. Neue, eine anderweitige
Entscheidung rechtfertigende Umstände werden nicht substantiiert behauptet. Nichts anderes gilt für den
Schriftsatz vom 17.03.2006, so dass nach alledem die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.