Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2004

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LAG
Mainz
22.09.2004
8 Ta 97/04
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
8 Ta 97/04
3 Ca 4122/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 22.09.2004
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein vom 05.03.2004 - 3 Ca 4122/03 - aufgehoben.
2. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt zu den
Bedingungen eines am Sitz des Arbeitsgerichts Ludwigshafen tätigen Rechtsanwalts bewilligt.
3. Die Klägerin braucht derzeit keine Raten aus ihrem Vermögen aufzubringen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der
Sache Erfolg.
Für die am 02.01.2004 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobene Klage der polnischen Klägerin auf
Restvergütung war nach Maßgabe der vorgelegte beglaubigten Fotokopie der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.02.2004 Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und die beantragte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
vorzunehmen.
Soweit das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 05.03.2004 zunächst auf die Nichtvorlage der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt hat und nach Vorlage einer
anwaltlich beglaubigten Fotokopie der Erklärung vom 25.02.2004 (Seite 11 + 12 Aktenbeiheft) u. a. wegen
Nichtvorlage der Originalerklärung bei seiner Ablehnung verblieb, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2004 nämlich ausgeführt, dass sie für die
Antragstellung die Antragsvordrucke verwendet habe, welche der Internet-Homepage des
Justizministeriums und der Justiz in Baden Württemberg zum kostenlosen Download zur Verfügung
standen und diese ausgefüllt zu den Akten gereicht habe. Im Aktenbeiheft findet sich zwar nur die
anwaltlich beglaubigte Fotokopie der Erklärung; in Übereinstimmung aber mit der Entscheidung des OLG
Frankfurt - Beschluss vom 16.10.1992 - 5 WF 133/92 und der Kommentar-Literatur (vgl. u. a.
Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 317 Rz. 16) vertritt die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die nach der
PKH-Vordrucks VO vom 17.10.1994 (BGBl I S. 3001) grundsätzlich zu verwendenden Vordrucke lediglich
eine Entscheidungshilfe für das Gericht und keine prozessuale oder materielle
Entscheidungsvoraussetzung darstellen. Es genügt, dass der Vordruck ausgefüllt ist und die Partei zur
Richtigkeit der Angaben steht (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.1985 IV b ZB 47/85 = NJW 1986, 62.
Auch materiellrechtliche Bedenken, die im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die
Aufschlussfristenregelung des § 18 des Manteltarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in
Rheinland-Pfalz artikuliert werden, stehen dem Gesuch nach pauschalierter Prüfung der
Erfolgsaussichten nicht entgegen; denn nach der in der Akte befindlichen
Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (Bl. 7 d. A.) findet sich keine von der Unterschrift der Partei abgedeckte
verbindliche Individualvereinbarung des vorbezeichneten Tarifvertrags.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.