Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.07.2009

LArbG Mainz: entgangener gewinn, leichte fahrlässigkeit, bad, arbeitsgericht, auflage, anweisung, vertragsstrafe, unternehmensgruppe, geschäftsführer, kündigungsfrist

LAG
Mainz
03.07.2009
6 Sa 90/09
Schadenersatz wegen vorsätzlich rechtswidriger Aufhebung von Wettbewerbsverboten durch eine
Gebietsleiterin
Aktenzeichen:
6 Sa 90/09
7 Ca 1050/08
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 03.07.2009
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 15. Dezember 2008 - 7 Ca 1050/08 - abgeändert und die Berufungsbeklagte verurteilt,
1.028,625,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. September
2008 an die Berufungsklägerin zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Angestellten zum
Schadenersatz wegen Aufhebung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit dann in Konkurrenz
getretenen Mitarbeitern.
Die Klägerin als sogenanntes "Homecare- Unternehmen" versorgt über qualifizierte
Außendienstmitarbeiter - regelmäßig zertifizierte Gesundheitspfleger und Krankenschwestern - Patienten
und andere Bedürftige in Pflegeheimen und im häuslichen Bereich u. a. mit Produkten der enteralen und
parenteralen, Ernährung, der Wundversorgung, Tracheostomieprodukte, Produkte zur Infusionstherapie,
onkologischen Therapie und Schmerztherapie sowie auch Produkte zur Stoma- und
Inkontinenzversorgung.
Regelmäßig sind die Kunden und Empfänger dieser Produkte schwerkrank und haben aufgrund ihrer
Lebensumstände und ihres Leidensdrucks eine enge Vertrauensbindung zu den
Außendienstmitarbeitern. Die Klägerin arbeitet mit Teams, denen Teamleiter vorstehen. Die Teamleiter
sind insbesondere für die Akquise und der Key-Kunden zuständig und als Ansprechpartner der
Krankenhäuser, Ärzte und Pflegedienstleistungen tätig. Daneben sind sie teilweise auch für die
Patientenversorgung im Einsatz. Die Arbeitsverträge mit den Teamleitern enthielten ein
Wettbewerbsverbot; das bezogen auf die Teamleiterin B. folgenden Inhalt hatte:
"§ 11
Wettbewerbsverbot
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, es für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu unterlassen, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein
Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder
mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Er verpflichtet sich ferner, während der Dauer dieses
Verbotes ein solches Unternehmen weder zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder
mittelbar zu beteiligen. Ausgenommen davon ist der Erwerb börsengängiger Aktien, die keinen
bestimmten Einfluss auf ein Unternehmen erlauben. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit
dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Unterlassungsverpflichtung ist jedes Unternehmen, das sich
unmittelbar oder mittelbar, ausschließlich oder jedenfalls auch mit dem Vertrieb von Stomaversorgungs-
und/oder Inkontinenzprodukten und/oder Wundversorgungsprodukten und/oder Tracheostomieprodukten
und/oder Enteralen/Parenteralenprodukten befasst, die zur künstlichen Ernährung bestimmt sind;
Wettbewerb ist jedes auf den Vertrieb solcher Produkte oder einzelner von Ihnen gerichtetes Handeln.
Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der R.-M.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotes mindestens
die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Die
Karenzentschädigung wird fällig am Schluss eines jeden Monats.
Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des § 74 c HGB auf die Entschädigung
anrechnen lassen.
Er hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er bei wem
anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen. Am Schluss eines
Kalenderjahres ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Der Arbeitnehmer hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine
Vertragsstrafe von 16.000 DM zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes (Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen von mehr als einem Monat wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen
Monat neu verwirkt, ist in Ihrer Höhe aber auf 100.000,-- DM begrenzt. Das Recht des Arbeitgebers nach §
340 II 2 BGB zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Im übrigen finden auf dieses Wettbewerbsverbot ergänzend die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB
Anwendung".
Die Klägerin war vormals die Muttergesellschaft einer Vielzahl von regionalen Gesellschaften, darunter
der R. Gesellschaft für … m. b. H. (nachfolgend: "R."), die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom
02.02.2007 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die Beklagte war vom 07.Dezember 2001 bis 31.
Januar 2007 Minderheitsgesellschafterin und zugleich auch Geschäftsführerin der R. Ausweislich der
Satzung der R. hielt die Beklagte einen Geschäftsanteil in Höhe von 5.250,-- € und war damit neben der
damals noch als H. Beteiligungs GmbH firmierenden Klägerin die einzige Gesellschafterin der R.
Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 31. Januar 2007 verkaufte und übertrug die Beklagte der
Klägerin ihren Geschäftsanteil an der R. in Höhe von 5.250,-- € für einen Kaufpreis von insgesamt
410.000,-- €.
Im Anschluss daran war die Beklagte aufgrund des Anstellungsvertrages vom 31. Januar 2007 seit 01.
Februar 2007 bei der Klägerin als Gebietsleiterin für den ehemaligen Einzugs- und Wirkungsbereich der
R., der sich auf das Gebiet in Rheinland-Pfalz, Saarland und teilweise Hessen erstreckte, angestellt. Nach
§ 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages hatte die Beklagte insbesondere Budget- und Personalverantwortung
für das R.-Team im R.-Gebiet. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte dem Bereichsleiter, T.R.,
untergeordnet und verpflichtet, diesem zu berichten, dessen Anordnungen umzusetzen und im November
jeden Jahres einen Jahresaktivitäten- und Kostenplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieses
Anstellungsverhältnis endete am 29. Februar 2008 aufgrund einer Eigenkündigung der Beklagten vom 15.
Januar 2008 und einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26./27. Februar 2008.
Im September 2006 fand bei der Klägerin ein Treffen der damaligen Regionalgesellschaftsgeschäftsführer
- unter Teilnahme der Beklagten statt, bei der u. a. über Mitarbeiterabwerbungsversuche seitens einer
konkurrierenden Gruppe gesprochen wurde. Im Protokoll der Besprechung hierzu heißt es sodann, die
Unternehmensgruppe der Klägerin müsse "offensiv" mit dieser Thematik umgehen und sich nicht in die
Defensive zurückziehen. Es sollen keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote (Ausnahme TL;s)
vereinbart werden. Vorzugsweise: Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ("Prüfung der Mitarbeiter -
Loyalität") (Protokoll Bl. 284 + 285 d. A.).
Am 15. Februar 2007 verschickte die Klägerin eine E-Mail an Geschäftsführer und Bereichsleiter, darunter
die Beklagte, in der es hieß:
"anlässlich der aktuellen strukturellen Änderungen in der Unternehmensgruppe und der damit
einhergehenden, bereits angesprochenen Angleichung der Arbeitsverträge an die …-Muster weisen wir
darauf hin, dass nach Rücksprache mit Herrn R. auch bei Teamleitern generell keine nachvertraglichen
Wettbewerbsverbote mehr vereinbart werden sollen. Anstatt dessen soll die Kündigungsfrist bei
Teamleitern in diesen Fällen auf beiderseitig 6 Monate verlängert werden.
Gerne stellen wir Ihnen diese Verträge bei Bedarf zur Verfügung.
Für weitere Rückfragen oder Unterstützung sind wir gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen aus A.".
Nach Darstellung der Klägerin wies der ihr vorgesetzte Zeuge R. die Beklagte zudem persönlich an,
nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Teamleitern beizubehalten.
Unter dem 27. März 2007 unterzeichnete die Beklagte in Vertretung der Klägerin mit den bereits
angestellten Teamleitern Bi., B. und Bo. neue Verträge, die weder ein Wettbewerbsverbot noch eine
verlängerte Kündigungsfrist enthielten.
Die ehemaligen Teamleiter, die nach einer Eigenkündigung am 12./13. März 2008 zum 15. April 2008
ausgeschieden sind, gründeten im Gebiet der ehemaligen R. am 14. März 2008 die P. Service GmbH
(nachfolgend: P). Geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter an P. ist der mit der Beklagten
verschwägerte T.Bo. Nach dem Handelsregisterauszug der P. umfasst der Unternehmensgegenstand die
Erbringung von Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen, Kliniken, ambulante Pflegedienste, Ärzte,
Krankenhäuser, Apotheken und Sanitärhäuser sowie Handel mit medizinischen Produkten. Die P. wirbt
Mitarbeiter der Klägerin ab. So namentlich Frau M.F., Herr P.J. und Frau C.S. Die zuvor von den
Teamleitern Bi. und B. betreuten Kunden der Klägerin werden nunmehr von der P. betreut. 47 ehemalige
Patienten der Klägerin im Bereich der enteralen Ernährung aus dem Altersheim in E. wurden von der P.
übernommen.
Die Klägerin trägt erstinstanzlich vor,
durch die vorsätzliche weisungswidrige Herausnahme bisheriger Wettbewerbsverbote aus den
Arbeitsverträgen mit den Teamleitern hätten diese in Konkurrenz zu ihr treten und in Zusammenarbeit mit
ebenfalls gewechselten Außendienstmitarbeitern Kunden abgeworben, wodurch ihr ein Umsatzverlust für
2008 in Höhe von über 3 Millionen entstanden sei. Bereits kurz nach Gründung der P. sei eine der größten
Kooperationspartner der Klägerin mit einer Vielzahl von Patienten zur P. übergewechselt. Die S. GmbH
sei seinerzeit unter ganz wesentlicher Mitwirkung der Beklagten akquiriert worden. Ohne
Berücksichtigung der genauen Anzahl der Patienten der S. GmbH habe sie - die Klägerin - seit Gründung
und Aufnahme der Wettbewerbstätigkeit der P. 583 Patienten der knapp 1000 Patienten und 47 der 54
zuvor betreuten Pflegeheime als Kunden verloren (Beweis: Zeugnis W.S., Liste der verlorenen Kunden).
Aufbauend auf den Planzahlen für 2008 sei festzustellen, dass sie - die Klägerin - etwa 3.280,590,44 € an
Umsatz verloren habe. Diese Summe folge aus einer Hochrechnung, die davon ausginge, dass die im
Frühjahr 2008 erzielten Umsätze auch weiterhin erzielt worden wären. Grundlage der Hochrechnung sei
der Umsatz, der tatsächlich pro abgeworbenen Kunden in den ersten beiden Monaten des Jahres 2008
erzielt worden sei. Habe es in diesem Zeitraum keinen Umsatz gegeben, habe sie den letzten
Monatsumsatz des entsprechenden Kunden der Hochrechnung zugrunde gelegt, der im Jahre 2008
erzielt worden sei. Hinsichtlich der S. GmbH bestünde die Besonderheit, dass diese einheitlich betreut
worden sei. Unter Anwendung der gleichen Hochrechnungsmethode sei davon auszugehen, dass der
verlorene Umsatz in etwa 146.042,24 € betrage. Bezogen auf den ehemaligen Geschäftsbereich der R.
sei ihr - der Klägerin - ein Gewinn in Höhe von etwa 1.308.960,42 € entgangen. Zöge man die anteiligen
Kostenfaktoren, also insbesondere die Personal-, Miet-, Material-, Handy-, Reise- und sonstigen
Betriebskosten ab, ergäbe sich der auf vorgenannten Umsatzrückgang beruhende Gewinnverlust der
Klägerin. Vor diesem Hintergrund könne bei einem Durchschnittsumsatz von etwa 5.908,46 € ein
Durchschnittsgewinn von etwa 2.245,22 € pro verlorenem Kunden als relevante Kennzahl bestimmt
werden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und erwidert, die Behauptungen der Klägerin zu angeblichen Anweisungen bezüglich der
Vertragsanpassungen und -änderungen insbesondere der Handhabung der Wettbewerbsverbote
entspräche nicht den Tatsachen. Sie - die Beklagte - habe die Anweisung befolgt, die Wettbewerbsverbote
aus den Arbeitsverträgen der Teamleiter zu streichen. Die ehemaligen Wettbewerbsverbote der
Teamleiter Bi. und B. seien insbesondere im Hinblick auf die Vertragsstrafenabreden im Verstoßes gegen
das Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion käme
nicht in Betracht. Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabreden, als Teil der Wettbewerbsverbot führe zu
Unwirksamkeit der Wettbewerbsverbote als solche. Die Unwirksamkeit einer allgemeinen
Geschäftsbedingung könne sich aufgrund summierender Effekte ergeben. Der geltend gemachte
Anspruch scheitere auch an der Ausschlussfrist. Die Darstellung der Klägerin ließe außer Acht, dass es
ausschließlich die Außendienstmitarbeiter gewesen seien, die über 90 % des Umsatzes generierten; nicht
die Teamleiter, die mit der Organisation, Personalführung und Akquise betraut gewesen seien. Die
Klägerin sei, nachdem die Beklagte mit Ablauf des 29. Februar 2008 ausgeschieden sei, nicht mehr
berechtigt gewesen, Leistungen gegenüber den Patienten der Krankenkasse abzurechnen. Es sei nicht
ansatzweise erkennbar, wie die Klägerin nach dem Weggang nahezu sämtlicher Pflegekräfte überhaupt
noch in der Lage gewesen seien wollen, ihren geschäftlichen Betrieb aufrecht zu erhalten. Der Schaden
sei als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Klägerin ginge hierbei von falschen Tatsachen aus. Der
Umsatz und der sich ergebende Gewinn sei im Wesentlichen von Außendienstmitarbeitern erwirtschaftet
worden, die keinen wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen unterlegen hätten.
Die Klägerin hat hierauf erwidert,
am 15. Februar 2007 habe es eine weitere Anweisung der Rechtsabteilung gegeben, wonach Verträge
mit den neu eingestellten Teamleitern ohne ein Wettbewerbsverbot abgeschlossen werden könnten,
soweit eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart würde. "Altverträge" habe diese Anweisung von
vorneherein nicht erfasst. Die geänderten Arbeitsverträge seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Es
sei auch unrichtig, dass für die Schadensschätzung gemäß § 87 ZPO nicht auf die Tätigkeit der Teamleiter
zurückgegriffen werden könne. Die Teamleiter sorgten für die Aufträge, die Außendienstmitarbeiter
arbeiteten sie ab. Es sei auch unrichtig davon auszugehen, dass die ehemalige R. "handlungsunfähig"
gewesen sei. Sie - die Klägerin - sei ein bundesweit tätiges Unternehmen, das im fraglichen Zeitpunkt ca.
400 Außendienstmitarbeiter beschäftigt habe. Es sei ihr möglich gewesen, temporäre Engpässe in einer
Geschäftsstelle zu kompensieren. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe wegen des
Wegganges der Beklagten nicht mehr das Recht zugestanden, Leistungen gegenüber den
Krankenkassen abzurechnen, sei dreist und nicht substantiiert. Seitens der informierten Krankenkassen
sei bestätigt worden, dass die Voraussetzungen für die Zulassung aufgrund der fachlichen Betriebsleitung
durch Frau R. unverändert fortbestünde (Beweis: Zeugnis T.R.). Es gäbe Beweise aus denen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervorginge, dass es die Beklagte sei, die Geschicke der P. als
unmittelbarer Wettbewerber der Klägerin leite. Die Beklagte habe sich mehrmals in den Geschäftsräumen
der P. aufgehalten und in einem mehrstündigen Gespräch mit Frau B. Themen von strategischer
Bedeutung für die P. besprochen und Weisungen für das weitere Vorgehen getroffen. Im Übrigen seien
die Wettbewerbsverbote auch wirksam gewesen, da es allein darauf ankomme, ob das
Wettbewerbsverbot an sich Bestand gehabt hätte. Die mit den Teamleitern vereinbarten Vertragsstrafen
seien nicht grob unangemessen, die vertraglichen Ausschlussfristen seien auch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird insbesondere auf die Klageschrift
vom 04. September 2008 (Bl. 1 - 23 d. A.) sämtliche vorgelegten Unterlagen, die Klageerwiderung vom 16.
Oktober 2008 (Bl. 170 - 206 d. A.) mit sämtlichen Unterlagen und die jeweiligen wechselseitigen
Stellungnahmen hierzu gleichfalls mit Unterlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 15. Dezember
2008 - 7 Ca 1050/08 - nach Vernehmung des Zeugen R. die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe (S. 5 - 8 = Bl. 474 - 477 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 16. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13. Februar 2009
eingelegte und am 16. April 2009 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
begründete Berufung.
Die
Klägerin
weil die Klage einen "Richtwert" hinsichtlich der Klageforderung benenne und die Tatsachen und
Umstände für die notwendige Schadensschätzung mitgeteilt worden seien. Gerade im Bereich des
entgangenen Gewinns sei ein unbezifferter Leistungsantrag gerechtfertigt (vgl. MüKo ZPO, 13. Aufl., § 253
Rz. 119). Im Übrigen läge eine erhebliche Rechtsverletzung im angegriffenen Urteil vor. Die Grundsätze
der gestuften Arbeitnehmerhaftung, die das Arbeitsgericht zugunsten der Beklagten angewandt habe,
griffen nicht ein. Das Arbeitsgericht berücksichtige weder die tatsächliche Stellung der
Berufungsbeklagten als Gebietsleiterin mit alleiniger Personalverantwortung, ihren erworbenen
Kenntnisstand, ihre geschäftliche Erfahrung noch ihre langjährige Tätigkeit als geschäftsführende
Gesellschafterin der R. Die Streichung von Wettbewerbsverboten sei auch per se keine leichte
Fahrlässigkeit. Insoweit habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend beachtet, dass dieser Haftungsmaßstab
nur angenommen werden könne, wenn sich ein Fehlverhalten in "kleineren Fehlern", gar "Versehen"
erschöpften. Es läge auch ein kollektives Zusammenwirken der Berufungsbeklagten mit der P. vor. Sie -
die Berufungsbeklagte selbst - sei durch ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot mit der Klägerin
daran gehindert gewesen, im eigenen Namen ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, so dass Herr Bi.,
Frau Bo. und Frau B. sowie der Schwiegersohn der Beklagten Gründungsgesellschafter der P. geworden
seien. Dies sei wesentlich für die P. und deren wirtschaftlichen Erfolg. Die Beklagte habe sich regelmäßig
und zwar zu normalen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der P. aufgehalten. So habe sie
beispielsweise am 04. Juni 2008 die Geschäftsräume der P. für mehrere Stunden aufgesucht. Bei einem
mehrstündigem Meeting zwischen der Beklagten und Frau B. seien am 03. Juni 2008 im Hotel S. in mehr
als 10 Stunden unter Einsatz eines Laptops geschäftliche Themen besprochen worden. Innerhalb eines
ausschnittsweise mitgehörten Gespräches seien nachweislich die Schlagwörter Praxen, Neukunden,
Kliniken, Pflegeheime, Umsatz, Mehrwertsteuer, Neugeschäft, Arbeitsverträge und Kündigungsfristen
gefallen. Zusätzlich auch die Namen F. und L., beides namhafte Hersteller von medizinischen Produkten
und Kernlieferanten der Klägerin (Beweis: Zeugnis K.S. und M.E.). Bezüglich der Kündigung der S. GmbH
sei zu vermuten, dass die Kündigung dieses Vertrages auf die Beklagte zurückzuführen sei. Auch habe
die Beklagte versucht, die C. GmbH (Bl. 542 d. A.) als Kundin abzuwerben. Im Übrigen hätte die Beklagte
bei angeblicher Weigerung zur Vereinbarung längerer Kündigungsfristen mit den Teamleitern die Pflicht
zu einer aktiven Rückversicherung gehabt. Die Beklagte sei von Herrn R. ausdrücklich angewiesen
gewesen, die Wettbewerbsverbote mit den Teamleitern Bi., B. und Bo. beizubehalten. Die Antworten des
Zeugen R. seien auch stimmig. Ein vom Arbeitsgericht angenommenes Interesse am Ausgang des
Prozesses wegen vermeintlichen Regresses - so das Arbeitsgericht - sei haltlos. Aus den vom Zeugen
gegebenen Antworten könne keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Im Übrigen
müsse von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Beklagten angesichts auf der eindeutigen
Anweisungslage ausgegangen werden. In den anderen R.-Gesellschaften sei die Direktive der
Geschäftsführung in Bezug auf die Gestaltung von Mitarbeiterverträgen problemlos umgesetzt worden. Im
Übrigen sei die Geltendmachung des Schadens in Höhe von 1,3 Millionen Euro angemessen und
überfordere diese nicht finanziell. Die Beklagte habe allein im Jahre 2007 eine Gesamtvergütung von
etwas über 130.000,-- € bezogen. Sie habe laut ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf 13 Monatsgehälter zu
je 9.000,-- €. Hinzuzurechnen sei der steuerwerte Vorteil für Kfz-Nutzung und ähnliches, der sich auf etwa
1.000,-- € pro Monat beliefe. Zusätzlich habe die Beklagte einen Bonus in Höhe von 10.000,-- € erhalten.
Darüber hinaus habe sie für ihren Geschäftsanteil der ehemaligen R. in Höhe von 5.250,-- € in weniger
als 6 Jahren einen Kaufpreis in Höhe von 410.000,-- € mithin das 80-fache ihrer Einlage erhalten.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15. Dezember
2008 - 7 Ca 1050/08 - wird abgeändert und die Berufungsbeklagte verurteilt, einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Berufungsklägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte führt zweitinstanzlich aus,
die Berufung sei unzulässig, da das Bestimmtheitsgebot nicht beachtet worden sei. Verlange ein Kläger
materiellen Schadensersatz müsse er seinen Klageantrag nur dann nicht beziffern, wenn das Gericht die
Höhe nach § 287 ZPO schätzen dürfe und es dem Kläger unzumutbar oder unmöglich ist, eine Bezifferung
vorzunehmen (MüKo ZPO, § 253 Rz. 117 m. w. N.). Die Klägerin wolle mit ihrem unbezifferten Klageantrag
das Risiko einer Beweisaufnahme auffangen. Dies sei unzulässig. Die Behauptung, eine bestimmte
Anzahl von erkrankten Personen werde nicht mehr von der Klägerin betreut, könne nicht Grundlage einer
Schadensschätzung sein. Es sei auch nicht erkennbar, welche Pflegeheime und Krankenhäuser in die
Schadensberechnung von über 1,3 Millionen eingestellt worden seien. Auch der Vorgang um C., bei
welchem offen sei, ob er in die Berechnung des entgangenen Gewinns eingeflossen sei, fehle es an einer
kausalen Verknüpfung. Die Patienten der Außendienstmitarbeiter - diese hätten keinem
Wettbewerbsverbot unterlegen - könnten nicht pauschal in die Berechnung eingestellt werden. Die R.
habe 2005 einen Umsatz von 4,5 Millionen mit einem Jahresüberschuss von 675.000,-- € erwirtschaftet.
Wieso ein Umsatz von 3,4 Millionen Euro einen Gewinn von 1,3 Millionen Euro erwirtschaftet worden
wäre, sei nicht erklärlich. Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen seien nicht vorgelegt. Die
Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung reichten nicht aus. Sie - die Beklagte -, die sich mit
ihrem Ehemann Ende März 2007 in Thailand befunden habe, wo sie einen Unfall erlitten habe, sei nach
ihrem Urlaub sporadisch zur Arbeit erschienen und habe am 27. März 2009 25 Verträge sowohl für
Teamleiter als auch Außendienstmitarbeiter unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Gründung der P. sei ihr
Gesundheitszustand äußerst angegriffen gewesen; sie habe an Depressionen u. a. wegen Trennung von
ihrem Ehemann gelitten. Zur Gründung eines Unternehmens sei sie nicht in der Lage gewesen. Grund für
die Mitte März 2008 im Handelsregister eingetragene P. sei die Insolvenz der Fa. Ri. 2008 gewesen, in
welcher der jetzige Geschäftsführer B.-S. tätig gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin im einstweiligen
Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach selbst vorgetragen, dass sämtliche bestehende
Verträge zu überarbeiten, anzupassen und neu abzuschließen gewesen seien. Es habe auch keine von
der E-Mail vom 15. Februar 2007 abweichende anderslautende Anweisung gegeben. Die Zeugen S. und
Ru. seien nicht zugegen gewesen, um die angebliche Anweisungssituation durch den Zeugen R. zu
bestätigen. Ein anderer Vortrag sei verspätet. Gleiches gelte hinsichtlich der Zeugen M. und von B. Auch
die Zeugin E.R. sei präkludiert.
Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16. April 2009 (Bl. 529 - 553 d. A.)
hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagte vom 19. Juni 2009 (Bl. 565 - 697
d. A.) sowie die späteren wechselseitigen Stellungnahmen auf die Berufungserwiderung vom 01. Juli
2009 (Bl. 606 - 623 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 03. Juli 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
fristgerecht gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO eingelegt sowie
begründet worden und damit zulässig.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 611 Abs. 1, 280 Abs. 1, 252 BGB ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 1.028.625,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 10.
September 2008 zu. Die Beklagte als verantwortliche Personalleiterin hat nach Auffassung der
Berufungskammer vorsätzlich nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit drei Teamleitern aufgehoben
(hierzu unter 2, 3 und 4) und dadurch deren Wettbewerb durch Gründung einer Konkurrenzfirma
ermöglicht, der zu der von der Kammer auf der Basis der vorgetragenen Schätzgrundlagen festgestellten
Schaden führt (hierzu unter 5).
1. Zulässigkeit der Klage
Die Klage mit einem unbezifferten Leistungsantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt zwar einen bestimmten Antrag; dies bedeutet jedoch nicht stets die
ziffernmäßige Angabe des geforderten Geldbetrages. Wenn die Klage genügende Grundlagen für die vom
Gericht festzustellenden Schadenshöhe hinsichtlich der begehrten Art der Schadensersatzzahlung
enthält, ist der Zahlungsantrag auf Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des
Gerichts genügend bestimmt (vgl. BGH Urteil v. 04.11.1969 - VI ZR 85, 68 NJW 1970, 281 und Musielak,
ZPO, 6. Auflage, § 287 ZPO Rz. 35). Die von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheidungen sind nicht
geeignet, das Gegenteil zu belegen. In der angeführten Entscheidung des BGH - Urteil vom 13.3.1967 - III
ZR 8/66 = NJW 1967, 1420, 1421 - wird nämlich ausgeführt, dass bei einem Schadensersatz auf
Geldentschädigung schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 3282, 387) es für
ausreichend gelassen hat, dass ein bestimmter Antrag nicht erforderlich ist, wenn die zahlenmäßige
Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die
tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten
Klageanspruches ermöglichen. Dem ist auch angesichts der Ausführungen der Beklagten in der
Berufungserwiderung, wonach konkrete Umsatzzahlen, die eine Bezifferung des Antrages ermöglichen
würden, bereits in der Klageschrift (Seite 14 - 17) vorgetragen seien, keine andere Beurteilung
hinzuzufügen. Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgeführten Zahlen (Seite 5 d. SS vom
19. Juni 2009 = Bl. 560 d. A.) sind aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin den Schaden aus
entgangenem Gewinn herleitet, der typischerweise mit Variablen verbunden ist und von daher durchaus
einer Schätzung zugänglich ist, als bloße Anknüpfungstatsachen zu werten. Im Rahmen des Ersatzes von
entgangenem Gewinn ist daher anerkannt, dass die Darlegung der Schadensschätzung- und
Berechungsmethode genügt, um damit den Anforderungen eines bestimmten Klageantrages gerecht zu
werden (vgl. MüKo, ZPO, 3. Auflage§ 253 Rz. 119, m. w. N.). Die Schadensschätzung beruht auf einer
Prognose künftiger Entwicklungen und Hypothesen. Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift eine Liste
verlorengegangener Patienten mit monats- und jahresbezogenen Umsätzen (Anlage K 20 Bl. 141 - 154 d.
A.) vorgelegt und damit nachvollziehbare Schätzgrundlagen geliefert.
2. Pflichtverletzung der Beklagten
Die Beklagte, die nach § Ziffer 3 ihres Anstellungsvertrages vom 31. Januar 2007 "Budget- und
Personalverantwortung für das R.-Team im R.-Gebiet" (Arbeitsvertrag Bl. 72 ff d. A.) hatte und "als
Gebietsleiterin" für den Einzugsbereich der R. angestellt war, hat durch Abschluss neuer Verträge am 25.
März 2007 das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen
Teamleiter Bi., Bo. und B. aufgehoben. Sie hat damit "tragenden Stützen" der Klägerin ermöglicht, sich -
wie tatsächlich geschehen - vorzeitig aus ihrer vertraglichen Bindung mit der Klägerin zu lösen und eine
Konkurrenzgesellschaft - die P. - zu gründen. Die P. umfasst nach dem Handelsregisterauszug die
tatbestandlich wiedergegebene Erbringung von Dienstleistungen auf dem gleichen Gebiet wie dem der
Klägerin. Der Unternehmensgegenstand ist damit nahezu identisch.
3. Schuldhaftes Verhalten der Beklagten
Nach Auffassung der Berufungskammer liegt ein vorsätzliches - absichtliches - Vorgehen der Beklagten in
der Abänderung der Verträge mit den Teamleitern vor. Dies folgt aus der zivilprozessual verwertbaren
Tatsachen- und Indizienlage.
Ob die Grundsätze der modifizierten Arbeitnehmerhaftung eingreifen, kann offen bleiben
(Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrechtkommentar, 3. Auflage § 619 a Rz. 30 m. w. N.; zu aufgegebenen
Judikatur des BGH Urteil vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99 = BGH Z 148, jedoch zu höheren
Sorgfaltsanforderungen), denn auch bei zugunsten der Beklagten unterstellter der Heranziehbarkeit der
Grundsätze kommt eine Vollhaftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung sondern auch den
Schaden zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt
(zutreffend: ErfK-Preis, 8. Aufl., BGB 230 § 619 a Rz. 14).
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte, die ihrerseits - Vergleich im einstweiligen
Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach - an ein Wettbewerbsverbot gebunden und
damit an einer Gründung einer Konkurrenzfirma gehindert war, in bewusster Verkennung der sich allein
aus dem Protokoll vom 07. September 2006 ergebenden Situation (Bl. 284 - 285 d. A.) die bestehenden
Wettbewerbsverbote mit den dann die P. gründenden ehemaligen Teamleitern Bi., Bo. und B. absichtlich
aufgehoben und so die Gründung der Konkurrenzgesellschaft ermöglicht. Allein aus der Tatsache, dass
aus dem Protokoll vom 07. September 2006 die Thematik Abwerbung auf dem Plan stand und
festgehalten ist, "die H. Unternehmensgruppe" müsse offensiv mit dieser Thematik umgehen und sich
nicht in die Defensive zurückziehen und weiter, "es sollen keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote
mit Ausnahme der TL.;s vereinbart werden", musste der Beklagten nach der Auffassung der
Berufungskammer allein hieraus schon deutlich sein, dass mit den "Leistungsträgern" der Klägerin keine
Veranlassung zu einer zwingenden Änderung der Wettbewerbsverbote bestanden hat. Allein die
Formulierung "sollen" konnte sich daher erkennbar nur auf künftige Einstellungen beziehen. Selbst wenn
dies - entgegen der Kenntnis der Beklagten vom Inhalt des Wettbewerbsverbotes mit den drei besagten
Teamleitern und entgegen den Kenntnissen aus der Teilnahme am Geschäftsführermeeting im September
2006 in D. in Bezug auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anders zu interpretieren wäre, hätte
angesichts der weiteren Entwicklung für die Beklagte Veranlassung bestanden, die Kündigungsfristen bei
Teamleitern für beide Seiten auf 6 Monate zu verlängern. Dass dies die Beklagte unterlassen hat, spricht
für ein finales, von einer Schädigungsabsicht getragenes, Vorgehen. Die Beklagte war ihrerseits kurz
zuvor aus ihrer Funktion als Gesellschafterin ausgeschieden und in einen Anstellungsvertrag
übergewechselt. Sie kannte aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der R. die
Befindlichkeiten der Klägerin. Abwerbung war ein Thema. Der unsubstantiierte Vortrag der Beklagten, die
Teamleiter hätten sich nicht auf eine Verlängerung der Kündigungsfristen eingelassen, vermag an der
Einschätzung nichts zu ändern. Die der Beklagten bekannten und erkennbaren naheliegenden
Interessen, nämlich einen Minimalschutz vor Konkurrenz durch die Verlängerung der Kündigungsfristen
zu haben, hätten auch Veranlassung, zu einer Abklärung mit ihrem Vorgesetzten zu gegeben.
Für einen kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit den dann aufgrund ihrer Eigenkündigungen
ausgeschiedenen Teamleitern vom 12./13. März 2008 zum 15. April 2008 spricht, dass diese bisher im
Verantwortungsbereich der Beklagten tätig waren und - wie anhand von nicht qualifiziert bestrittenen
Indizien noch auszuführen sein wird - von der Beklagten beraten und unterstützt wurden. Der zeitliche
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte selbst - 15. Januar 2008
- und die Aufgabe der Beschäftigung durch die drei Teamleiter im März 2008 sprechen für eine
"konzertierte Aktion" im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann auch zeitnah erfolgte Gründung der
Konkurrenzfirma (P.).
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, die geänderten Verträge der Teamleiter -
zumindest Kopien - seien der Klägerin nachträglich übermittelt worden, kann hieraus keine nachträgliche
Billigung durch die Klägerin abgeleitet werden. Es fehlt hier unabhängig von der ebenfalls
unsubstantiierten Behauptung, dass die Originalverträge bei der Klägerin gelagert gewesen seien, an
klaren Ausführungen, wann und wie mit welcher erwartenden Reaktion der Klägerin Kopien an die
Assistenten der Rechtsabteilung geschickt worden seien. Die Klägerin hat hier ohne qualifizierten
Widerspruch der Beklagten vorgetragen, dass die Personalakten in den einzelnen Gesellschaften - so
auch bei der R. - eigenständig geführt wurden und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine zentrale
Personalabteilung besessen habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte insbesondere auch
aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der R. ihre Gestaltungsmacht gekannt und zu
Lasten der Klägerin ausgenutzt hat. Die Darlegung verschuldensausschließender Gründe (vgl. BAG, Urteil
vom 17.9.1998 - 8 AZR 175/97 -) ist ihr damit nicht gelungen.
Aus vorgenannten Gründen und der zwingenden Indizienlage kommt es nach Meinung der
Berufungskammer nicht darauf an, ob der Vorgesetzte R. die Klägerin - zusätzlich auch ausdrücklich
angewiesen habe, bestehende Wettbewerbsverbote zu erhalten. Immerhin hat dieser Zeuge in seiner
Vernehmung vom 15. Dezember 2008 ausgeführt: "Meine Aussage war, dass wir keinen Handlungsbedarf
haben und dass wir die Wettbewerbsverbote beibehalten wie sie denn sind" (Bl. 265 d. A.).
Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen unter anderem mit der
Begründung, er habe auf weitere Nachfragen bezüglich der Verträge keine Antwort geben können und ein
eigenes Interesse am Prozessausgang, gehen am eigentlichen Kern der oben angeführten Aussage
vorbei. Hierauf kommt es jedoch - wie ausgeführt - nicht entscheidend an. Die Indizienlage, wonach die
Beklagte die Gründung der P. in besonderer Weise gefördert hat, spricht für das aufgezeigte Verschulden
der Beklagten. Diese war aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht Bad Kreuznach nach einer
einstweiligen Verfügung zur Einhaltung ihres aus der Satzung der R. resultierendes Wettbewerbsverbot
gebunden, hat aber in dieser Phase Kontakt zur neu gegründeten P. gehalten. Ohne qualifizierten
Widerspruch hat die Klägerin vorgetragen, dass sich die Berufungsbeklagten am 04. Juni 2008 mehrere
Stunden in den Geschäftsräumen der P. aufgehalten und einen Tag zuvor eine mehrstündiges Meeting
mit der Teamleitern Frau B. auf der Terrasse des Hotels S. stattgefunden habe, wobei die Worte Praxen,
Neukunden, Kliniken, Pflegeheim, Umsatz, Mehrwertsteuer, Neugeschäft, Arbeitsverträge und
Kündigungsfristen gefallen sind; desgleichen auch die Namen von F. und L., namhafte Lieferanten der
Klägerin.
4. Kausalität
Die Berufung der Beklagten während des erstinstanzlichen Verfahrens, das Wettbewerbsverbot mit den
Teamleitern sei rechtswidrig gewesen und damit wohl, sie hätte die schädigende Handlung anders als
unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen dürfen - sogenanntes rechtmäßiges Alternativerhalten - wirkt
nicht entlastend. Zum einen enthält die Berufung keine ausreichenden Angriffe mehr auf die hierzu von
der Klägerin vertretene Auffassung, wonach die mit den Teamleitern Bi., B. und Bo. vereinbarten
Wettbewerbsverbote wirksam waren. Die vereinbarten Wettbewerbsverbote halten sich im Rahmen
dessen was nach §§ 74 ff HGB für zulässig anzusehen ist, da sie schriftlich im Arbeitsvertrag erfasst und
mit einer Entschädigungszahlung verbunden waren. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch
vorgetragen, dass den Teamleitern die Vertriebsstrukturen und die strategischen Entwicklungsabsichten
bekannt waren. Hieraus folgt, dass die Kenntnis von existentiellem Know-how die Dauer eines
Wettbewerbsverbotes mit einer Laufzeit von einem Jahr gerechtfertigt hat. Mit der Auffassung der Klägerin,
dass aus dem Junktim von Wettbewerbsverbot mit einer Vertragsstrafe ("Summierungseffekt") keine
unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB folge, setzt sich die Beklagte - im
Berufungsverfahren nicht auseinander. Ebensowenig mit den Ausführungen zur Wahrung der
arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist, die im übrigen auch eingehalten ist. Vorsorglich macht sich die
Berufungskammer die Auffassung des Klägers zu eigen, dass selbst nach Streichung der zugleich
vereinbarten Vertragsstrafenregelung ein aus sich verständlicher Klauselrest, nämlich ein ungesichertes
Wettbewerbsverbot, wirksam verblieben ist (Schriftsatz vom 14.11.2008 S. 13. u. 14 = Bl. 270 u. 271 d. A.).
Die Ausschlussfrist gem. § 15 des mit der Beklagten bestandenen Anstellungsvertrages ist gewahrt, da die
Ansprüche mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (Zugang 28. Mai 2008) geltend gemacht wurden (Bl. 156 d.
A.) und von einer wirksamen Zurückweisung der erhobenen Schadensersatzansprüche erst mit Schreiben
der Beklagten vom 04. Juni 2008 (Zugang 05. Juni 2008) ausgegangen werden kann. Die Klageerhebung
am 04. September 2008 liegt damit innerhalb der Frist des § 15 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages.
5. Schadenhöhe
Gemäß § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen
gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen
insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte. Entgangene Gewinne sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen des Geschädigten,
der zum Ersatz verpflichtende Umsatz verhindert hat (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar 2.
Auflage, § 255 Rz. 1). Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil v. 6. 6. 2000 - VI ZR 172/99
NJW 2000, 3287, 3288) liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von einem
voraussichtlichen durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen. Die
Vermutung in § 252 Satz 2 BGB gleicht weitgehend § 287 Abs. 1 ZPO. Die "freie Überzeugung" von § 278
Abs. 1 Satz 1 ZPO führt nämlich zu kaum einem anderen Ergebnis als zu dem in Satz 2 geforderten
Wahrscheinlichkeitsurteil (vgl. Prüttung/Wegen/Weinreich a. a. O., § 252 Rz. 4). Die Kammer hat bei einem
nicht qualifiziert bestrittenen Verlust von 583 Patienten eine Ausfallquote von ca. 10 % wegen möglicher
Todesfälle bei den schwerkranken Patienten angenommen und zugleich den Umsatzverlust von 2.245,22
€ pro Patient als Gewinn für realistisch gehalten. Die umfassende Aufstellung der Klägerin in der Anlage K
20 zur Klageschrift (Bl. 141 - 155 d. A.) mit den Werten im Januar/Februar 2008 - hochgerechnet auf das
Jahr wurden von der Kammer herausgezogen und ausgewertet. Rechnerisch ergäbe sich ein
entgangener Gewinn von 1.178,625,-- € (525 X 2.245,22 €). Hiervon wurde die für die drei Teamleiter
einschließlich der Arbeitgeberanteile hochgerechnete Karenzentschädigung in Höhe von geschätzten
150.000,-- € in Abzug gebracht, so dass sich ein Schaden von 1.028.625,-- € als entgangener Gewinn
ergibt.
Den weiteren behaupteten Ausfall, insbesondere eine Ursächlichkeit hinsichtlich einer Abwerbung der S.
hat die Berufungskammer angesichts der Tatsache, dass dieser nicht zwingend auf die Beklagte
zurückzuführen ist, nicht beachtet. Gleiches gilt für den Verlust im Zusammenhang mit der C. Der
Geschäftsführer dieser Institution hat in seiner Erklärung vom 30.4.2008 (Bl. 598) die Unterhaltung von
Geschäftsbeziehungen mit der P. verneint. Klare Zweifel hieran sieht die Kammer auch angesichts des
Vorbringens des Klägers hierzu nicht.
6.
III.
IV.
Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erkennbar ist.