Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2011

LArbG Mainz: rate, arbeitsgericht, bad, quelle, nichterfüllung, datum

LAG
Mainz
11.03.2011
6 Ta 40/11
Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
6 Ta 40/11
6 Ca 620/10
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 11.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2010 - AZ: 6 Ca 620/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die im
Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 24. November
2010 getroffenen Zahlungsbestimmungen im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e
t .
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung
der Vermögensverhältnisse des Klägers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine auf 30,00 € monatlich
reduzierte Rate zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Beträge gesehen.
Zur Begründung der Höhe der Rate wird auf die Feststellung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom
20.08.2010 (Bl. 7 d. A.) und im angegriffenen Beschluss vom 24.11.2010 (Bl. 7 und 9 des Beiheftes), die
ihrerseits auf den Angaben des Klägers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse basieren, Bezug genommen. Danach verbleiben beim Kläger 76,61 Euro anzurechnendes
Einkommen, das zu der geänderten Ratenfestsetzung führt (§ 115 ZPO).
Einer unter dem 20. Dezember 2010 an den Kläger gerichteten Aufforderung zur Angabe von
Arbeitgebern und Orten der Beschäftigung kam dieser nicht nach, so dass das Arbeitsgericht in keine
erneute Prüfung zur Feststellung einer nochmaligen Reduzierung von Raten eintreten konnte.
Die Beschwerde hat die Nichterfüllung der mit einem Versäumnisurteil ausgeurteilten Zahlungsbeträge
durch die Beklagte zum Gegenstand. Sie ist damit nicht gegen die Verpflichtung des Gerichts zur
Nachprüfung der finanziellen Lage des Klägers wegen gewährter Prozesskostenhilfe gerichtet und auch
nicht gegen die Fähigkeit des Klägers, für die aus der Staatskasse für seinen Prozessbevollmächtigten
verauslagten Kosten jedenfalls ratierlich einzustehen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.