Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2007

LArbG Mainz: anhörung, fristlose kündigung, nummer, wichtiger grund, betriebsrat, verdachtskündigung, anschlussberufung, strafbare handlung, dringender tatverdacht, ordentliche kündigung

LAG
Mainz
06.03.2007
1 Sa 779/06
Außerordentliche Verdachtskündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds
Aktenzeichen:
1 Sa 779/06
5 Ca 696/06
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 06.03.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 17.08.2006 - 5 Ca 696/06 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung vom 05.04.2006
und einer weiteren außerordentlichen Verdachtskündigung vom 10.04.2006.
Die am 01.03.1949 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 04.05.1992 als
Küchenhilfe zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.443,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in
C-Stadt ist ein bundesweit tätiges Cateringunternehmen. Sie betreibt unter anderem im Rahmen eines
Bewirtschaftungsvertrages ein Betriebsrestaurant auf dem Gelände der Firma M. Reifenwerke KGaA in B.
K., in dem sie zwölf Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin dort unter anderem als Kassiererin
eingesetzt. Sie war bis zum 04.04.2006 Betriebsobfrau des im Betrieb der Beklagten in B. K. gewählten
Betriebsrats.
In der Zeit von Samstag, dem 20.08.2005 bis Montag, dem 22.08.2005 sind aus der Kasse in der so
genannten Z-Kantine von einem unbekannten Täter dort deponiertes Wechselgeld entwendet worden.
In der Vergangenheit hat die an Samstagen in der Z-Kantine tätige Kassiererin das Wechselgeld zum
Dienstschluss gegen 12.30 Uhr in die Kasse eingeschlossen, den Kassenschlüssel dann in die
Schreibtischschublade des Kantinenschreibtisches gelegt, diese und die Tür zum Kassenraum
abgeschlossen und den Schlüsselbund mit dem Schlüssel für Schreibtischschublade und Eingangstür der
Z-Kantine beim Pförtner abgegeben. Nach dem Wochenende musste die Kassiererin dann den
Schlüsselbund bei dem Küchenleiter abholen und die Kasse wieder öffnen.
Am Montag, dem 22.08.2005 hat die Kassiererin E. dem Betriebsleiter der Beklagten nach Öffnen der
Kasse in B. K. mitgeteilt, dass sich das Wechselgeld in Höhe von rund 500,00 Euro nicht mehr in der
Kasse befunden habe. Die von der Beklagten informierte Polizei hat im Laufe des Vormittags festgestellt,
dass weder das Schloss der Zugangstür zur Z-Kantine noch das Schloss des Schreibtisches noch das der
Kasse aufgebrochen worden waren.
Am 25.08.2005 hat der Betriebsleiter der Beklagten durch den Pförtner K. erfahren, dass die Klägerin am
Sonntag, dem 21.08.2005 den Schlüssel für die Zugangstür und die Schreibtischschublade in der Z-
Kantine bei ihm an der Empfangspforte abgeholt und das Betriebsgelände betreten hatte.
Am 29.08.2005 hat die Klägerin, nachdem sie in der Zeit vom 03.08.2005 bis einschließlich 26.08.2005
arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, ihre Arbeit wieder angetreten.
Am gleichen Tag hat der Betriebsleiter im Betrieb in B. K. den in der Hauptniederlassung ansässigen
Personalleiter Sch. von den Vorfällen informiert.
Am 30.08.2005 ist die Klägerin durch den Personalleiter Sch. angehört worden. Der Anhörung wohnten
auch der Gesamtbetriebsratsvorsitzende K. und das Gesamtbetriebsratsmitglied E. bei. Über den Ablauf
und den Inhalt des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Im Anschluss an das Gespräch, das
von der Klägerin beendet wurde, hat diese gegen 15.30 Uhr ihren Arbeitsplatz verlassen und ist erst um
17.30 Uhr wieder an diesen zurückgekehrt.
Noch vor dem 02.09.2005 bemerkte die Beklagte das Fehlen einer Nummer für eine Kassenbewegung im
Kassenjournal, das die Kassenbewegungen auf einer Papierrolle mit fortlaufenden Nummern aufzeichnet.
Das Kassenjournal vom Samstag, dem 20.08.2005 endete mit der Nummer "8140". Die nächste offene
Nummer im Journal für die nächste Kassenbewegung hätte die Nummer "8141" sein müssen. Nach
Auswertung des Kassenjournals vom Montag, dem 22.08.2005 war die nächste laufende Nummer die
Nummer "8142". Ein Vorgang mit der Nummer "8141" war nicht vorhanden. Anhand der Nummer "8141"
hätten Datum und Zeitpunkt des Öffnens der Kasse festgestellt werden können.
Mit Schreiben vom 02.09.2005, das am 05.09.2005 dem Ersatzmitglied des Betriebsrats E. übergeben
wurde, hat die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin beantragt (vgl. Bl. 29 ff. der Akte 2 TaBV1/06). Das Ersatzmitglied E. ist
vor Übergabe des Schreibens mündlich über das Fehlen der Nummer "8141" unterrichtet worden. Das
Ersatzmitglied E. hat mit Schreiben vom 08.09.2005 erklärt, den Antrag zur Kenntnis genommen zu haben.
Am 12.09.2005 hat die jetzige Beklagte ein Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Zustimmung
des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung der Klägerin gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzen zu lassen.
Auf diesen Antrag wurde die Zustimmung durch das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach – mit Beschluss vom 24.11.2005 - 11 BV 23/05 - ersetzt.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2005 hat die Beklagte den beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - unter
dem Aktenzeichen 2 TaBV 1/06 - wegen der Beschwerde der Klägerin anhängigen Antrag auf Ersetzung
der Zustimmung zurückgenommen, da die Amtszeit der Klägerin als Betriebsrat zum 05.04.2006
abgelaufen war.
Mit Schreiben vom 05.04.2006 (Bl. 5 d. A.) hat die Beklagte sogleich das Arbeitsverhältnis der Klägerin
fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Zusätzlich hat die Beklagte am 05.04.2006 den neu gewählten Betriebsobmann zu einer weiteren
beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin angehört. Mit Schreiben vom
10.04.2006 hat die Beklagte, nach Verstreichen der Frist des § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG, das
Arbeitsverhältnis der Klägerin sodann nochmals fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Mit ihren Klagen wendet sich die Klägerin gegen die Kündigungen der Beklagten vom 05.04.2006 und
vom 10.04.2006.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
Die Kündigung vom 05.04.2006 sei bereits wegen fehlender Anhörung des Betriebsrates unwirksam.
Für beide Kündigungen bestehe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Ein solcher,
insbesondere ein dringender Tatverdacht, ergebe sich nicht allein aus ihrer Anwesenheit im Betrieb am
21.08.2005. Das Geld habe, sofern es überhaupt in der Kasse gewesen sei, auch durch eine andere
Person entwendet werden können. Die Schlösser hätten mit einem Nachschlüssel geöffnet werden
können. Es komme nicht darauf an, welche Unterlagen sie - die Klägerin - aus ihrem Spind geholt habe,
sondern nur darauf, dass sie welche geholt habe.
Sie - die Klägerin - sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Sie sei von der Beklagten nicht über
den Grund des Gesprächs am 30.08.2005 aufgeklärt worden. Sie sei lediglich ohne Sachzusammenhang
gefragt worden, ob sie im Betrieb gewesen sei oder nicht. Sie sei dann erst im Laufe des Gesprächs mit
den Vorwürfen konfrontiert worden. Dabei sei sie unter Druck gesetzt worden. Der Personalleiter Sch.
habe ihr gesagt, ihr Name sei noch nicht der Polizei gemeldet worden und man könne die Angelegenheit
regeln, wenn sie den Diebstahl zugäbe.
Zudem habe die Beklagte auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.04.2006
nicht beendet worden ist;
2. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.04.2006
nicht beendet worden ist;
3. im Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Küchenhilfe weiter zu
beschäftigten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt:
Nachdem die Amtszeit der Klägerin als Betriebsrat am 05.04.2006 abgelaufen sei, habe es einer
Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht mehr bedurft. Sie - die
Beklagte - sei daher berechtigt gewesen, am 05.04.2006 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
der Klägerin ohne erneute Anhörung des Betriebsrates auszusprechen. Zumindest sei die vorsorglich am
10.04.2006 erklärte Kündigung nach erneuter Anhörung des Betriebsrats wirksam.
Für die Kündigungen bestehe ein wichtiger Grund. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin
500,00 Euro aus der Kasse in der Z-Kantine entwendet habe und sich hierdurch eines Diebstahls zu ihren
Lasten schuldig gemacht habe. Aufgrund dieses dringenden Verdachtes sei ihr - der Beklagten - die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin unzumutbar geworden.
Sie habe die Klägerin am 30.08.2005 vor Ausspruch der Kündigungen auch ordnungsgemäß angehört.
Der Personalleiter Sch. habe die Klägerin zu Beginn des Gesprächs über den Diebstahl informiert und sie
gefragt, ob sie etwas zur Klärung der Angelegenheit beitragen könne. Die Klägerin habe dies verneint.
Ohne der Klägerin mitzuteilen, dass er von ihrem Aufenthalt im Betrieb am Sonntag, den 21.08.2005
Kenntnis hatte, habe der Personalleiter Sch. die Klägerin nochmals gefragt, ob es nicht doch etwas
Wichtiges gäbe, was er in diesem Zusammenhang wissen sollte. Die Klägerin habe geantwortet, ihr sei
nichts aufgefallen. Auf eine weitere Nachfrage des Personalleiters Sch. habe die Klägerin dem nichts
hinzufügen wollen. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende habe dann die Klägerin gefragt, ob sie zum
Zeitpunkt des Diebstahls nicht im Betrieb gewesen, sondern krank gewesen sei. Dies habe die Klägerin
ausdrücklich bejaht.
Danach habe der Personalleiter Sch. die Klägerin von seiner Kenntnis über ihren Aufenthalt im Betrieb am
Sonntag, den 21.08.2005 unterrichtet. Die Klägerin habe dies eingeräumt und erklärt, sie habe diese
Tatsache später noch erwähnen wollen. Der Personalleiter Sch. habe die Klägerin weiter gefragt, aus
welchem Grund sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag in den Betrieb gekommen sei. Die
Klägerin habe geantwortet, ihr Mann sei dort Tanken gewesen und sie habe die Gelegenheit genutzt,
wichtige Unterlagen aus ihrem Spind zu holen, die sie dringend benötigt habe. Auf die Frage, welche
Unterlagen das gewesen seien, habe die Klägerin erklärt, es habe sich um eine Einladung des
Gesamtbetriebsrats und um eine Einladung der Verwaltungsstelle der Gewerkschaft NGG gehandelt.
Beide Unterlagen habe sie dringend benötigt, um krankheitsbedingt Termine abzusagen. Nach einer
kurzen Unterbrechung habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende die Klägerin damit konfrontiert, dass
sowohl die Einladung des Gesamtbetriebsrates als auch die der Verwaltungsstelle der Gewerkschaft NGG
zur Klägerin nach Hause und nicht in den Betrieb geschickt worden seien. Die Klägerin habe zur Antwort
gegeben, der Gesamtbetriebsratsvorsitzende solle sie in Ruhe lassen.
Mit Urteil vom 17.08.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug
genommen wird, hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - weitestgehend die
Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei zwar die Kündigung vom 05.04.2005 wegen
der fehlenden Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Kündigung vom
10.04.2005 sei aber wirksam. Insbesondere bestehe der dringende Verdacht eines Diebstahls der
Klägerin zu Lasten der Beklagten. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf die
Seiten 10 bis 16 dieses Urteils verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben Tag,
hat die Klägerin gegen das ihr am 04.09.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt
und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 04.12.2006 eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
vor:
Für eine Verdachtskündigung fehle es an einem dringenden Verdacht ihr gegenüber. Allein ihre
Anwesenheit im Betrieb begründe diesen nicht. Sie - die Klägerin - habe sich an dem fraglichen Sonntag
allenfalls fünfzehn Minuten im Besitz der Schlüssel befunden. Diese Zeit reiche aber nicht aus, um den
Diebstahl zu begehen und die Unterlagen zu holen. Von der Pforte zur Z-Kantine benötige man allein acht
Minuten. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass sich in der Kasse an dem Wochenende Geld befunden
habe.
Entlastend wirke, dass sie - die Klägerin - sich an der Pforte gemeldet habe. Auch ihre Äußerung im
Rahmen der Anhörung am 30.08.2005 stütze keinen dringenden Verdacht, da sie über den Inhalt des
Gesprächs nicht aufgeklärt worden sei.
Der Umstand, dass die Unterlagen an ihre Privatanschrift geschickt worden seien, belege den Verdacht
ebenfalls nicht. Denn diese hätten sich am 21.08.2005 in ihrem Spind befunden, da sie ihre Unterlagen
mit Bezug zu ihrer Betriebsratstätigkeit immer in ihrem Spind deponiert habe.
Das Arbeitsgericht und die Beklagte hätten nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhalts unternommen. Die Beklagte mag zwar zunächst auch in andere Richtungen ermittelt haben.
Nach Kenntnis ihres Aufenthalts im Betrieb, habe die Beklagte aber nur noch gegen sie - die Klägerin -
ermittelt. Die Beklagte hätte auch danach noch aufklären müssen, wer in dem fraglichen Zeitraum noch
Zugang zu der Kasse in der Z-Kantine gehabt habe. In Betracht wären hier zum Beispiel die Pförtner und
die Kassiererin E. gekommen. Bei diesen hätte eine Spindkontrolle durchgeführt werden können bzw.
müssen.
Bis heute sei gegen sie - die Klägerin - kein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
Die Klägerin beantragt mit Ihrer Berufung,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.08.2006 -
5 Ca 696/06 - teilweise, soweit die Kündigung vom 10.04.2005 betroffen ist, abzuändern und festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 10.04.2005 nicht
aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt
ergänzend aus:
Es bestehe ein dringender Diebstahlsverdacht gegenüber der Klägerin. Am Samtstag, den 20.08.2005
habe die Kassiererin E. in der Z-Kantine nach Dienstschluss gegen 12.30 Uhr das Wechselgeld in Höhe
von 500,00 Euro in die Kassenschublade gelegt. Dieses Geld sei beim Öffnen der Kasse durch Frau E. am
Montag, den 22.08.2005 verschwunden gewesen.
Selbst wenn die Klägerin am 21.08.2005 nur fünfzehn und nicht dreißig Minuten auf dem Betriebsgelände
gewesen sein sollte, genügte diese Zeit, um die Strecke zur Z-Kantine zurück zu legen und die
notwendigen Handlungen vorzunehmen. Die Strecke von der Pforte zu den Spinden betrage 185 Schritte,
die von den Spinden bis zur Z-Kantine 385 Schritte und die von der Z-Kantine bis zur Pforte 369 Schritte.
Die Klägerin habe das Schreiben des Gesamtbetriebsrates gar nicht aus dem Spind holen können.
Dieses sei ihr erst nach dem 03.08.2005, also während ihrer Krankheit, an ihre Privatadresse geschickt
worden.
Sie - die Beklagte - habe ihren Verdacht zunächst nicht zielgerichtet gegen die Klägerin gerichtet.
Vielmehr habe sie zuerst gegen Unbekannt ermittelt. Dementsprechend habe sie auch eine solche
Strafanzeige erstattet. Ein Öffnen der Spinde aller Mitarbeiter sei zum damaligen Zeitpunkt nicht
angebracht gewesen.
Die Kündigung sei auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wirksam.
Die Berufungsbegründung der Klägerin ist der Beklagten am 20.12.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 16.01.2007, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.01.2007 hat die
Beklagte Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte trägt bezüglich der Anschlussberufung vor:
Diese sei eingelegt worden, falls das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine
erneute Anhörung des neu gewählten Betriebsrates nach § 102 BetrVG nicht für erforderlich halte.
Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.08.2006 -
5 Ca 696/06 - teilweise abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 1
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Anschlussberufung für nicht ausreichend begründet. Im Übrigen bestünden gegen
die Kündigung vom 05.04.2006 dieselben Einwände wie gegen die Kündigung vom 10.04.2006.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. und des Zeugen K.. Zur
Darstellung der Beweisthemen und des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom
06.03.2007 (Bl. 188 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich
auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber
nicht begründet. Am 10.04.2006 hat zwischen den Parteien schon kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Dieses wurde entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, dessen Urteil die Beklagte insoweit mit ihrer
zulässigen Anschlussberufung zur Überprüfung gestellt hat (dazu unter I.), bereits durch die Kündigung
der Beklagten vom 05.04.2006 beendet (dazu unter II.).
I.
Die nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 Abs. 1 ZPO statthafte Anschlussberufung ist innerhalb der Frist
des § 66 Abs. 1 S. 3 und 4 ArbGG im Rahmen der Berufungsbeantwortung und somit gemäß § 64 Abs. 6
ArbGG i.V.m. §§ 524 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich
auch sonst als zulässig. Insbesondere ist die Anschlussberufung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 524
Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 524 Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 3
S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Anschlussberufung die Umstände bezeichnen, aus denen sich
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dem genügt,
entgegen der Auffassung der Klägerin, die Begründung der Beklagten. Das Arbeitsgericht ging allein
wegen der seiner Ansicht nach notwendigen, aber vorliegend fehlenden Anhörung des Betriebsrats zur
Kündigung vom 05.04.2006 von der Unwirksamkeit dieser Kündigung aus. Eine nähere Begründung zur
Notwendigkeit einer Anhörung nach § 102 BetrVG, mit der sich die Beklagte hätte auseinandersetzen
können bzw. müssen, enthält das Urteil des Arbeitsgerichts nicht. Es hat selbst nur eine entsprechende
Rechtsbehauptung bezüglich einer erneut notwendigen Betriebsratsanhörung aufgestellt. Bei dieser
Sachlage genügt es, wenn die Beklagte der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegen tritt und die
Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung in gleicher Weise auch nur behauptet. Dies ist vorliegend
geschehen. Den Ausführungen der Beklagten (Bl. 143 f. d.A.) lässt sich jedenfalls konkludent entnehmen,
dass die Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Anhörung nach § 102 BetrVG wegen
der vorausgegangenen Anhörung nach § 103 BetrVG nicht mehr für erforderlich und daher bereits die
Kündigung vom 05.04.2006 für wirksam hält.
II.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat auch Erfolg. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien ist schon durch die Kündigung vom 05.04.2006 beendet worden, so dass
die Hauptberufung der Klägerin zurückzuweisen war.
1. Der Betriebsrat wurde von der Beklagten am 02.09.2005 nach § 103 BetrVG beteiligt. Eine erneute
Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG zur Kündigung vom 05.04.2006 war - entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts - daher nicht erforderlich.
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 -
NZA 2006, 491 ff.) ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung nach § 102
Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Nach Satz 1 der Norm ist der Betriebsrat vor
jeder
Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG entfaltet nur für die Kündigung Wirksamkeit, für die es
eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber hat demnach grundsätzlich für jede Kündigung ein
Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen. Will er beispielsweise eine außerordentliche
Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung aussprechen, hat er dies dem Betriebsrat bei Einleitung
des Anhörungsverfahrens mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss klarstellen, er beabsichtige sowohl den
Ausspruch einer außerordentlichen als auch einer - hilfsweise - ordentlichen Kündigung (BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 623/04 - NZA 2006, 491 ff. mit weiteren Nachweisen).
Einer erneuten Anhörung des Betriebsrats bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 - NZA 2006, 491 ff.) schon immer, wenn der Arbeitgeber
bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d.h., wenn die erste Kündigung dem
Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat
und er nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch dann, wenn der
Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Dieses Gestaltungsrecht und die damit im
Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht.
Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Etwas anderes kommt nur in solchen
Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht
verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats entbehrlich sein, wenn das
frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt
hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und
auf denselben Sachverhalt gestützt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 08.06.2000 - 2 AZN 276/00 -
NZA 2000, 899 f.) ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG aber auch dann
nicht erforderlich, wenn ein Antrag nach § 103 BetrVG an den Betriebsrat gerichtet worden war und das
betroffene Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Hier hat der Arbeitgeber die
Möglichkeit, nunmehr ohne Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine außerordentliche
Kündigung auszusprechen. Denn nach einer Neuwahl des Betriebsrats während eines
Zustimmungsersetzungsverfahrens gilt die Erklärung des (früheren) Betriebsrats
(Zustimmungsverweigerung) fort. Gilt die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats fort, folgt daraus
zwingend, dass eine weitere Anhörung des neuen Betriebsrats nicht erforderlich, möglicherweise sogar
verfehlt ist, wenn es dadurch zu einer Verzögerung der unverzüglich auszusprechenden Kündigung
kommt.
b. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beim Betriebsrat mit Schreiben vom 02.09.2005, das sie diesem
am 05.09.2005 übergeben hat, einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen
Kündigung der Klägerin nach § 103 Abs. 1 BetrVG gestellt. Die Klägerin kann dies nicht ernsthaft
bestreiten. Sie war an dem vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - unter
dem Aktenzeichen 11 BV 23/05 geführten Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligt und hat gegen den
Beschluss des Arbeitsgericht sogar vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 TaBV
1/06) Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens hat die Beklagte das
Anhörungsschreiben vom 02.09.2005 mit Anlagen dem Arbeitsgericht vorgelegt (vgl. Bl. 29 ff. der Akte
2 TaBV 1/06).
Die Klägerin ist mit Ablauf des 04.04.2006 aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Eine Kündigung hat die
Beklagte gegenüber der Klägerin bis dahin im Einklang mit der gesetzlichen Regelung nicht
ausgesprochen.
Eine erneute Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zur Kündigung vom 05.04.2006 war
daher vorliegend nicht mehr notwendig.
2. Die Kündigung vom 05.04.2005 ist als Verdachtskündigung auch nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam.
a. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2
AZR 424/02 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mit weiteren Nachweisen) kann
nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer
strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - NZA 2005,
1056 ff.), der die Kammer folgt, stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung dabei gegenüber dem
Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in
dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend,
dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw.
Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Demgegenüber kann eine Verdachtskündigung nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - NZA
2005, 1056 ff. mit weiteren Nachweisen) gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf
objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren
Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Daraus folgt: Allein aus dem Umstand, dass die Tat nicht
nachgewiesen ist, kann das Gericht nicht entnehmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für den
dringenden Verdacht bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die den Verdacht begründenden Indizien
zutreffen, also entweder unstreitig sind oder vom Arbeitgeber bewiesen werden. Es kommt nicht darauf an,
ob der Tatvorwurf erwiesen ist, sondern darauf, ob die vom Arbeitgeber zur Begründung des Verdachts
vorgetragenen Tatsachen einerseits den Verdacht rechtfertigen (Rechtsfrage, Schlüssigkeit des Vortrags)
und, falls ja, ob sie tatsächlich zutreffen (Tatsachenfrage, Beweiserhebung und Beweiswürdigung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 424/02 - EzA
§ 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1) gehört die Anhörung des Arbeitnehmers im Zuge der
gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zur Wirksamkeit einer begründeten Verdachtskündigung. Ihr
Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Anhörung zu einer Verdachtskündigung lediglich mit
einer unsubstantiierten Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen konkretisierten
Sachverhalt beziehen. Nur dann hat der Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit, sich zum
Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten substantiiert zu äußern. Der Arbeitgeber
darf deshalb dem Betroffenen keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten, die er im
Anhörungszeitpunkt bereits besitzt. Er muss alle relevanten Umstände angeben, aus denen er den
Verdacht ableitet. Andernfalls würden die Einlassungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des
Arbeitnehmers unzulässig beschränkt.
b. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten wegen des Verdachts des Diebstahls
ausgesprochene Kündigung vom 05.04.2006.
aa. Nach Überzeugung der Kammer hat sich die Klägerin dringend verdächtig gemacht, während ihres
Aufenthaltes im Betrieb am 21.08.2005 das Wechselgeld von rund 500,00 Euro widerrechtlich aus der
Kasse entnommen und sich damit eines Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Dies ergibt sich aus der
Zusammenschau folgender Tatsachen:
(1.) Entgegen dem Bestreiten der Klägerin ist das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am 21.08.2005 rund 500,00 Euro in der Kasse in der so
genannten Z-Kantine deponiert waren. Dies hat die Vernehmung der Zeugin E. am 06.03.2007 (Bl. 189 ff.
d.A.) eindeutig ergeben. Die Zeugin E. hat angegeben, sie habe das eingenommene Geld am 20.08.2005
aus der Kasse genommen, als Wechselgeld für den folgenden Arbeitstag 500,00 Euro darin belassen und
die Kasse dann verschlossen. Sie habe die 500,00 Euro zwar nicht noch einmal gezählt, wisse dies aber
anhand der von ihr erstellten Abrechnung. Diese Abrechnung, die ihr von der Beklagten im Laufe ihrer
Vernehmung vorgelegt wurde und von ihr als die ihre identifiziert wurde, endete mit einem Betrag von
592,85 Euro. Als sie dann am Morgen des 22.08.2005 die Kasse geöffnet habe, habe sie festgestellt, dass
das in der Kasse deponierte Geld mit Ausnahme von 1- und 2-Cent-Stücken weg war. Sie öffnete die
Kasse am Montagmorgen, um sich nochmals zu vergewissern, ob genügend Kleingeld vorhanden sei.
Dies mache sie auch, wenn sie die Kasse am Samstag verschlossen habe, da sie über das Wochenende
geistig inhaltlich abschalte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen für die Kammer an der Glaubwürdigkeit und
Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. keine Zweifel. Die Zeugin hat das Geschehen vom 20.08.2005
und vom 22.08.2005 fließend und ohne innere Widersprüche, auch auf Befragen der Parteien, geschildert.
Die leise und zurückhaltende Art der Zeugin E. vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese
beruht nach Einschätzung der Kammer nicht auf einer Angst der Zeugin E., dass die Falschheit ihrer
Aussage herauskommen könnte. Sie ist vielmehr mit der Schwerhörigkeit der Zeugin E. zu erklären. Diese
machte es notwendig, dass sich die Zeugin mehr als andere Zeugen auf den Fragesteller konzentrieren
musste und dementsprechend auch erst einmal das Ende der Frage abwartete. Hierbei handelt es sich
um ein bei schwerhörigen Menschen typisches Verhalten, das keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und
Glaubhaftigkeit der Aussage aufkommen lässt.
(2.) Die Klägerin hatte am 21.08.2005 auch ausreichend Gelegenheit das Geld aus der Kasse in der Z-
Kantine zu entnehmen.
Sie hat am Sonntag, dem 21.08.2005 den Schlüssel für die Zugangstür und die Schreibtischschublade in
der Z-Kantine bei dem Pförtner Klein abgeholt und das Betriebsgelände betreten.
Selbst wenn die Klägerin, was von der Beklagten bestritten wird, nur 15 Minuten auf dem Betriebsgelände
war, reicht diese Zeit nach Überzeugung der Kammer aus, um sowohl die Strecke Pforte - Spind - Kasse in
der Z-Kantine - Pforte in dieser oder umgekehrter Reihenfolge zurück zu legen als auch die Unterlagen
aus dem Spind und das Geld aus der Kasse zu holen sowie das Kassenjournal zu manipulieren. Diese
Überzeugung hat die Kammer aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Lageplans und der über
diesen mit den Parteien geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung gewonnen. Dabei hat die
Kammer die Angabe der Anzahl der Schritte auf dem Lageplan, die die Klägerin nicht substantiiert
bestritten hat, zugrunde gelegt. Die Klägerin hätte demnach nicht einmal 1000 Schritte zurücklegen
müssen. Um diese zurück zu legen genügen nach Überzeugung der Kammer auch zehn Minuten.
Besondere Beeinträchtigungen beim Gehen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die verbleibenden fünf
Minuten genügen nach Ansicht der Kammer zumindest einem erfahrenen Mitarbeiter bzw. einer
erfahrenen Mitarbeiterin wie der Klägerin, die den Weg und die zu tätigenden Handgriffe aufgrund ihrer
Tätigkeit genau kannte, um den Spind aufzuschließen, Sachen aus diesem zu entnehmen und ihn wieder
zu verschließen, die Tür zum Kassenraum in der Z-Kantine und die Schublade mit dem Kassenschlüssel
aufzuschließen, die Kasse zu öffnen, das Geld zu entnehmen und den Bon im Kassenjournal
abzutrennen.
(3.) Für das Heraustrennen des Vorgangs mit der Nummer "8141" aus dem Kassenjournal der Kasse in
der Z-Kantine war ein Spezialwissen im Umgang mit der Kasse erforderlich, über das nur ein geringer
Personenkreis, darunter die Klägerin verfügte.
Das Kassenjournal zeichnet alle Kassenbewegungen, also auch das bloße Öffnen der Kasse auf einer
Papierrolle mit fortlaufenden Nummern auf. Dabei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um ein
Spezialwissen, das nicht jeder Mitarbeiter des Betriebs hat. Der Täter hat aber erkennbar über dieses
Spezialwissen verfügt. Dies ergibt sich aus dem Fehlen der Nummer "8141" auf dem Kassenjournal. Das
Kassenjournal vom Samstag, dem 20.08.2005 endete nämlich mit der Nummer "8140". Die nächste offene
Nummer im Journal für die nächste Kassenbewegung hätte die Nummer "8141" sein müssen. Nach
Auswertung des Kassenjournals vom Montag, dem 22.08.2005 war die nächste laufende Nummer jedoch
die Nummer "8142". Ein Vorgang mit der Nummer "8141" war dagegen nicht vorhanden. Deswegen fallen
mangels ernsthafter entgegenstehender Anhaltspunkte zumindest die Pförtner aus dem möglichen
Täterkreis heraus.
Die Klägerin verfügte auch über dieses für den Umgang mit der Kasse verbundene Spezialwissen. Dem
steht nicht der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung entgegen, wonach ihr lediglich bekannt
gewesen sei, dass die Rolle für die Kunden, bei einem Öffnen der Kasse weiterläuft, nicht aber, dass eine
solche Öffnung auch auf der Journalrolle dokumentiert wird. Denn die Ausführungen der Klägerin sind
insofern widersprüchlich. Sie hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, sie habe die
Beklagte auf die Dokumentation auf der Journalrolle hingewiesen.
(4.) Die Klägerin hatte auch die Möglichkeit, das Geld aus dem Betrieb zu verbringen. Selbst wenn ihr
Vorbringen, sie habe am 21.08.2005 kein Behältnis dabei gehabt, in dem sie insbesondere das Kleingeld
am Pförtner hätte unbemerkt vorbeibringen können, stimmen sollte, hatte sie doch später die Möglichkeit,
das Geld aus dem Betrieb zu bringen. So war es ihr - wie bereits ausgeführt - zeitlich möglich, auch an
ihrem Spind gewesen zu sein. Sie hätte also das Geld dort deponieren und zu einem späteren Zeitpunkt,
etwa nach ihrer Anhörung am 30.08.2005 als sie den Betrieb für einige Zeit verlassen hatte, aus diesem
verbringen können.
(5.) Die Klägerin hat sich durch das anfänglich Verschweigen, aber insbesondere das Leugnen ihres
Aufenthalts im Betrieb am 21.09.2005 während ihrer Anhörung am 30.08.2005 verdächtig gemacht, am
21.08.2005 das Geld aus der Kasse entwendet zu haben.
Der Zeuge K. hat bekundet, Grund des Gesprächs am 30.08.2005 sei die Aufklärung des Diebstahls von
500,00 Euro gewesen. Die Klägerin sei zu Gesprächsbeginn gefragt worden, ob sie wüsste, wer das
gewesen sei, was die Klägerin verneint habe. Sodann habe Herr Sch. die Klägerin zweimal gefragt, ob sie
zur Klärung etwas beitragen könne, was sie jedes Mal verneint habe. Er - Herr K. - habe die Klägerin
danach gezielt gefragt, ob es richtig sei, dass sie krank zu Hause war und nicht mit dem verschwundenen
Geld in Verbindung gebracht werden könne. Das habe die Klägerin bestätigt. Herr Sch. habe ihr dann
mitgeteilt, dass er Kenntnis vom Werkschutz erhalten habe, dass sie - die Klägerin - die Schlüssel von der
Kantine geholt hatte. Daraufhin habe die Klägerin geantwortet, soweit waren wir noch nicht, das hätte ich
später schon noch gesagt.
An der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen K. bestehen für die Kammer
keine Zweifel. Der Zeuge K. hat sich sehr gut an das Gespräch mit der Klägerin erinnert und auch die
Fragen des Klägervertreters ohne Widersprüche beantworten können. Er hat auch keinen Grund zu
Lasten der Klägerin die Unwahrheit zu sagen. Er war der Klägerin im Gegenteil immer wohl gesonnen
und hat auch während seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er der Klägerin lediglich habe helfen
wollen und seine Hilfe auch mehrfach angeboten habe.
Damit steht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme
fest, dass der Klägerin zu Beginn des Gesprächs am 30.08.2005 der Grund desselben, nämlich die
Aufklärung des Diebstahls in der Z-Kantine, mitgeteilt wurde. Weiterhin steht fest, dass sie trotz dieser
erfolgten Aufklärung auf mehrfache Fragen nicht von sich aus erklärt hat, dass sie in der fraglichen Zeit, in
der der Diebstahl stattgefunden hat, im Betrieb war und auf die konkrete Frage des Zeugen K. ihre
Anwesenheit sogar verneint hat.
Das macht die Klägerin nach Überzeugung der Kammer in schwerwiegender Weise verdächtig, den
Diebstahl am 21.08.2005 in der Z-Kantine begangen zu haben. Es bestand zwar nach Auffassung der
Kammer keine Verpflichtung der Klägerin, von sich aus ihren Aufenthalt im Betrieb zu erwähnen.
Spätestens auf die Frage des Zeugen K. hätte sie aber ihren Aufenthalt am 21.08.2005 erwähnen müssen.
(6.) Des Weiteren hat sich die Klägerin durch ihr Verhalten, nachdem sie am 30.08.2005 mit der Kenntnis
über ihren Aufenthalt im Betrieb am 21.08.2005 konfrontiert wurde, verdächtig gemacht, am 21.08.2005
das Geld aus der Kasse genommen zu haben. Die Klägerin hat nämlich angegeben, sie habe Unterlagen,
insbesondere die Einladung für die Gesamtbetriebsratssitzung aus ihrem Spind holen müssen. Gerade
diese Einladung für die Sitzung des Gesamtbetriebs war der Klägerin, die seit 03.08.2005 erkrankt war,
während ihrer Erkrankung nach Hause geschickt worden. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, diese
zwischenzeitlich in den Betrieb gebracht zu haben. Sie konnte also die in der Anhörung vom 30.08.2005
genannte Einladung gar nicht geholt haben. Verdächtig hat das die Klägerin deshalb gemacht, weil sie
nach ihrer eigenen Einlassung eigens wegen Unterlagen an dem fraglichen Sonntag während ihrer
Krankheit in den Betrieb gekommen sein will. Wenn sie gerade einmal neun Tage danach Unterlagen
benennt, die sie erwiesener Maßen nicht geholt haben kann, drängt sich die Vermutung auf, dass es sich
hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Allein dies dürfte für sich betrachtet zwar keinen dringenden
Tatverdacht begründen. Die Klägerin hat diese Vermutung und damit den Verdacht gegen sie aber durch
ihr weiteres Verhalten noch verstärkt. Anstatt nunmehr die richtigen Unterlagen zu benennen, die sie
tatsächlich geholt haben will, hat sie auf den Vorhalt, die Einladung zur Sitzung des Gesamtbetriebsrates
könne sie gar nicht geholt haben, eine Einladung für eine Vorstandssitzung der NGG bezeichnet. Auch
diese Einladung hat die Klägerin erwiesener Maßen nicht geholt. Dies hat der Zeuge K. bei seiner
Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich bestätigt. Eine solche Einladung zu einer Vorstandssitzung der
NGG habe es nach dem Zeugen K. schon gar nicht geben, weil eine solche Vorstandssitzung im
fraglichen Zeitraum weder stattgefunden habe noch geplant gewesen sei. Dies hatte der Zeuge K. nach
der zweiten Einlassung der Klägerin über die abgeholten Unterlagen im Laufe des Gespräches vom
30.08.2006 in einem Telefonat mit der NGG in Erfahrung gebracht gehabt. An der Glaubwürdigkeit und
Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen K. bestehen für die Kammer keine Zweifel. Der Zeuge K. hat
sich auch in diesem Punkt sehr gut an das Gespräch mit der Klägerin erinnert und auch die Fragen des
Klägervertreters ohne Widersprüche beantworten können.
(7.) Im Übrigen nimmt das Berufungsgericht ergänzend auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils bezüglich des Vorliegens eines schwerwiegenden Verdachts gegenüber der
Klägerin gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
(8.) Inwieweit für die Klägerin entlastend wirken soll, dass sie sich vor Betreten des Betriebsgeländes am
21.08.2005 an der Pforte gemeldet hat, ist nicht ersichtlich, zumal sie auf den beim Pförtner deponierten
Schlüsselbund angewiesen war.
Die Zusammenschau der aufgeführten Tatsachen, nämlich die Gelegenheit der Tatbegehung am
21.08.2005, die Möglichkeit das Geld aus dem Betrieb zu verbringen, die Spezialkenntnisse der Klägerin
bezüglich des Kassenjournals, das Schweigen und sogar Leugnen ihres Aufenthalts im Betrieb und das
Vorschieben falscher Unterlagen während ihrer Anhörung am 30.08.2005 rechtfertigen den dringenden
Verdacht der Beklagten, die Klägerin habe während ihres Aufenthaltes im Betrieb am 21.08.2005 die
500,00 Euro widerrechtlich aus der Kasse entnommen und sich damit eines Diebstahls zu Lasten der
Beklagten schuldig gemacht. Dieser dringende Verdacht genügt bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Damit ist, worauf an dieser Stelle noch
einmal ausdrücklich hingewiesen wird, nicht gesagt, dass die Klägerin das Geld auch tatsächlich
gestohlen hat. Dies ist im Rahmen der Verdachtskündigung gerade nicht erforderlich.
bb. Der dringende Verdacht eines Diebstahls zu Lasten der Beklagten ist auch geeignet, das für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
cc. Die Beklagte hat auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts
unternommen.
Die Beklagte hat die Klägerin am 30.08.2005 ordnungsgemäß angehört. Der Personalleiter der Beklagten
hat die Klägerin zu Beginn des Gespräches über den Grund desselben aufgeklärt. Dies hat der Zeuge K.
bei seiner Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich bestätigt. Grund des Gespräches sei nach Aussage
des Zeugen K., was der Personalleiter Sch. der Klägerin zu Beginn des Gesprächs auch mitgeteilt habe,
die Aufklärung des Diebstahls von 500,00 Euro gewesen. Die Beklagte hat der Klägerin im Rahmen ihrer
Anhörung am 30.08.2005 auch keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten, die sie im
Anhörungszeitpunkt bereits besessen hatte. Der Personalleiter Sch. hat die Klägerin unstreitig im Laufe
des Gesprächs über seine Kenntnis von ihrem Aufenthalt am 21.08.2005 im Betrieb informiert und ihr die
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Anhörung, zumal die Kammer aus der Einlassung der Klägerin in Bezug auf ihren Aufenthalt im Betrieb
keine für diese negativen Schlüsse zieht.
Auch hat die Beklagte alle anderen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts
unternommen. Sie hat die Kassiererin E. angehört und sich auch an der Pforte erkundigt. Erst nach der
Anhörung der Klägerin und dem Ablauf dieses Gespräches hat sie diese zu Recht in den Mittelpunkt ihrer
Ermittlungen gerückt. Insbesondere das Öffnen der Spinde aller Mitarbeiter und der Pförtner musste sich
der Beklagten bis zu dieser Anhörung nicht aufdrängen. Es wäre aus der Sicht der Kammer wegen eines
fehlenden Verdachts diesem Personenkreis gegenüber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogar
unzulässig gewesen. Auch die Anhörung der Klägerin ändert daran nichts, hat diese doch gerade einen
dringenden Verdacht gegen die Klägerin erheblich verstärkt und damit allenfalls das Öffnen ihres Spindes
zulässig gemacht. Darauf, dass dieser nicht geöffnet wurde, kann sich die Klägerin aber nicht berufen,
weil dies zum Gesprächszeitpunkt nicht mehr erfolgsversprechend erschien.
c. Das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das
Interesse der Klägerin an der Fortsetzung desselben bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Zu Gunsten der Klägerin war zwar die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses von fast 14 Jahren, ihr Alter
von 57 Jahren und der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG zu berücksichtigen.
Demgegenüber steht das Bedürfnis der Beklagten an einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf, der es für
die Beklagte unabdingbar macht, ihren Mitarbeitern gerade im Kassenbereich vertrauen zu können.
Dieses Vertrauen wird durch den dringenden Verdacht eines Diebstahls von 500,00 Euro durch die
Klägerin zu Lasten der Beklagten schwerwiegend beeinträchtigt.
Dieses Interesse der Beklagten überwiegt die Interessen der Klägerin eindeutig.
3. Die Beklagte hat mit ihrer Kündigung vom 05.04.2005 auch die Frist von zwei Wochen nach § 626
Abs. 2 BGB eingehalten.
Erste Verdachtsmomente gegen die Klägerin hatte die Beklagte - wenn überhaupt - am 25.08.2005, als
sie erfahren hatte, dass die Klägerin am 21.08.2005 im Betrieb gewesen war. Unterrichtet wurde der
Kündigungsberechtigte Personalleiter vom Betriebsleiter am 29.08.2005. Die für eine
Verdachtskündigung zwingend erforderliche Anhörung der Klägerin fand einen Tag später, am
30.08.2005 statt. Erst nach Anhörung der Klägerin waren die Ermittlungen zur Verdachtskündigung
abgeschlossen. Der Antrag auf Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Klägerin nach § 103
BetrVG wurde von der Beklagten am 05.09.2005 dem Betriebsrat übergeben. Das Verfahren wurde mit
der Erklärung des Betriebsrats am 08.09.2005 beendet. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ging
am 12.09.2005 bei Gericht und damit innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, die am 30.08.2005 zu
laufen begonnen hat, ein.
Während des Zustimmungsersetzungsverfahrens war die Beklagte am Ausspruch der fristlosen
Kündigung gehindert. Erst als die Amtszeit der Klägerin als Betriebsrat mit der Wahl des neuen
Betriebsrats am 05.04.2006 geendet hat, war die Beklagte zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.
Hiervon hat sie dann unverzüglich Gebrauch gemacht und die Kündigung noch am 05.04.2006
ausgesprochen.
Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits vor Ausspruch der Kündigung vom
10.04.2006 mit der Kündigung vom 05.04.2006 geendet. Die Berufung der Klägerin war somit
unbegründet. Jedoch hat die Kammer versehentlich über die Anschlussberufung im Tenor nicht
entschieden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
D.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.