Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, geschäftsführer, heim, form, nebenbeschäftigung, teilzeitbeschäftigung, verfügung, urteilsbegründung, nebentätigkeit, vorrang

LAG
Mainz
07.05.2004
4 Sa 58/04
Aktenzeichen:
4 Sa 58/04
4 Ca 1503/03
ArbG Trier
Verkündet am: 06.05.2004
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2003 - 4 Ca 1503/03 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Genehmigung einer stundenweisen Nebenbeschäftigung auf Basis
geringfügiger Beschäftigung. Sie ist seit 01.03.2001 als Pflegehelferin im Seniorenheim der Beklagten St.
J in K beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter am 30.12.2002 nahm sie Erziehungsurlaub für die Dauer
von zwei Jahren. Sie bat mit Schreiben vom 19.07.2003 die Beklagte um Einverständnis zu einer
geringfügigen Beschäftigung auf 325,00 Euro-Basis, weil sie wegen des Alters ihres Kindes noch keine
Teilzeit- oder Vollzeitstelle bei der Beklagten ausüben könne. Mit Schreiben vom 06.08.2003 teilte nach
vorhergehender Korrespondenz die Beklagte der Klägerin mit, dem Wunsch könne nicht entsprochen
werden, da bei einer Teilzeittätigkeit im eigenen Haus in K der Vorrang eingeräumt werden müsse. Mit am
13.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin die Zustimmung zur Aufnahme
einer Tätigkeit während der Elternzeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung in den Bereichen Groß-
und Einzelhandel, Raumreinigung und Büro. Einen konkreten Arbeitgeber hat die Klägerin noch nicht
genannt.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung bot die Beklagte der Klägerin an, ihr im Rahmen eines so
genannten Mini-Jobs zwei- bis dreimal die Woche ohne Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sie
in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr als Pflegehelferin zu beschäftigen. Die Klägerin lehnte dies ab.
Sie hat vorgetragen, die Beklagte könne ihr die ihr zumutbare und mögliche Tätigkeit nicht anbieten, was
ihr auch der Heimleiter K am 16. oder 17.07.2003 mitgeteilt habe. Eine genaue Angabe, bei welchem
Arbeitgeber sie ihre Tätigkeit aufnehmen werde, könne sie nicht machen, da ihr bislang die Zustimmung
zur Arbeitsaufnahme fehle und sie noch nicht in Vertragsverhandlungen habe treten können.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen, da es schwierig sei im
Bereich der Pflegehelferin befristete Ersatzkräfte zu finden. Im Übrigen könne eine anderweitige
Beeinträchtigung betrieblicher Belange nicht abschließend beurteilt werden, so lange die Klägerin keine
konkrete Tätigkeit angebe, die sie verrichten wolle. Sie könne bei ihr auch zwei- bis dreimal in der Woche
von 14.00 Uhr bis maximal 17.00 Uhr arbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2003 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag fehle nicht
das Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere habe die Beklagte einem formgerechten Antrag der Klägerin
schriftlich rechtzeitig widersprochen. Die außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 19. und
31.07.2003 hätten den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag nicht genügt, da die Klägerin
nicht angegeben habe, um welche Tätigkeit es sich unter Umständen handeln solle. Soweit der am
13.08.2003 bei Gericht eingegangene Klageantrag bestimmt genug sei, habe die Beklagte mit Schriftsatz
vom 25.08.2003 und damit fristgerecht die Teilzeitbeschäftigung mit Begründung abgelehnt. Die Klage sei
nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat den Begriff der dringenden betrieblichen Interessen in § 15 Abs. 4
Satz 1, 2 BErzGG ausgelegt und ausgeführt, der Arbeitgeber könne darauf bestehen, dass der
Arbeitnehmer in der Elternzeit die Teilzeittätigkeit bei ihm leiste und nicht zu einem anderen Arbeitgeber
wechsele, weil sonst die Freihaltung des Arbeitsplatzes nicht zumutbar erscheine. Die Beklagte sei
verpflichtet, den Arbeitsplatz während der Elternzeit freizuhalten bzw. so zu besetzen, dass dieser je nach
Ablauf der Elternzeit wieder zur Verfügung stehe. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Beklagten, dass die
Klägerin, wenn sie während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aufnehmen möchte, diese zumindest bei
ihrem Arbeitgeber ableiste. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren Argumente vorgebracht, die einer
derartigen Beschäftigung, die ihren zeitlichen Wünschen entspreche, entgegenstehe. Soweit sie die
Auffassung vertrete, eine stundenweise Tätigkeit sei bei der Beklagten nicht möglich, sei ein Grund hierfür
nicht zu erkennen. Auch ein stundenweiser Einsatz sei vorstellbar und sinnvoll. Selbst wenn der
Heimleiter K im Juli 2003 den Wunsch der Klägerin auf stundenweise Beschäftigung noch abschlägig
beschieden haben sollte, ändere dies nichts daran, dass der letztlich entscheidungsbefugte
Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 05.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.01.2004 eingelegte
Berufung, welche die Klägerin mit am 05.03.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Arbeitsgericht habe eine erstmals in der
Verhandlung vom 03.12.2003 aufgestellte, überdies unsubstantiierte und bestrittene Behauptung des
Geschäftsführers der Beklagten hinsichtlich außerdem Verspätung gerügt wurde, zur Grundlage seiner
Entscheidung gemacht. Selbst bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens hätte der Klage
stattgegeben werden müssen. Die Erklärung vom 06.08.2003 genüge nicht den Anforderungen des § 15
Abs. 4 BErzGG. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes reiche nicht aus. In diesem Schreiben
habe die Beklagte der Klägerin eine Teilzeittätigkeit angeboten, dies widerspreche der Behauptung des
Geschäftsführers in der Verhandlung vom 03.12.2003, die Klägerin könne auch stundenweise arbeiten.
Selbst wenn die Erklärung des Geschäftsführers relevant sein sollte, hätte das Arbeitsgericht nicht ohne
Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Der Heimleiter des Hauses K hätte noch am 16. oder 17.07.2003
definitiv erklärt, eine Beschäftigung der Klägerin sei nur täglich entweder über den halben Tag oder
ganztägig möglich. Die Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten sei aus prozesstaktischen
Gründen erfolgt. Das Vorliegen von betrieblichen Gründen werde nach wie vor in Abrede gestellt. § 15
Abs. 4 BErzGG gebe dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass Mitarbeiter Teilzeitarbeit in seinem
Betrieb leisten müssen.
Mit am 06.05.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht die Klägerin nunmehr geltend, die
Klägerin müsse ihre Tochter mit zur angestrebten stundenweisen Nebentätigkeit mitnehmen, dies sei im
Heim der Beklagten nicht möglich und auch für das Kind nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einer stundenweisen
Nebenbeschäftigung der Klägerin auf der Basis geringfügiger Beschäftigung in den Bereichen Groß- und
Einzelhandel (Verpackung von Waren, Einräumen von Waren in Regale, Verkauf), Raumreinigung, Büro
(Schreibarbeiten) oder Gastronomie (Bedienung, Zimmerservice, Küchenhilfe, Reinigung) zuzustimmen;
hilfsweise
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, eine Nebentätigkeit der Klägerin
auf der Basis geringfügiger Beschäftigung bis zu dreimal wöchentlich á 3 Stunden in den Bereichen Groß-
und Einzelhandel (Verpackung von Waren, Einräumen von Waren in Regale, Verkauf), Raumreinigung,
Büro (Schreibarbeiten) oder Gastronomie (Bedienung, Zimmerservice, Küchenhilfe, Reinigung)
zuzustimmen;
äußerst hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Ablehnungsschreiben vom 06.08.2003 genüge den
gesetzlichen Anforderungen. Arbeit im Helferbereich sei sehr zeitintensiv und auch im Heim K vorhanden,
es werde jede Helferstunde benötigt, auch wenn sie nur stundenweise zur Verfügung stehe. Ob und wie
Arbeitskräfte bei der Beklagten eingestellt und beschäftigt würden, entscheide der Geschäftsführer. Dieser
habe der Klägerin sowohl in der Güteverhandlung als auch in der Kammerverhandlung ein Angebot
unterbreitet, welches diese ausgeschlagen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht mit vollständiger gründlicher und
ausführlicher Begründung zutreffend die Klage der Klägerin abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind
keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom
Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher voll
umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Entgegen ihrer Auffassung enthält das Schreiben der Beklagten vom 06.08.2003 eine form- und
fristgerechte Versagung der Zustimmung. In diesem Schreiben ist nicht lediglich der Gesetzeswortlaut
wiederholt, sondern die Beklagte hat ausdrücklich ausgeführt, dass sie einer Teilzeittätigkeit in dem
Hause K den Vorrang einräumen muss. Damit ist eine Begründung für die Ablehnung gegeben.
In seiner Urteilsbegründung, deren Richtigkeit von der Berufung nicht mit substantiierten Erwägungen
angegriffen wird (die bloße Rechtsbehauptung diese Auffassung sei falsch) genügt nicht, hat das
Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass der Arbeitgeber
darauf bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit die Teilzeittätigkeit bei ihm leistet und nicht
zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, weil sonst die Freihaltung des Arbeitsplatzes nicht zumutbar
erscheint. Diese Rechtsauffassung bekämpft die Klägerin nicht. Sie macht lediglich geltend, die Beklagte
habe aus rein prozesstaktischen Gründen erklärt, sie könne die Klägerin auch in dem von ihr
gewünschten zeitlichen Umfang und zu den von der Klägerin gewünschten Arbeitszeiten als
Pflegehelferin stundenweise beschäftigen.
Dass diese Erklärung der Beklagten ernstlich nicht gewollt sein sollte, kann die Kammer nicht erkennen.
Insbesondere der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass etwaige Erklärungen des Heimleiters nicht
entscheidungsrelevant sind, weil der Geschäftsführer entscheidet, wie die Arbeitskräfte eingesetzt werden,
ist überzeugend. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten. Die Klägerin hat vielmehr in der
mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, sie befürchtet, über die Zeiten, die sie arbeiten kann,
von der Beklagten eingesetzt zu werden. Dies ist aber kein Grund, der das Vorbringen der Beklagten als
prozesstaktisch und nicht ernstlich gewollt qualifizieren könnte. Die Klägerin hätte bei einer
entsprechenden Vereinbarung das Recht, über die von ihr abzuleistende Arbeit hinausgehende
Arbeitsleistungen zu verweigern, ohne dass dies von der Beklagten sanktioniert werden könnte.
Das Arbeitsgericht hat sich, ohne dass dies mit der Berufung in substantiierter Form angegriffen worden
wäre, auch damit auseinander gesetzt, dass eine stundenweise Beschäftigung der Klägerin als
Pflegehelferin im Heim der Beklagten durchaus vorstellbar und sinnvoll ist.
Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ihre persönliche Situation habe sich
dergestalt geändert, dass sie für die Teilzeitbeschäftigung ihr Kind mitnehmen muss, vermag dies ihrem
Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beklagte auf diese neuerliche Entwicklung
spontan erklärt hat, für eine Betreuung des Kindes sei gesorgt. Umstände, die es der Klägerin mithin
unzumutbar machen würden, einer stundenweisen Beschäftigung in dem von ihr gewünschten Umfang
bei der Beklagten nachzugehen, sind daher für die Berufungskammer ebenso wenig ersichtlich, wie für
das Arbeitsgericht.
Weil im Übrigen die Berufungskammer die Rechtsausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil teilt, musste
das Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren erfolglos bleiben. Der Hilfsantrag war nicht begründet.
Auch er zielt auf die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung, der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf
Zurückverweisung scheitert an § 68 ArbGG.
Nach allem musste die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.