Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2010

LArbG Mainz: rücknahme der klage, arbeitsgericht, vergleich, vertrauensschutz, quelle, zustellung, kündigung, nachfrist, form, datum

LAG
Mainz
17.12.2010
7 Ta 242/10
Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Instanzende
Aktenzeichen:
7 Ta 242/10
8 Ca 1710/09
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 17.12.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
05.10.2010, Az.: 8 Ca 1710/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung sowie um Zahlungsansprüche der Arbeitnehmerin gestritten
worden ist.
Zu dem Kammertermin vom 20.07.2010 war für die Klägerin niemand erschienen. Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat während dieses Kammertermins erstmals einen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte unter seiner Beiordnung beantragt und des Weiteren
darum gebeten, der Beklagten eine Frist zur Nachreichung der bislang noch nicht vorliegenden
Prozesskostenhilfeunterlagen einzuräumen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beklagten
aufgegeben, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
entsprechenden Belegen bis spätestens 13.08.2010 bei Gericht einzureichen. Anschließend hat es auf
Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil, das der Klägerin am 18.08.2010 zugestellt
worden ist, abgewiesen.
Die Beklagte hat sodann am 19.08.2010 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 10.08.2010 beim Arbeitsgericht vorgelegt, allerdings war das Erklärungsformular
unvollständig ausgefüllt und es wurden keinerlei Belege vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit
Schreiben vom 26.08.2010 eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis spätestens 08.10.2010
eingeräumt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.09.2010 wurde diese Frist
nochmals verlängert bis spätestens 22.09.2010.
Nachdem auch die letztgenannte Frist verstrichen war, ohne dass die Beklagte eine vollständige
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hatte, hat das
Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.10.2010 den Bewilligungsantrag zurückgewiesen; diese
Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.10.2010 zugestellt worden.
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2010, der am Montag den 15.11.2010 beim
Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine neue
Erklärung der Beklagten über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen
eingereicht.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 114 ZPO darf einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist die Instanz bereits
beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Die
Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende
Erledigungserklärung oder Vergleich. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach
Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ist nämlich zu diesem
Zeitpunkt - bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren - ausgeschlossen. Trotzdem ist - im Hinblick auf
den gebotenen Vertrauensschutz - Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet,
fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller,
ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine vollständige Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 15.11.2010 als Anlage zu dem
Beschwerdeschriftsatz beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber keine
Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, zumal der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit in der
ersten Instanz durch Zustellung des Versäumnisurteils vom 20.07.2010, an die Klägerin, also am
18.08.2010 beendet worden war.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch die ihr vom Arbeitsgericht zur Vorlage einer vollständigen Erklärung
nebst Belegen gesetzte Frist, welche zuletzt bis zum 22.09.2010 verlängert worden war, nicht gewahrt. Die
Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst
Belegen zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz, der am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen
ist vermochte die zuletzt eingeräumte Beibringungsfrist bis 22.09.2010 nicht zu wahren.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.