Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2007

LArbG Mainz: rechtskräftiges urteil, arbeitsgericht, beweisverfahren, quelle, zwangsvollstreckung, datum

LAG
Mainz
05.04.2007
5 Ta 213/06
Selbständiges Beweissicherungsverfahren nach Kündigungsschutzprozess
Aktenzeichen:
5 Ta 213/06
10 Ha 4/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 05.04.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den
Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch drei Kündigungen (15.10.2005, 14.11.2005, 16.11.2005)
nicht aufgelöst worden ist; es hat in dieser Entscheidung den Gegenstandswert auf drei
Bruttomonatslöhne festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat das hier streitgegenständliche selbständige Beweisverfahren eingeleitet, weil sie
durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt wissen wollte, ob die
Antragstellerin im Annahmeverzugszeitraum seit dem 15.10.2005 arbeitsfähig gewesen ist oder nicht. Das
Verfahren ist durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens inzwischen
abgeschlossen.
II.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht Mainz für dieses selbständige
Beweisverfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zutreffend auf ein Bruttomonatsentgelt
(1.200,00 €) festgesetzt. Denn unabhängig von der Überlegung, inwieweit dies schon aufgrund
bestehender wirtschaftlicher Identität zu dem Kündigungsschutzverfahren gerechtfertigt ist, so dass an
sich lediglich dann, wenn Kündigungsschutzanträge und Annahmeverzugsansprüche in einem
Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur der jeweils höhere Betrag maßgeblich ist, so dass dann, wenn
sich der Annahmeverzugsbetrag z. B. durch Forderungsübergänge (Bundesagentur für Arbeit) unterhalb
von drei Bruttomonatsentgelten belegt hätte, überhaupt kein gesonderter Gegenstandswert für die
Annahmeverzugsansprüche festzusetzen gewesen wäre, zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es
sich um ein gesondertes Verfahren handelt, so dass auch ein gesonderter Streitwert tatsächlich
festzusetzen ist. Dieser kann aber keinesfalls sich in Höhe der später möglicherweise
streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche (vorliegend 2.237,97 €) bewegen. Denn Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist nicht die rechtskräftige und einer Zwangsvollstreckung zugängliche
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in dieser Höhe. Gegenstand war lediglich die Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die Antragsgegnerin in der Zeit vom
15.10.2005 bis zum 23.02.2006 arbeitsunfähig gewesen und auch auf unabsehbare Zeit darüber hinaus
arbeitsunfähig ist. Dabei handelt es sich lediglich um ein anspruchsausschließendes Element im Rahmen
einer streitigen Auseinandersetzung um Annahmeverzugsansprüche, mehr nicht. Allein das schließt eine
höhere Wertfestsetzung als die vorliegend vom Arbeitsgericht vorgenommene aus. Welche Bedeutung
das hier maßgebliche Verfahren für Dritte, z. B. die Antragstellerin, aber auch ggf. für die Bundesagentur
für Arbeit aufgrund möglicherweise eingetretener Forderungsübergänge haben könnte, war im Hinblick
auf die Durchführung dieses Verfahrens völlig ungewiss. Von daher ist die Orientierung an einem
Monatsentgelt sachlich gerechtfertigt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.