Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2004

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LAG
Mainz
15.10.2004
8 Sa 649/04
Passivlegitimation bei Annahmeverzugslohn
Aktenzeichen:
8 Sa 649/04
10 Ca 532/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 15.10.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2004 - 10 Ca
532/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Nach für den Kläger erfolgreicher Kündigungsschutzklage streiten die Parteien um die Verpflichtung der
früheren Betriebsinhaberin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 -
29.02.2004.
Der Kläger war seit 01.08.1969 bei der Beklagten KG zuletzt als Neuwagen-Disponent mit einer
Bruttomonatsvergütung von 2.447,00 Euro beschäftigt.
Einer von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine mit Schreiben vom 28.04.2003 zum
30.11.2003 ausgesprochenen Kündigung wurde durch Urteil vom 15.10.2003 mit der wesentlichen
Begründung stattgegeben, dass keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang von der
Beklagten auf die Fa. B. - A. GmbH vorläge, die das O - A ab 01.10.2003 nahtlos weiterführe. Der
Kläger schloss mit der neuen Inhaberin einen entsprechenden Arbeitsvertrag und war ab diesem
Zeitpunkt bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.11.2003 beschäftigt.
Mit seiner am 20.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der früheren
Inhaberin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
er habe am 12.11.2003 bei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten vorgesprochen und
seine Arbeitsleistung angeboten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.341,00 Euro Brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat,
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
ein Angebot der Arbeitsleistung habe nicht vorgelegen. Im übrigen müsse sich der Kläger auf seine
Lohnforderung das ihm ab 01.12.2003 gewährte Arbeitslosengeld anrechnen lassen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 30.06.2004 - 10 Ca 532/04 - auf Klageabweisung erkannt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestünde
nicht, weil das auf den Betriebserwerber kraft Gesetzes übergegangene Arbeitsverhältnis durch den
Aufhebungsvertrag vom 07.11.2003 zum 30.11.2003 beendet worden sei. Sei das Arbeitsverhältnis
gekündigt und läge der Zeitpunkt des Betriebsüberganges vor Ablauf der Kündigungsfrist, ginge das
gekündigte Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über.
Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 18-22
d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 13.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 09.08.2004 eingelegte
und am 09.09.2004 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich weiter vor,
von der Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom
28.04.2003 aufgelöst worden sei, habe man ihn am 11.11.2003 unterrichtet. Sein Ersuchen am
12.11.2003 in ein Anstellungsverhältnis bei der Fa. M. B. übernommen zu werden, sei vom persönlich
haftenden Gesellschafter abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 11.12.2003 habe er - der Kläger - dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH widersprochen. Das Arbeitsgericht habe nicht
beachtet, dass das Widerspruchsrecht teilweise neu geregelt worden sei. Der Arbeitnehmer könne
innerhalb der Erklärungsfrist von einem Monat widersprechen. Die Frist laufe ab dem Zeitpunkt der
ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung sei
nicht erfolgt und ein Widerspruch daher möglich.
Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2004 die Beklagte zu verurteilen an
den Kläger 7.341,00 EUR Brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert.
Durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber sowie den Abschluss
eines Aufhebungsvertrages habe der Kläger auf eine Unterrichtung über den Betriebsübergang verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
09.09.2004 (Bl. 45-52 d. A.) und bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz vom 14.10.2004 (Bl.
58-59 d. A.) sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom
15.10.2004 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gem. § 64 ArbGG statthaft. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs.
6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist
somit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst zeitigt die Berufung jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 30.06.2004 zutreffend darauf erkannt, dass dem
Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004
gegen die Beklagte als früherer Betriebsinhaberin zusteht.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gem. § 540 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auf den
diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und
sieht unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe hier von weiteren Darstellungen ab.
Lediglich die Angriffe der Berufung und die Ausführungen der mündlichen Verhandlung vor der
Berufungskammer geben zu nachfolgenden Ergänzungen Anlass:
1.
Die in Anspruch genommene Beklagte ist für die nach dem Betriebsübergang 01.10.2003 fällig
gewordenen Zahlungsansprüche nicht mehr passivlegitimiert. "Dienstberechtigte" im Sinne von § 615
BGB war für diese Ansprüche die GmbH als Betriebsübernehmerin geworden. Die verfolgten Ansprüche
vom 01.12.2003 - 29.02.2004 beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Diese
Rechtsfolge entspricht dem Zweck des § 613 a BGB, der u. a. darin besteht, eine Regelung der Haftung
des alten und neuen Betriebsinhabers zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 -). Von
daher wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass der neue Inhaber gegenüber dem früheren Inhaber
den eingetretenen Annahmeverzug aufgrund des Schutzes wegen des § 613 a BGB gegen sich gelten
lassen müsse (vgl. BAG Urteil vom 21.03.1991 a.a.O.). Keine Haftung trifft daher den ehemaligen
Betriebsinhaber für solche Ansprüche, die erst nach Betriebsübergang entstanden und fällig geworden
sind, denn in diesem Zeitraum war er nie Schuldner des Klägers (vgl. ErfK-Preis, § 613 a BGB Rz 134)
2.
Die Ausführungen der Berufung zur teilweisen Neuregelung des Widerspruchsrechts im § 613 a Abs. 6
BGB treffen für sich gesehen zu, führen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Verfahrens, da
wegen des unstreitig erfolgten Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Betriebsübernehmerin
allgemein der Betriebsübergang als konkretisiert angesehen wird; dessen Wirksamkeit ist von der
Erfordernis der Informationspflicht durch den Betriebserwerber nach Meinung der Berufungskammer
unabhängig (zutreffend: Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457/64).
3.
Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten zum Bezug von Arbeitslosengeld durch den Kläger bestehen
auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung Zweifel an einer insoweit bestehenden
Aktivlegitimation.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG
keine Notwendigkeit.
Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles
aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung.