Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.10.2006

LArbG Mainz: fristlose kündigung, begründung der kündigung, begründung des urteils, arbeitsgericht, abmahnung, vergütung, nebentätigkeit, berechtigter, arbeitskraft, abhängigkeit

LAG
Mainz
06.10.2006
3 Sa 447/06
Annahmeverzugslohn nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Aktenzeichen:
3 Sa 447/06
7 Ca 175/06
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 06.10.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - Az.:
7 Ca 175/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom
03.02.2006 fristlos aufgelöst worden ist, sowie darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger
Vergütung für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Februar 2006 nebst Zinsen zu zahlen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gem. § 69
Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
04.05.2006 - 7 Ca 175/06 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 38 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006
fristlos, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das Arbeitsgericht hat
den Beklagten weiter verurteilt, an denn Kläger insgesamt 8.800, € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses, ihm am 31.05.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 09.06.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
24.07.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.07.2006, begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe aufgrund bestehenden Zahlungsverzuges
seitens des Beklagten Mitte Oktober 2005 erklärt, nicht mehr für den Beklagten arbeiten zu wollen bis
seine Lohnrückstände ausgeglichen worden seien. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die
Begründung des Urteils vom 16. Mai 2006 im Verfahren der Parteien Landesarbeitsgericht Rheinland-
Pfalz - 5 Sa 149/06, insbesondere darauf, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ein etwaiges
Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwecks Darstellung der weiteren
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2006 (Bl. 59 f. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - 7 Ca 175/06 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend. Mitte Oktober 2005 habe er
gegenüber dem Beklagten erklärt, seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen zu wollen, weil sich der
Beklagte mit erheblichen Lohnzahlungen in Zahlungsverzug befunden habe. Er habe damit von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 sei als fristlose
Kündigung rechtsunwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der begehrten Feststellung stünde auch
nicht entgegen, dass der Beklagte angeblich das Arbeitsverhältnis bereits am 15.09.2005 fristlos
gekündigt habe. Zur näheren Darstellung der Berufungserwiderung im Übrigen wird Bezug genommen
auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2006 (Bl. 88 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt (noch) den gesetzlichen
Anforderungen.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht ist zunächst nicht an einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt einer
Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO gehindert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Beklagten ist noch nicht eröffnet. Auch die Voraussetzung des § 240 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.
Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern - Insolvenzgericht - vom 08.08.2006 - 5 IN
215/06 -, dort Ziffer 2 wurde lediglich angeordnet, dass Verfügungen des Beklagten nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO
tritt jedoch noch nicht ein, wenn das Insolvenzgericht lediglich eine derartige Anordnung trifft (vgl. etwa
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2005 - 2 Ta 249/05).
2.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 nicht aufgelöst worden ist. Der vom Arbeitsgericht getroffenen
Feststellung steht zunächst nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung zwischen
den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hätte. Soweit der Beklagte sich darauf beruft,
das Arbeitsverhältnis habe bereits aufgrund einer von ihm am 15.09.2005 ausgesprochenen, gerichtlich
nicht angegriffenen Kündigung geendet, folgt die Berufungskammer den (allerdings im Zusammenhang
mit den Zahlungsansprüchen getätigten) Ausführungen des Arbeitsgerichts (II. 2, 3 der Gründe, Seite 6 ff.
= Bl. 42 ff. d. A.) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer
erneuten Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe ab.
Bestand somit zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 03.02.2006
zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis, ist dieses nicht durch die Kündigung vom 03.02.2006
mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Der Beklagte hat zur Begründung der Kündigung lediglich im
Schriftsatz vom 21.03.2006 (Bl. 9 f. d. Beiakte) darauf hingewiesen, der Kläger habe unzulässiger Weise
eine Nebentätigkeit ausgeübt und sei auch seit Mitte September 2005 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im
Hinblick auf die Ausübung einer Nebentätigkeit ist der Sachvortrag des Beklagten gänzlich
unsubstantiiert. Jegliche Angaben dazu, um welche Tätigkeit es sich hierbei gehandelt haben soll, fehlen.
Soweit der Beklagte darauf verweist, der Kläger habe seit Mitte September 2005 keine Arbeitsleistung
mehr erbracht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (etwa BAG 21.11.1996, EZA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50) unter
dem Gesichtspunkt einer Arbeitspflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur
gerechtfertigt ist, wenn es sich um eine so genannte beharrliche Arbeitsverweigerung handelt, die in der
Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraussetzt. Es muss eine intensive Weigerung
des Arbeitnehmers vorliegen. Dies setzt (zumindest) eine entsprechende Abmahnung des Arbeitnehmers
voraus. Eine solche Abmahnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dann, wenn der
Arbeitnehmer berechtigter Weise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offen
stehender Vergütungsansprüche geltend macht, regelmäßig eine deswegen ausgesprochene
außerordentliche Kündigung unwirksam ist (BAG 09.05.1996, EZA § 626 BGB n. F. Nr. 161). Von der
Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist im Streitfall auszugehen, wie sich aus den
nachstehenden Ausführungen ergibt.
3.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten ferner zu Recht verurteilt, an den Kläger Vergütung für die Monate
November 2005 bis einschließlich Februar 2006 zu zahlen. Auch insoweit wird zunächst gem. § 69 Abs. 2
ArbGG auf die entsprechende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dem
Zahlungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser das Zurückbehaltungsrecht nicht
ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Beklagte hat insoweit in seiner Berufungsbegründung selbst
ausgeführt, dass der Kläger aufgrund bestehenden Zahlungsverzuges seitens des Beklagten Mitte
Oktober 2005 erklärt habe, nicht mehr für diesen arbeiten zu wollen, bis seine Lohnrückstände
ausgeglichen seien. Der Kläger hat damit schon nach eigenem Sachvortrag des Beklagten verdeutlicht,
dass er seine Arbeitsleistung im Hinblick auf die bestehenden Lohnrückstände und in Abhängigkeit von
deren Ausgleich zurückhält. Dies stellt eine ausreichende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dar.
Zum Zeitpunkt von dessen Ausübung bestand auch ein nicht nur unerheblicher Vergütungsrückstand, wie
sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2006 im Verfahren 5 Sa 149/06
ergibt: Demnach bestanden zumindest Vergütungsrückstände für den Zeitraum 01.06.2005 bis
30.09.2005.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die geltend gemachten
Zahlungsansprüche nicht in Anwendung der § 10 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarten
Ausschlussklausel verfallen sind.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Die
Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht gegeben.