Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.05.2006

LArbG Mainz: firma, zustandekommen, lizenzgebühr, internet, abrede, motiv, vergütung, stundenlohn, rechtshängigkeit, verschulden

LAG
Mainz
03.05.2006
10 Sa 95/06
Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren
Aktenzeichen:
10 Sa 95/06
10 Ca 1498/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 03.05.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2006, Az.: 10 Ca
1498/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verkaufsprämie.
Der Kläger, Student im Bereich Grafik und Design, war vom 01.07.2004 bis zum 31.08.2004 bei der Firma
A. GbR, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren, als Produktionshelfer zu
einem Stundenlohn von 6,00 EUR beschäftigt. Die Firma A. GbR befasste sich mit dem Bedrucken von T-
Shirts; das Gewerbe wurde am 08.06.2005 abgemeldet.
Der Beklagte zu 1) betrieb als Inhaber der Firma B. ein Ladengeschäft, welches im Mai 2005 geschlossen
wurde. Der Kläger war dort seit dem 01.09.2004 als Verkäufer vollzeitbeschäftigt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, im August 2004 habe ihn der Beklagte zu 1) darauf
angesprochen, ob er für die Firma A. GbR Motive zum Bedrucken von T-Shirts entwerfen könne. Als
Gegenleistung sollte er für jedes bei der Firma B. verkaufte T-Shirt mit einem von ihm - dem Kläger -
entworfenen Design von der Firma A. GbR 1,00 EUR erhalten. Hintergrund der Vereinbarung bezüglich
des Entwerfens eigener Motive sei gewesen, dass man fremde Motive aufgrund des
Urheberrechtschutzes nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts vervielfältigen dürfe, wofür eine
Lizenzgebühr zu entrichten sei. Verkaufe man hingegen T-Shirts mit eigenen Motiven, so spare man nicht
nur die Lizenzgebühr, sondern könne selbst Lizenzen vergeben. In der Zeit vom 21.08.2004 bis
07.05.2005 seien bei der Firma B. insgesamt 5.847 Textilien mit einem von ihm - dem Kläger -
entworfenen Design verkauft worden, woraus sich ein Zahlungsanspruch i. H. v. 5.847,00 EUR ergebe.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.847,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe mit dem Kläger keine Vereinbarung über die
Zahlung von 1,00 EUR für jedes verkaufte T-Shirt getroffen. Der Kläger habe die Motive während seiner
Arbeitszeit in der Firma A. erstellt und sei hierfür mit dem vereinbarten Stundenlohn vergütet worden.
Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, die vom Kläger behauptete Abrede sei nie getroffen
worden. Bei einem Großteil der Motive, welche der Kläger angeblich entworfen habe, handele es sich
lediglich um Schriftzüge ohne jegliche bildliche Darstellung. Im Übrigen habe der Kläger die betreffenden
Motive sowie die allgemein üblichen Sprüche, die schon seit Jahren erhältlich seien, nicht entworfen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2006 den zuletzt vom Kläger noch gestellten Zahlungsantrag
abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils im Wesentlichen ausgeführt,
der Kläger habe das Zustandekommen der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht ausreichend
substantiiert dargetan.
Gegen das ihm am 13.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2006 Berufung eingelegt und
diese zugleich begründet.
Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung weitere Angaben hinsichtlich Ort und Zeit des
Zustandeskommens der von ihm behaupteten Vereinbarung und vertritt diesbezüglich die Ansicht, sein
Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Vertragsschlusses sei - entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts - ausreichend substantiiert.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
5.847,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Der Kläger hat (erstmals) in der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 vorgetragen, Inhalt der
zwischen ihm und dem Beklagten zu 1), handelnd für die Firma A. GbR, getroffenen Vereinbarung sei
eigentlich nicht das Entwerfen eigener Motive gewesen, sondern das Anlegen druckfähiger Dateien. Die
Beklagten haben übereinstimmend den nunmehr behaupteten Inhalt der betreffenden Vereinbarung
bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei verspätet.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die im
Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der
geltend gemachten Vergütung i. H. v. 5.847,00 EUR.
Es kann offen bleiben, ob die Parteien die vom Kläger behauptete Vergütungsvereinbarung getroffen
haben. Zwar hat der Kläger (jedenfalls durch seinen ergänzenden Sachvortrag im Berufungsverfahren)
das Zustandekommen einer Abrede zwischen ihm und den Beklagten über die Zahlung einer von der
Anzahl verkaufter T-Shirts abhängigen Vergütung ausreichend substantiiert dargetan. Gleichwohl bedurfte
es keiner Beweiserhebung über die diesbezüglichen, von Seiten der Beklagten bestrittenen
Behauptungen des Klägers durch Einvernahme der von ihm benannten Zeugen.
Legt man den schriftsätzlichen Sachvortrag des Klägers zu Grunde, wonach Gegenstand der von ihm zu
erbringenden Leistung das Entwerfen von Motiven war, mit denen die zu verkaufenden T-Shirts bedruckt
werden sollten, so erweist sich die Klage deshalb als unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, ob
und in welchem Umfang er für die Beklagten diese Leistung (Entwerfen von Motiven) erbracht hat bzw. ob
und in welcher Anzahl T-Shirts, welche mit einem vom Kläger entworfenen Motiv bedruckt waren, verkauft
wurden. Der Kläger hat schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, (vgl. Schriftsatz vom 29.11.2005, dort S. 1
= Bl. 67 d. A.) dass das Entwerfen eigener Motive dem Zweck dienen sollte, bedruckte T-Shirts verkaufen
zu können, ohne das Urheberrecht anderer zu verletzten oder hierfür eine Lizenzgebühr entrichten zu
müssen. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit sollte demgemäß eine eigenständige, kreative Leistung
darstellen, nämlich das Entwerfen eigener, neuer Motive. Es ist indessen weder ausreichend vorgetragen
noch ansonsten erkennbar, welche der in der vom Kläger als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 29.11.2005
vorgelegten Auflistung (Bl. 81 und 82 d. A.) über die im Zeitraum August 2004 bis Mai 2005 verkauften T-
Shirts mit einem "neuen", vom Kläger selbst entworfenen Motiv bedruckt waren. Die Beklagten verweisen
diesbezüglich zu Recht darauf, dass es sich bei den in der betreffenden Aufstellung genannten Motiven -
zumindest zum Teil - um solche handelt, die bereits seit geraumer Zeit bekannt waren und u. a. im Internet
als T-Shirt Aufdruck angeboten werden. Tatsächlich werden - wovon sich das Berufungsgericht überzeugt
hat - im Internet (z. B. unter
www.spreadshirt.net
) T-Shirts zum Verkauf angeboten, welche mit Aufdrucken
versehen sind, die der Kläger in seiner Aufstellung (Bl. 81 u. 82 d. A.) zur Begründung seines Anspruchs
genannt hat. Dies gilt beispielsweise für die Motive "Musikwünsche" (Bl. 79 d. A.), "Fuck Bush" sowie "Mrs.
Beckham". In Ansehung dieses Umstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den
vom Kläger genannten Motiven um solche handelt, die von ihm selbst entworfen wurden. Soweit der
Kläger diesbezüglich in seiner Berufungsbegründungschrift (dort. S. 4 = Bl. 120 d. A.) vorträgt, die
Reinzeichnungen derjenigen Motive, die für das Bedrucken der verkauften 5.847 T-Shirts genutzt worden
seien, stammten von ihm, so erweist sich dieses Vorbringen - insbesondere unter Berücksichtigung der im
Internet angebotenen Motive - als unsubstantiiert.
Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung - nach gerichtlichem Hinweis - erklärt hat, Inhalt
der zwischen ihm und den Beklagten getroffenen Vereinbarung sei eigentlich nicht das Entwerfen eigener
Motive gewesen, sondern das Anlegen druckfähiger Dateien, so konnte dieses Vorbringen keine
Berücksichtigung mehr finden. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in
dessen Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,
wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall hat der Kläger seinen neuen Sachvortrag
hinsichtlich der von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Leistung nicht in seiner
Berufungsbegründungsschrift sondern erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gehalten. Die
diesem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht erst nach Einreichung der
Berufungsbegründung entstanden. Eine Berücksichtigung des neuen, bestrittenen Sachvortrages hätte
auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da sie eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung
über das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung und daher die Anberaumung
eines Beweisaufnahme- und weiteren Verhandlungstermins notwendig gemacht hätte. Anhaltspunkt
dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.