Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2010

LArbG Mainz: neues vorbringen, materielle rechtskraft, arbeitsgericht, quelle, beschwerdeschrift, selbstkontrolle, akte, zustellung, form, datum

LAG
Mainz
19.04.2010
1 Ta 65/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 65/10
4 Ca 1467/07
ArbG Trier
Beschluss vom 19.04.2010
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführererin wird die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts
Trier vom 19.03.2010 -Az 4 Ca 1467/07- aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Trier zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der
Beschwerde zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Arbeitsgerichts Trier bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten.
Im Jahr 2009 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach über Anschreiben an ihren
Prozessbevollmächtigten auf, ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete
Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Der Prozessbevollmächtigte teilte dem Gericht in
der Folge mit, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mandantin. Nachdem das Arbeitsgericht den
Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Prozessvollmacht im
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fortbestehe und sich der Prozessbevollmächtigte nicht darauf
berufen könne, er habe keinen Kontakt zu seinem Mandanten und das Arbeitsgericht dieser
Rechtsprechung folge und die Klägerin auch weiterhin die geforderte Erklärung nicht abgab, hat der
Rechtspfleger mit Beschluss vom 13.11.2009 den Bewilligungsbeschluss aufgehoben.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.2009 zugestellten Beschluss hat die
Klägerin mit einem am 19.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trug sie vor, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht nennenswert verändert.
Zudem beantragte die Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Der Rechtspfleger hat durch Vermerk vom 19.03.2010 den Wiedereinsetzungsantrag der
Beschwerdeführerin für unbegründet erachtet und die Akte zur Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Beschwerdeführerin die gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO geltende Notfrist
von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung an ihren Prozessbevollmächtigten nicht eingehalten
hat.
Allerdings durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der
Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde und damit auch nicht auf
die diese heilende ausstehende Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
stützen. Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält (vgl. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 572, Rn. 14;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 572, Rn. 4). Denn ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes
Rechtsmittel ist jedenfalls als eine Art form - und fristfreie Gegenvorstellung anzusehen, so dass auch bei
Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 569 ZPO eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts besteht, seine
Entscheidung in dem Maße abzuändern, in dem es die Beschwerde bzw. die Gegenvorstellung für
inhaltlich gerechtfertigt hält. Diese Abhilfemöglichkeit verkürzt das Verfahren, dient der Selbstkontrolle des
Arbeitsgerichts und erspart dem Betroffenen den Gang zum Beschwerdegericht. Mit einer
Abhilfeentscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde im Umfange der Abhilfe und fällt insoweit nicht
beim Beschwerdegericht an. Eine solche Abhilfemöglichkeit entfällt nur, wenn das Arbeitsgericht aus
rechtlichen Gründen die angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf, insbesondere bei einem
unzulässigen Eingriff in eine eingetretene materielle Rechtskraft. Dann hat das Arbeitsgericht ohne
Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Mit der ausschließlich zu prüfenden Begründetheit der eingelegten Beschwerde setzt sich der
Nichtabhilfe"-Vermerk" des Rechtspflegers indes nicht auseinander. Hierzu bestand jedoch aufgrund der
in der Beschwerdebegründung enthaltenen Erklärung i. S. d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO Anlass. Nach der
ständigen Rechtsprechung der Kammer muss im Bereich der Aufhebung einer
Prozesskostenhilfeentscheidung neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist,
berücksichtigt werden. Gibt der Rechtspfleger dem in der Gegenvorstellung enthaltenen Begehren statt,
erübrigt sich eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Insofern unterscheidet sich die
vorliegende prozessuale Situation nicht von einem verfristeten Rechtsmittel ohne
Wiedereinsetzungsantrag.
Die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichtes waren somit aufzuheben.
Da die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine
Beschwerdegebühr nicht erhoben.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.