Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006

LArbG Mainz: erfüllung, unterzeichnung, arbeiter, vorstellungsgespräch, feiertag, zusage, datum, arbeitsgericht, vertragsschluss, anweisung

LAG
Mainz
10.11.2006
8 Sa 530/06
Befristungsvereinbarung
Aktenzeichen:
8 Sa 530/06
2 Ca 2948/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 10.11.2006
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 -
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Frage, ob eine formnichtige Befristung
vereinbart wurde.
Auf seine Bewerbung vom 03.08.2004 und ein Vorstellungsgespräch vom 02.09.2004 hin erhielt der
Kläger unter dem Datum vom 12.10.2004 von der Standortverwaltung U. - ein Schreiben folgenden
Inhalts:
" Betr.: Einstellung in der C.
Bezug: Ihre Bewerbung vom 03.08.2004
Sehr geehrter Herr A.,
aufgrund Ihrer Bewerbung bin ich bereit, Sie ab dem 02.11.2004, befristet bis zum 31.10.2006, als
Tierpfleger "D" in Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.13 Allgemeiner Teil des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis zum MTArb bei der Schule für Diensthundewesen der C. einzustellen.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter vom 06.12.1995
und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifbestimmungen.
Die Probezeit beträgt drei Monate.
Bitte sprechen Sie am
02.11.2006
Erledigung der Einstellungsformalitäten vor.
Zu diesem Termin sind noch nachfolgend gekennzeichnete (x) Unterlagen mitzubringen:
x Polizeiliches Führungszeugnis für den öffentlichen Dienst
x Geburtsurkunde
x 1 Paßbild
x Schulabschlusszeugnis
x Prüfungsbescheinigung/ Gesellenbrief
x Wehrdienstbescheinigung
x Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers
x Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
x Blutgruppennachweis (Impfbuch, Mutterpaß, etc.) (nur sofern vorhanden,
Kosten für die Blutgruppenbestimmung werden nicht erstattet)
x Lohnsteuerkarte 2004
x Sozialversicherungsausweis
x Mitgliedsbescheinigung der Ersatzkasse/ AOK gemäß § 175 Sozialge-
setzbuch V (Versichertenkarte ist nicht ausreichend)
x Bankverbindung
x Vertrag über vermögensw. Leistungen (sofern vorhanden)
x Nachweise über Beschäftigung/ Arbeitslosigkeit für die Zeiträume
07.06.2002 - 30.06.2002 und
01.02.2004 - 29.02.2004
26.03.2000 - 27.03.2000
Sollten Sie Ihre Arbeit zum o. a. Zeitpunkt nicht aufnehmen können, bitte ich Sie um unverzügliche
Mitteilung."
Der mit Datum vom 01.11.2004 versehene - am 02.11.2004 unterzeichnete - Arbeitsvertrag enthält u. a.
folgende Regelungen:
"
§ 1
Herr
A.
als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend für die Zeit bis einschließlich 31.10.2006 nach § 14 (2) des
Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom
21.12.2000 in der jeweils gültigen Fassung eingestellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder (MTArb) vom 06. Dezember 1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die gekündigten Tarifverträge
über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine
Anwendung…"
Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 - (S. 3 - 5 = Bl. 79 -81 d. A.) Bezug
genommen. Gleiches gilt hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrages.
Das Arbeitgericht hat im vorerwähnten Urteil - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage
auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.10.2006 hinaus abgewiesen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.11.2004 sei noch vor
Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden. Unstreitig sei die Unterzeichnung erst am Morgen des
02.11.2004 gegen ca. 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung U. erfolgt. Die Beklagte habe den Kläger mit
Schreiben vom 12.10.2004 aufgefordert, am 02.11.2006 um 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung zur
Erledigung der Einstellungsformalitäten vorzusprechen. Eine vom Kläger behauptete schriftliche Zusage
ca. 10 Tage vor Arbeitsaufnahme stelle lediglich die Einladung des Klägers zum Abschluss eines
schriftlichen Arbeitsvertrages dar. Aus dem Hinweis der Standortverwaltung im Schreiben vom
12.10.2004, wonach das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Manteltarifvertrages unterläge und der
dort enthaltenen Bitte, diverse Unterlagen mitzubringen, habe dem Kläger deutlich sein müssen, dass erst
mit der Erfüllung der formellen Voraussetzung der Schriftform der Arbeitsvertrag wirksam gewesen sei.
Der Kläger sei mit dem vorerwähnten Schreiben nicht aufgefordert worden, am 02.11.2004 bei der C. zur
Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Ein entsprechendes Gespräch mit dem Kommandeur sei bloße
Vorbereitungshandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (S. 5 - 10 =
Bl. 81 - 86 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 12.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2006 eingelegte und am
19.07.2006 begründete Berufung.
Der Kläger bringt
zweitinstanzlich
entscheidend sei, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 01.11.2004 begonnen habe und erst am
02.11.2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei. Dies sei so in der schriftlichen
Fixierung des Arbeitsvertrages festgehalten. Unerheblich sei, dass der 01.11.2004 in manchen
Bundesländern gesetzlicher Feiertag und daher noch keine Arbeitsaufnahme an diesem Tag erfolgt sei.
Insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 ginge hervor, dass nicht einfach
pauschal auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme abgestellt werden könne. Im zitierten Urteil sei das
Arbeitsverhältnis schon im vorangegangenen Vorstellungsgespräch zustande gekommen. Der Zeitpunkt
der späteren Arbeitsaufnahme habe keine Bedeutung mehr. Hilfsweise sei dem Kläger im Schreiben vom
12.10.2004 bereits eine verbindliche Einstellungszusage gemacht worden. Der Termin vom 02.11.2006
habe ausdrücklich nur noch der Erledigung von Einstellungsformalitäten gedient und nicht erst die
Entscheidung über die Einstellung enthalten. Insoweit würde er - der Kläger - am Ende des Schreibens
zur unverzüglichen Mitteilung aufgefordert, falls er seine Arbeit nicht pünktlich aufnehmen könne.
Außerdem weise die Beklagte auf die in § 40 MTArb enthaltene Regelung hin; weiter hilfsweise sei davon
auszugehen, dass eine Arbeitsaufnahme am 02.11.2004 vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
begonnen habe, da er - der Kläger - auf ausdrückliche Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. T.
unmittelbar zur C. gefahren sei.
Zum weiteren Berufungsvorbringen wird auf die Berufungsschrift vom 17.07.2006 (Bl. 100 - 104 sowie auf
den Schriftsatz vom 16.10.2006, Bl. 134 - 135 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das am 21.04.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 2 Ca 2948/05 - wird abgeändert und
festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, welches nicht durch
Befristungsablauf am 31.10.2006 enden wird.
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert,
der 01.11.2004 sei ein Feiertag gewesen, an welchem der Kläger unstreitig nicht gearbeitet habe. Aus der
Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages am 02.11.2004 mit der Angabe des Vertragsbeginns zum
01.11.2004 ließe sich für einen vor dem 02.11.2004 liegenden Vertragsschluss mit unwirksamer
mündlicher Befristung nichts ableiten. Ihr - der Beklagten - sei es unbenommen gewesen, die Vergütung
für einen Feiertag zu zahlen. Der Kläger habe auch im Verhandlungstermin vom 21.04.2006 vor dem
Arbeitsgericht Koblenz klar erklärt, dass bei dem Vorstellungsgespräch am 02.09.2004 noch nicht definitiv
ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Ca. 10 Tage vor Arbeitsaufnahme habe er eine schriftliche
Zusage erhalten. Auf die Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 könne sich die Gegenseite nicht
berufen, da in dieser vom Abschluss eines Arbeitsvertrages im Vorstellungsgespräch ausgegangen
worden sei. Es läge auch keine verbindliche Einstellungszusage im Schreiben vom 12.10.2004 vor.
Entsprechendes sei inhaltlich bei objektiver Betrachtung nicht nachzuvollziehen. Dem Kläger habe - wie
jedem anderen Empfänger - klar sein müssen, dass in Ansehung der noch geforderten Unterlagen, ein
Arbeitsvertrag erst noch geschlossen werden sollte. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages sei zudem
allein die Standortverwaltung U. als personalbearbeitende Dienststelle zuständig gewesen.
Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2006 (Bl. 128 -
131 d. A.) Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, alle
vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitgerichts vom
10.11.2006 (Bl. 136 - 138 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie
begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch n i c h t begründet.
Das Arbeitgericht ist - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - im angefochtenen Urteil vom
21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 - im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zur Auffassung gelangt, dass
dem Kläger kein Recht auf Feststellung zusteht, wonach zwischen den Parteien ein über den 31.10.2006
hinaus gehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auch nach Auffassung der Berufungskammer
liegt keine nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB formnichtige Vereinbarung eines befristeten
Arbeitsvertrages vor.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540
ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich
fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden
Ausführungen:
1.
Soweit die Berufung von einem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits am 01.11.2004 auch im Hinblick
auf den Inhalt von § 1 des zwischen den Parteien unstreitig am 02.11. unterzeichneten Arbeitsvertrages
ausgeht und eine unzulässige nachträgliche schriftliche Fixierung des Arbeitsverhältnisses annimmt, kann
dem auch nach dem Sachstand im Berufungsverfahren auch unter Berücksichtigung der Entscheidung
des Bundesarbeitsgericht vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
Aus der bloßen Angabe des Arbeitsvertragsbeginns im schriftlichen Arbeitsvertrag - dort wird der
01.11.2004 - angegeben, ergibt sich nach Meinung der Berufungskammer nicht zwingend, dass vor der
unstreitig am 02.11.2004 erfolgten Unterzeichnung des Vertrages ein übereinstimmender Wille zum
Abschluss eines Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist. Zum einen steht zunächst fest,
dass der 01.11.2004 ein Feiertag gewesen ist und der Kläger an diesem Tag noch keine Arbeitsleistung
erbracht hat. Auch ist aus der zitierten Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 (aaO.) für den
vorliegenden Fall nichts rechtlich abzuleiten; denn nach der dort gegebenen Sachlage wurde von einem
bereits mündlich zustandegekommenen und damit materiell-rechtlich perfekten Arbeitsvertrag
ausgegangen, bei welchem die formal-rechtlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG nachgeholt
wurden. Für diesen Fall mag man der Auffassung des BAG folgen.
Vorliegend kann für einen mündlichen Vertragsschluss vor Erfüllung der formal-rechtlichen
Voraussetzungen aus der vorzitierten Entscheidung nichts gewonnen werden. Insoweit hat die Beklagte
auch substantiiert eingewandt, dass der Kläger im Verhandlungstermin vom 21.04.2006 vor dem
Arbeitsgericht Koblenz erklärt habe, bei dem Vorstellungsgespräch am 02.09.2004 sei noch nicht definitiv
ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Für eine weitergehende Zusage fehlt es an zivilprozessual
ausreichendem Vortrag des Klägers.
2.
Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch dem Schreiben vom 12.10.2004 keine verbindliche
Einstellungszusage entnommen werden. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von
Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen (vgl. Urteil vom
03.09.1986 - 1 AZR 648/85 -); dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH Urteil vom
19.01.2000 - VIII ZR 275/98 - = NJW RR 2000, 1002 ff; Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 19/97 = NJW 1998,
2966 und Urteil vom 31.01.1995 - XI ZR 56/94 = NJW 1995, 1212).
Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des tatbestandlich wiedergegebenen Schreibens vom
12.10.2004 und der Formulierung " bin ich bereit, Sie ab dem 02.11.2004 befristet bis zum 31.10.2006, als
Tierpfleger "D"…einzustellen ", dass noch keine gefestigte befristete Einstellung gewollt war, sondern eine
bloße - zukunftsgerichtete - Absichtserklärung vorliegt. Dies folgt aus dem weiteren Inhalt des Schreibens,
in welchem eine klare Terminsbestimmung zur Erledigung der Einstellungsformalitäten für den
02.11.2006 um 8.30 Uhr in der Standortverwaltung U., Zimmer 123 getroffen war. Aus Sicht des Klägers
war insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von Unterlagen zur Erfüllung der
Einstellungsformalitäten mitzubringen waren, wie das polizeiliche Führungszeugnis, eine
Geburtsurkunde, ein Passbild, Schulabschlusszeugnis, Prüfbescheinigungen,
Wehrdienstbescheinigungen, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, Blutgruppennachweis u. s. w. deutlich
erkennbar, dass noch keine definitive Einstellung gewollt war. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis
zutreffend gesehen. Auch der Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des
Manteltarifvertrages für Arbeiter vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden und ändernden
Tarifbestimmungen unterliegt, spricht dafür, dass ein rechtswirksames Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses erst nach Erfüllung der formal-rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen
des Manteltarifvertrages in Betracht kommt; denn § 4 des Tarifvertrages sieht vor, dass der Arbeitsvertrag
schriftlich abgeschlossen wird und dem Arbeiter eine Ausfertigung auszuhändigen ist. Aus Sicht des
Klägers hat damit deutlich sein müssen, dass erst mit der Erfüllung dieser formal-rechtlichen
Voraussetzung der Abschluss des Arbeitsvertrages wirksam gewesen ist. Die Willenserklärung der
Beklagten zur Einstellung des Klägers war insoweit rechtlich mit einer Bedingung - nämlich der Erfüllung
der Einstellungsformalitäten - versehen. Diese Bedingung ist mit der Erfüllung durch den Kläger in Wegfall
geraten und konnte erst dann den rechtsgeschäftlichen Einstellungsakt begründen. Dem steht auch nicht
die am Ende des Schreibens enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Mitteilung einer verzögerten
Arbeitsaufnahme entgegen. Hierin liegt kein zwingendes Indiz für das Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages, sondern lediglich eine Option für die Beklagte, möglichst schnell mit einer ggf.
anderweitigen Einstellung reagieren zu können.
3.
Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch aus dem - bestrittenen - Vortrag, wonach der Kläger auf
ausdrückliche Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten T. unmittelbar zur C. vor Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages gefahren sei, nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden; denn der Abschluss des
Arbeitsvertrages lag für den Kläger klar erkennbar in der Kompetenz der Standortverwaltung U. und nicht
beim Kommandeur. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist erst durch die Unterzeichnung am 02.11.2006
um 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung formwirksam realisiert worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.
Da es im Streitfall vornehmlich um die Auslegung eines individuellen Schreibens geht und der
Sachverhalt auch sonst keine neuen Rechtsfragen aufwirft, hat die Kammer von einer Zulassung der
Revision abgesehen.