Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, anteil, feststellungsklage, klagebegehren, quelle, abweisung, feststellungsurteil, profil, form, datum

LAG
Mainz
12.12.2006
5 Sa 691/06
Beschäftigung eines Kraftfahrers
Aktenzeichen:
5 Sa 691/06
3 Ca 2336/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 12.12.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
27.06.2006 - Az: 3 Ca 2336/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.961,91 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der am 15.07.1954 geborene Kläger ist seit April 1978 in dem Betrieb beschäftigt, den nunmehr die
Beklagte führt. Seit dem Frühjahr 2005 setzt die Beklagte den Kläger verstärkt im Rahmen der so
genannten B.-Werksumfuhr ein. Der Kläger führt allerdings auch noch andere Fahrten durch. Im Termin
vom 12.12.2006 haben die Parteien den Anteil der B.-Werksumfuhr-Fahrten an den Gesamtfahrten des
Klägers wie folgt angegeben:
- der Kläger mit ca. 95 % und
- die Beklagte mit ca. 50 bis 80 %.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
27.06.2006 (3 Ca 2336/05 -, dort Seite 2 ff. = Bl. 83 ff. d.A.).
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 338,09 €
brutto zu zahlen. Gegen das dem Kläger am 02.08.2006 zugestellte Urteil vom 27.06.2006 - 3 Ca 2336/05
- hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 26.09.2006 mit dem Schriftsatz vom
25.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz vom 25.09.2006 (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass
er seit 2005 in einer nahezu völlig anderen Arbeitsweise und Arbeitsumgebung eingesetzt werde. Ein
derartiger Einsatz sei weder durch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, noch von der
Direktionsbefugnis der Beklagten gedeckt. Der Kläger verweist darauf, dass er an einer oculären
Myasthenie leide (- vgl. dazu den Artikel von Prof. Dr. Sch., - vom Kläger zu Bl. 148 ff. d.A. gereicht). Im
Hinblick darauf sei der Kläger nur eingeschränkt bei längeren Be- und Entladetätigkeiten einzusetzen.
Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, verkannt zu haben, dass er als Kraftfahrer im Nah- und
Fernverkehr eingestellt worden sei. Das Profil eines Kraftfahrers im Nah- und Fernverkehr gehe
überwiegend von einer "fahrenden Tätigkeit" aus und nicht von einer überwiegend "ladenden und
entladenden Tätigkeit". Der Kläger meint, dass eine sozialverträglichere Verteilung des bei allen
Angestellten wenig beliebten Werkumlaufverkehrs auf alle Fahrer hätte geprüft werden müssen.
Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 29.11.2006 (Bl. 137 ff. d.A.), worauf verwiesen wird,
und nimmt dort (auch) zur Berufungsbeantwortung der Beklagten Stellung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2006 - 3 Ca 2336/05 - abzuändern soweit die
Klage abgewiesen wurde und insoweit festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als
Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr einzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom
30.10.2006, - worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird -, das Urteil des
Arbeitsgerichts. Die Beklagte hält das Feststellungsbegehren des Klägers bereits für unzulässig, da es
evident an einem Feststellungsinteresse mangele.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis
mit dem Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Allerdings ist der Feststellungsantrag des Klägers
nicht unbegründet, sondern unzulässig. Es ist anerkanntes Recht, dass ein Feststellungsurteil mit seiner
(rein) ideellen Rechtskraftwirkung geeignet sein muss, bestehenden Streit klarzustellen bzw.
Unsicherheiten zu beseitigen und den Parteien Richtschnur für ihr künftiges Verhalten zu bieten (vgl.
Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 256 Rz 16).
Diesen Anforderungen genügt ein - dem Feststellungsantrag des Klägers - entsprechender Feststellungs-
Tenor nicht. Aus diesem Grunde musste die Klage bereits als unzulässig abgewiesen werden.
II.
Dazu im einzelnen:
1.
es dem Kläger um seine vertragsgemäße Beschäftigung geht. Verfolgt der Arbeitnehmer ein derartiges
Ziel (vertragsgemäße Beschäftigung) im Rechtsstreit mittels Feststellungsklage sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO und des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beachten. Die
sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt. Insoweit fehlt es zunächst am Sachvortrag des Klägers in Bezug auf das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger an der
von ihm begehrten Feststellung haben könnte. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger als Kraftfahrer im
Nah- und Fernverkehr eingesetzt werde, hat die Beklagte geltend gemacht, dass es an einem
Feststellungsinteresse mangele. Der Einwand der Beklagte trifft zu. Zwar wird der Kläger überwiegend in
der sogenannten B.-Werksumfuhr eingesetzt. Es ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger auch
noch andere Fahraufträge - außerhalb der B.-Werksumfuhr - erteilt. Der prozentuale Anteil dieser anderen
Fahrten an der Gesamttätigkeit des Klägers beträgt zwar nach Ansicht des Klägers nur 5 % (- wohingegen
er nach Auffassung der Beklagten ca. 35 % beträgt -), - im Hinblick auf den gestellten Antrag ist jedoch
prozessual entscheidend, dass derartige andere Fahrten überhaupt noch anfallen. Abgesehen davon
handelt es sich bei den Fahrten, die der Kläger im Rahmen der so genannten B.-Werksumfuhr erledigt für
die Beklagte um "Nahverkehr" im Sinne der früheren Definition des § 2 Abs. 1 GüKG aF (- also in der bis
zum 30.06.1998 geltenden Fassung). Gelegentlich führt der Kläger - wie sich im
Berufungsverhandlungstermin ergeben hat - auch noch Fahrten aus, die über die so genannte Nahzone
im Sinne des § 2 Abs. 2 GüKG aF hinausgehen. Die Fahrten im Rahmen der B.-Werksumfuhr stellen für
die Beklagte keinen Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG dar.
2.
Nr. 2 ZPO. Von einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann
auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet sowie den Inhalt und den Umfang der
materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt. (Auch) diesen Anforderungen genügt
der Feststellungsantrag des Klägers nicht. Soweit das Arbeitsgericht - im Rahmen der
Zulässigkeitsprüfung auf der Seite 10 f. des Urteils - angenommen hat, dem Kläger gehe es um die
Überprüfung des "ihm gegenüber ausgeübten Direktionsrechtes", ist nicht ersichtlich welche konkrete
Direktionsrechtsausübung - wie, von wem und wann genau ? - insoweit gemeint sein könnte. Bei seiner
materiellen Überprüfung des Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht auf "das hinter diesem Klageantrag
stehende Rechtsschutzbegehren" abgestellt. Damit geht das Arbeitsgericht - insoweit zutreffend -
ersichtlich davon aus, dass der gestellte Feststellungsantrag - als solcher - jedenfalls seinem Wortlaut
nach unzulässig ist. Der Antrag ist zu unbestimmt. Er ist - auch nicht durch Auslegung - genügend
konkretisierbar. Zwar gibt es Fälle, in denen das eigentliche Klagebegehren - der Antrag im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - sich im Wege der Auslegung aus der Antragsbegründung ermitteln lässt. Dies ist
vorliegend im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers jedoch nicht möglich. Denkbar ist insoweit, dass
der Kläger überhaupt nicht mehr im Rahmen der B.-Werksumfuhr eingesetzt werden möchte. Denkbar ist
aber auch, dass der Kläger lediglich den Anteil der B.-Werksumfuhr-Fahrten an seiner Gesamttätigkeit
verändert haben möchte. Denkbar ist weiter, dass es dem Kläger auch um die Modifizierung und/oder
Reduzierung anfallender Be- und Entladetätigkeiten geht. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen
Möglichkeiten - weitere Modalitäten sind denkbar - wäre es Sache des Klägers gewesen, sein
Feststellungsbegehren so präzise zu fassen, dass das Gericht - und die Beklagte - ohne weiteres hätten
erkennen können, welche Verhaltensweisen der Beklagten im Rahmen der Direktionsrechtsausübung
vom Kläger noch akzeptiert werden und welche nicht. An dieser notwendigen eindeutigen und genügend
bestimmten Antragsfassung hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Ein dem Klageantrag entsprechender
gerichtlicher Feststellungstenor wäre nicht geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen. Eine
erneute Inanspruchnahme der Gerichte für Arbeitssachen zur Durchsetzung des (vermeintlichen)
Anspruchs des Klägers wäre wahrscheinlich.
Hiernach musste die Feststellungsklage bereits als unzulässig abgewiesen werden. Der entsprechende
Ausspruch (= Abweisung "als unzulässig") konnte - wie geschehen - in den Entscheidungsgründen
erfolgen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold 27. Aufl. ZPO § 313 Rz 10 a.E.).
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert
wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.