Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, anschluss, unterlassen, arbeitsgemeinschaft, verfügung, abgabe, quelle, rechtsgrundlage, beschwerdekammer, form

LAG
Mainz
17.01.2008
3 Ta 272/07
Anforderungen an ausreichende Erklärung
Aktenzeichen:
3 Ta 272/07
1 Ca 4107/03
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 17.01.2008
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
27.08.2007 - 1 Ca 4107/03 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.11.2003 - 1 Ca 4107/03 - (Bl. 4 d. PKH-Beiheftes) hatte
das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S.
1 ZPO bewilligt.
Mit dem Beschluss vom 27.08.2007 - 1 Ca 4107/03 - hob das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe-
Bewilligungs-Beschluss vom 11.11.2003 auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 30.08.2007 zugestellt.
Am 12.09.2007 ging das Schreiben des Klägers vom 10.09.2007 bei dem Arbeitsgericht ein. Nach
näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen bittet der Kläger darum, den Beschluss aufzuheben und die
Prozesskostenhilfe zu übernehmen. Seine finanzielle Lage habe sich noch nicht geändert, - er beziehe
nach wie vor "Hartz IV". Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 13.09.2007 (Bl. 43 d. PKH-
Heftes) reichte der Kläger die aus Blatt 45 bis 50 des PKH-Beiheftes ersichtlichen Unterlagen zur
Gerichtsakte. Im Anschluss an das weitere gerichtliche Schreiben vom 21.09.2007 teilte der Kläger mit,
dass er Arbeitslosengeld II beziehe und zwar in Höhe von 345,00 EUR, - wobei er insoweit Hilfe zum
Wohnen erhalte, so dass er insgesamt monatlich einen Betrag in Höhe von 595,00 EUR zur Verfügung
habe. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 05.11.2007 half das Arbeitsgericht mit dem
Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ca 4107/03 - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die
Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 21.12.2007 die
Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft Westerwald Job-Center Hachenburg" vom 16.08.2007 und vom
09.11.2007 (Bl. 66 ff. d. PKH-Beiheftes) vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
behandelt. Diese Eingabe des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
2. a)
sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei
(§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit
den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es
der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten.
(Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die
Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine zu strengen Anforderungen
gestellt werden. Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärungen, die der Kläger
insoweit abgegeben hat als gerade noch ausreichend an.
b)
Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht
auf § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (arme) Partei die
erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene
Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies mag unbefriedigend erscheinen, - ist aber bei der
Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.
c)
seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er habe monatlich einen Betrag in Höhe von 595,00 EUR zur
Verfügung ("Arbeitslosengeld II" in Höhe von 345,00 EUR zuzüglich "Hilfe zum Wohnen"). Zusätzlich hat
der Kläger im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens die beiden Schreiben der
"Arbeitsgemeinschaft" vom 16.08.2007 und vom 09.11.2007 vorgelegt. Damit hat der Kläger die
Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO erfüllt. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in
Verbindung mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung
darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich
geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 11.11.2003 enthaltene
Entscheidung über (nicht) zu leistende Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde
angegriffene Beschluss vom 27.08.2007 stützt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf §
124 Nr. 2 - Alternative 2 - ZPO. Die letztgenannte Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten jedoch
deswegen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die PKH-Aufhebung dar, weil sich der Kläger
ausreichend erklärt hat.
Demgemäß musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.08.2007 aufgehoben werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.